Contents: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

20. Jahre zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht gemeldet hatten 
(§ 98, 3., 1 der Wehrordnung). 
Die Bescheinigungen über die erfüllte sechsjährige Dienst. 
zeit erteilen im Frieden die Truppenteile, im Krieg die Be- 
zirkskommandos. Der Anspruch endet (im Gegensatz zur Kriegs- 
unterstützung) mit dem Tode des Dienstpflichtigen und selbst- 
verständlich mit seiner Entlassung. Als Todestag gilt im 
Zweifel der Tag der Ausgabe der Verlustliste. Der Anspruch 
muß spätestens 6 Monate nach der Entlassung bei der Orts- 
behörde — in beipzig auf dem Quartieramt im Rathaus — 
angemeldet werden. 
Jhc) Bezüge einberufener Beamten und Angestellter. 
Diejenigen Staats= und Kommunalbeamten, welche nicht 
die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militär- 
verwaltung erhalten, beziehen ihr Zivildiensteinkommen unver- 
kürzt weiter. Bei denjenigen Beamten, die die Besoldung 
eines Offzziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung 
erhalten, wird das Zivildiensteinkommen um ½0° der Kriegs- 
besoldung gekürzt, aber beim Vorhandensein von Familien- 
angehörigen nur dann und so weit, als das Zivildiensteinkommen 
und 7/10 der Kriegsbesoldung zusammen den Jahresbetrag von 
3600 übersteigen (vergl. § 66 des Neichsmilitärgesetzes). 
Die Gehälter werden auch ohne förmliche Quittung der Kriegs- 
teilnehmer an deren Angehörige ausgezahlt, auch dann, wenn 
die Beamten vermißt werden oder in Gefangenschaft geraten 
sind. Nach dem Tode des Beamten erhalten Frau und Kinder 
noch eine Zeitlang (ein Monat oder Vierteljahr) das volle Ge- 
balt als Gnadengehalt. Ist in Inkenntnis des Todes noch 
Gehalt für eine spätere Zeit ausgezahlt, so wird es auf das 
Gnadengehalt angerechnet, sofern Bezugsberechtigte dafür vor. 
handen sind. Bei der Rückforderung überhobener Gehalts- 
beträge soll stets mit größter Schonung verfahren werden: 
unter Imständen kann aus Billigkeitsgründen von der Wieder- 
beitreibung ganz abgesehen werden. 
d) Staatliche Lohnangestellte und Arbeiter. 
Die Familien der vom Staat in dauerndem Vertragsver- 
hältnis angenommenen Personen erhalten in Anlehnung an 
3- 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.