Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

sind jedoch nach Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung getrennt bei jeder Lohnzahlung im Lohnbuche oder in einem 
besonderen Hefte zusammenzustellen. 
11. 
Kafssebuch. 
A. Pflicht= und freiwillige Versicherung. 
lung des Doas Kassebuch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und 
wird Ende Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr ab- 
heschlosen Bestände sind auf neue Rechnung vorzutragen. 
In das Kassebuch sind 
1. der eiserne Bestand (s§ 13 der Anweisung), 
2. die eingehobenen Beiträge, 
3. die zum Markenankauf an die Postanstalten abgeführten Gelder 
unter Angabe der Postanstalt, 
4. die von der Post gekauften, 
5. die verwendeten Beitragsmarken (8§ 8 der Anweisung) nach Zahl 
der Beitragswochen und Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten 
unter Berücksichtigung der Vorschußverwendung den jeweiligen Stand an 
Geld und Marken erkennen läßt (Aulage D 
— Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu be- 
wirken, bevor die Zahlung leistende Person den Kassenraum (die Wohnung 
des Kassierers) verlassen hat. 
ie Aufrechnung der Seiten muß immer auf dem laufen- 
den sei 
rnh vone Geiitagsrüchtände, die erst nach dem Abschluß eingehen, sind in das 
sebuch des nächsten Jahres aufzunehmen und als Resteneingänge aus dem 
Vorjahre zu kennzeichnen. 
ung des Ralleuuch Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen und Zahlstellen, kann von der 
Aussichtsbehörde mit Zustimmung der Landesversicherungsanstalt die Führung 
des Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Ein- 
nahmebuchs der Krankenkasse die Einnahme für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Marken- 
verwendung für jeden Hebetermin mittels handschriftlicher oder durch Stempel- 
abdruck bewirkter Angabe des Entwertungsdatums unter Kontenabschluß 
durch den Rechnungsführer bescheinigt wird. 
uie 7. Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden 
Narien. sind, müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschuß- 
rn verwendungsregister eingetragen werden. 
arche mn- Das Vorschußverwendungsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
	        
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