Metadaten : Von Luther zu Bismarck. Erster Band. (1)

72

oder  durch  Vergraben  in  Gruben,  die  mit  einer  mindestens  ½  m  dicken  Erdschicht
zu  bedecken  sind,  unschädlich  zu  beseitigen.

Nach  erfolgter  Trockuung  und  Lüftung  der  gereinigten  Räumlichkeiten  sind
der  Fußboden,  die  Wände  und  Türen  mit  Kalkmilch  (1  Raumteil  frisch  gelöschtem
(Aetz-Kalk  auf  20  Raumteile  Wasser)  zu  übertünchen.

Wird  die  Desinfektion  kleiner  Schwimmbecken  erforderlich,  so  empfiehlt  es  sich,
dem  Wasser  frisch  gelöschten  (Aetz-)Kalk,  etva  1  Raumteil  auf  100  Raumteile
Wasser,  zuzusetzen  und  darin  zu  verteilen.  Nach  12  Stunden  ist  das  Wasser  abzulassen
  und  das  Becken  zu  reinigen.

Die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  Desinfektion  hat  das  Landratsamt
bezw.  der  Amtsrichter  in  Burgk  und,  sofern  Bestände  von  Geflügelhändlern  in
Betracht  kommen,  durch  den  Landestierarzt  überwachen  zu  lassen.  Im  letzteren
Falle  ist  die  erfolgte  Desinfektion  von  dem  Landratsamte  bezw.  dem  Amtsrichter
in  Burgk  zu  bescheinigen.

8  12.

Die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  gelten  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln
  sind  aufzuheben:

wenn  seit  Ablauf  des  letzten  Seuchenfalls  14  Tage  verflossen  sind
oder  wenn  bei  Geflügelcholera  der  ganze  Geflügelbestand,  bei
Hühnerpest  der  ganze  Hühnerbestand  gulkih  Truthühner,
Pfauen,  Fasanen  verendet,  getötet  oder  geschlachtet
und  wenn  das  1Eiuchengehft  vorschriftsmäßig  nu—  und  desinfiziert
  ist  (6  11).
Das  Erlöschen  der  Seuchen  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  (§  5)
amtlich  bekannt  zu  machen.
id.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen,  insofern
  nicht  nach  den  bestchenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der
Eirasvorschest  des  §  66  Ziffer  4  des  Reichs-Viehseuchengesetzes  vom  23.  Juni  1880/
1

8  14.

Die  Bestimmungen  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1902
über  die  Beaufsichtigung  der  Geflügelausstellungen  (Gesetzsammlung  Seite  70)
behalten  ihre  Gültigkeit,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  an  die  Stelle  der  daselbst
in  Ziffer?!  Satz  1  über  die  Reinigung  und  Desinfektion  getroffenen  Bestimmungen
die  bezüglichen  Vorschriften  gegenwärtiger  Bekanntmachung  treten.

Greiz,  am  20.  Juli  1

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Dr.  Hanitsch.  Lindn
indner.