Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und  endigt  demgemäß  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Kalendertags  des  sechsten  Monats,
welcher  durch  seine  Zahl  dem  Tage  des  Abschlusses  der  Vollziehung  des  Aufgebots  entspricht.
  Fehlt  in  dem  sechsten  Monat  der  hienach  für  den  Ablauf  der  Frist  maßgebende
Tag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablauf  des  letzten  Tags  dieses  Monats.

In  88§.  1317  und  1318  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Elesqliehnus  ·
8.  1.

Die  Eheschließungen  sind  in  den  der  Würde  und  Wichtigkeit  der  Handlung  entsprechenden
  Formen  vorzunehmen.  Der  Standesbeamte  hat  hiebei  in  angemessener
Kleidung  zu  erscheinen  und  es  ist  Vorkehr  zu  treffen,  daß  nicht  gleichzeitig  andere  Geschäfte
  und  Verhandlungen  in  derselben  Räumlichkeit  vorgenommen  werden.

Der  Standesbeamte  hat  bei  dem  Akte  der  Eheschließung  sich  auf  die  Erfüllung  seiner
geschäftlichen  Aufgabe  zu  beschränken  (vergl.  insbesondere  8.  1318  Abs.  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  Formular  B  zu  den  Vorschriften  des  Bundesraths)  und  alles  nicht
hiezu  Gehörige,  wie  zum  Beispiel  Ansprachen  von  Seiten  Dritter,  auszuschließen.

g.  52.

Die  beizuziehenden  Zeugen  müssen  die  natürlichen  und  gesetzlich  vorgeschriebenen
allgemeinen  Eigenschaften  von  Zeugen  haben.  Nicht  beizuziehen  sind  daher  —  außer
den  in  §.  1318  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Personen  —  auch
dauernd  oder  vorübergehend  des  Gebrauchs  der  Verstandeskräfte  beraubte  Personen,  Taube,
Taubstumme,  Blinde.

In  §.  55  des  Reichsgesees  (Art.  46,  II  bes  Einführungssesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch).
Vermerst  im  Hetraftsregister.
g.  53.

Bezüglich  der  Fälle,  in  welchen  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  in  welchen  in  einem
Rechtsstreite,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen
den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  das  Nichtbestehen  der  Ehe  festgestellt,  oder  in  welchen
eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  oder  die  eheliche  Gemeinschaft
nach  §.  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben,  oder  in  welchen  nach  Todeserklärung