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und endigt demgemäß mit dem Ablauf desjenigen Kalendertags des sechsten Monats,
welcher durch seine Zahl dem Tage des Abschlusses der Vollziehung des Aufgebots entspricht.
Fehlt in dem sechsten Monat der hienach für den Ablauf der Frist maßgebende
Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tags dieses Monats.
In 88§. 1317 und 1318 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Elesqliehnus ·
8. 1.
Die Eheschließungen sind in den der Würde und Wichtigkeit der Handlung entsprechenden
Formen vorzunehmen. Der Standesbeamte hat hiebei in angemessener
Kleidung zu erscheinen und es ist Vorkehr zu treffen, daß nicht gleichzeitig andere Geschäfte
und Verhandlungen in derselben Räumlichkeit vorgenommen werden.
Der Standesbeamte hat bei dem Akte der Eheschließung sich auf die Erfüllung seiner
geschäftlichen Aufgabe zu beschränken (vergl. insbesondere 8. 1318 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und Formular B zu den Vorschriften des Bundesraths) und alles nicht
hiezu Gehörige, wie zum Beispiel Ansprachen von Seiten Dritter, auszuschließen.
g. 52.
Die beizuziehenden Zeugen müssen die natürlichen und gesetzlich vorgeschriebenen
allgemeinen Eigenschaften von Zeugen haben. Nicht beizuziehen sind daher — außer
den in §. 1318 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Personen — auch
dauernd oder vorübergehend des Gebrauchs der Verstandeskräfte beraubte Personen, Taube,
Taubstumme, Blinde.
In §. 55 des Reichsgesees (Art. 46, II bes Einführungssesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Vermerst im Hetraftsregister.
g. 53.
Bezüglich der Fälle, in welchen eine Ehe für nichtig erklärt oder in welchen in einem
Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, oder in welchen
eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder die eheliche Gemeinschaft
nach §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben, oder in welchen nach Todeserklärung