Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Hauptamtsbezirktktk Muster 2. 
Steuerhebestelle . (A. B. § 9.) 
– (L. L. O. 8§ c9.) 
  
  
Ausgangs) 
— Lagerbuch 
für fertige unversteuerte Brenner zu Quecksilberdampf= und ähnlichen Lampen 
  
dss. iin ...·..··....................·.... 
für das. Viertel des Rechnungsjahrs 19 . 
Enthält.................... Blättchdiemiteiøærøw 
gesiegelton Schnur durchæogen sind. Geführt von: 
.......................................... ,dentL19 
(Siegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an fertigen unversteuerten Brennern, 
Abteilung 2. Abgang an versteuerten Brennern, 
Abteilung 8. Abgang an unversteuerten Brennern. 
2. In Abteilung 1 ist die Spalte 3 nur im Falle des §& 18 Abs. 8 der Ausführungsbestimmungen sowie bei 
Verwendung des Buches als Leuchtmittelsteuerlagerbuch (§ 9 der Leuchtmittellagerordnung), und zwar in beiden Fällen 
durch den Aufsichtsbeamten auszufüllen. Z 
3. In Zugang (Abteilung 1) sind die Brenner sofort nach ihrer Fertigstellung zum Abgang aus der Fabrik zu 
buchen, gleichviel, ob sie in die Lagerräume für fertige unversteuerte Brenner ausgenommen oder ob sie ohne vorherige 
Lagerung versteuert, an eine andere Fabrik versandt, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher ÜUberwachung 
ausgeführt werden. 
Brenner, die gemäß § 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen in die Lagerräume eingebracht oder gemäß § 19 
Abs. 4 und § 21 zurückgebracht werden, sind alsbald nach der Einlagerung in Zugang zu buchen. 
4. In Abgang (Abteilung 2, 3) sind die Brenner unmittelbar nach ihrer Entnahme, bei Anschreibung im Post- 
und Eisenbahnausgangsbuch am Schlusse jedes Monats zu buchen. Im Ausgangslagerbuche sind die infolge von Bruch 
in den Fabrikbetrieb zurückgehenden Brenner (A. B. § 9) sofort abzuschreiben, nachdem der Bruch bemerkt worden ist. 
Dagegen sind die auf einem Steuerlager durch Bruch oder dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Brenner 
in das Steuerlagerbuch erst dann einzutragen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind (L. L. O. § 9). 
« In Abteilung 3 ist in Spalte 7 die Art des Abganges (Ausfuhr ins Ausland, Bruch, Unverkäuflichkeit, Zurücknahme 
in den Fabrikbetrieb bei Angabe des Grundes der Zurücknahme, Versendung an eine andere Fabrik oder ein Zoll= oder 
Steuerlager) zu bezeichnen. -· 
« .DasBuchistinvierteljährlichenZeitabschnittenzuführenundinallendreiAbteilungeninderSpaltefür 
die Stückzahl fortlaufend aufzurechnen. Bei der Aufrechnung der Spalte für die Stückzahl der Lampen ist die Stückzahl 
für jede Steuerstaffel (bis 100, über 100 bis 200 Watt usw.) besonders festzustellen und daneben die Steuerstaffel zu ver- 
merken. In Abteilung 2 sind die Mengen für jede Woche und den Rest des Vierteljahrs in Spalte 5 zwischen Doppel- 
linien mit roter Tinte ersichtlich zu machen; daneben in Spalte 10 ist die Nummer der Steueranmeldung zu vermerken. 
Innerhalb des Rechnungsjahrs . April bis 31. März) sind die Vierteljahrsschlußsummen der Mengenspalten in das 
Buch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Am Schlusse des letzten Vierteljahrs ist der Sollbestand festzustellen und 
in dem Buche für das erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die ab- 
geschlossenen Bücher zu prüfen und darin die richtige Übertragung der Schlußfsummen oder des Sollbestandes zu be- 
scheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebs= oder Lagerinhaber die abgeschlossenen Bücher der Hebestelle zu übersenden. 
Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Vierteljahrs ist das Lagerbuch zwar in den Stückzahlen der drei Ab- 
keilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Lagerbuche selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung zu 
hnen. 
  
* Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
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