Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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gehören oder ch. 
2. Gesetz, betreffend den Derkehr mit Tahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R.-G.-Bl. S. 145), 
in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1887. (R.-G.-Bl. . 276.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt; 
§ 1. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit 
Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und Petroleum 
unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
§ 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, 
in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehallen werden, 
während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten 
dem Berkehr geöffnet find, einzutreten. 
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in 8 1 bezeichneten 
Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche 
an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umher- 
ziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl, Proben zum 
Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. 
Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Teil der Probe amtlich verschlossen 
oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung 
in Höhe des üÜblichen Kaufpreises zu leisten.) 
§ 3. Die Beamten der Polizei find befugt, bei Personen, welche 
auf Grund der 88 10. 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe 
verurteili sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in § 1 
bezeichneien Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder 
Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während 
der im § 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. 
Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt 
mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die Freiheilsftrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§ 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in 
§8 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen 
landesrechtlichen Bestimmungen. 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Be- 
fugnisse als die in §§ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. 
§ 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zu- 
stimmung des Bundesrats zum Schutze der Gesundheit Vorschriften er- 
lassen werden, welche verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung 
von Nahrungs- und Genaßmitteln, die zum Verkaufe bestimmt find; 
1) 4. Ministeri ien vom 2. Mai 1904, betr. die 
Sachverständigen bei der Verfolgung von Nahrungemitt Eshünyen. 
(M.-Bl. S. 86.)
	        
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