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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 6.—
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Juhalt: Geseh, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung der Exekntionen Sel-
tens der Verwaltungsbehörden in den Hohengolleruschen Canden, Sl e7. — Bekanntmach#ug der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierung-Amteblätter publlztren landesherrlichen
Erlasse, Urkanden 2c., S. o1.
(Nr. 8181.) Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung
der Exekutionen Seitens der Verwaltungsbehörden in den Hohenzollern-
schen Landen. Vom 26. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K 1.
An Gebühren für die Vollstreckung der Exekutionen Seitens der Verwal.
tungsbehörden in den Hohenzollernschen Landen sind zu erheben:
—.—
Bis
5 Gulben 50 Gülden
einschließlich einschließlich
# ### ## e
1) Für die Mahnng — 3— 6—19
2) Für die Pfändung und Sicherstellung
der gepfändeten Sachen, sowie für An-
legung eines Superarrestes — 1— 24 648
Findet die Pfändung, weil sie von dem
Abgabepflichtigen in vorschriftsmäßiger
Weise abgewendet wird, nicht statt, so
werden nur die halben Gebühren entrich-
tet. Dieselben Gebühren passiren für die
Ja## 1874. (Nr. 8181.) 13
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1874.