Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

des  berufsmässigen  Verwaltungsbeamten.  4931

Behörde,  welche  die  bei  ihnen  von  den  angeblich  Beschädigten  angebrachten
Beschwerden  nach  Analogie  des  bürgerlichen  Processes,  also  wohl  unter
Zulassung  von  Rechtsfreunden  urd  in  Öffentlichen  Sitzungen  behandeln  und
darüber,  nach  vorheriger  Anhörung  eines  Vertreters  der  Regierung,  ein
förmliches  Urtheil  mit  Rechtskraft  fällen.  Wo  diese  Einrichtung  durch  alle
Instanzen  «urchgeführt  ist,  (es  gibt  auch  Beispiele  von  nur  einer  obersten
Instanz,  so  dass  die  Verwaltungsbehörden  in  den  unteren  Instanzen  noch
solbst  Recht  sprechen,)  ist  allerdings  das  Ministerium  des  Innern  von  dieser
Art  von  Thätigkeit  befreit,  hat  dagegen  seine  befehlenden  Handlungen  vorkommenden
  Falles  dem  rechtlichen  Urtlheile  einer  von  ihm,  und  überhaupt
von  einer  Verwaltungsbehörde,  unabhängigen  Behörde  zu  unterwerfen.

Nichts  ist  nan  auch  schon  bei  dem  flüchtigsten  Ueberblicke  einleuchtender,
  als  dass  die  Besurgung  dieser  verschiedenen  Geschäfte  und  die
richtige  Leistung  der  möglicherweise  erforderlichen  verschiedenen  Handlungsweisen
  auch  eine  Reihe  verschiedenartiger  Keuntnisse  und  Fähigkeiten  voraussetzt.
  Diejenige  Bildung,  welche  einen  Beamten  dazu  brauchbar  macht,
einen  streitigen  Fall  von  Schultheissenwalhl  nach  dem  bestehenden  Gesetze
zu  entscheiden,  genügt  nicht,  um  ihn  zur  Entwerfung  eines  Planes  zur  Beförderung
  eines  Gewerbes  oder  zur  Beurtheilung  der  Zweckmässigkeit  einer
Armenkolonie  zu  befähigen.  Eben  so  wenig  reicht  die  Ideenreihe  und  der
Vorrath  von  Wissen,  welche  ihm  möglich  machen,  bei  dem  Abschlusse  eines
Vertrages  über  eine  gemeinsame  Eisenbahn  oder  über  eine  Postverbindung
nätzliche  Dienste  zu  leisten,  dann  aus,  wenn  es  sich  von  der  Handhabung
der  Staatshoheitsrechte  gegenüber  von.  einem  Standesherrn  oder  einem  Bischofe
  handelt.  Wenn  er  entscheidet  über  ein  in  Anspruch  genommenes
staatsbürgerliches  Recht,  muss  er  nach  andern  Grundsätzen  und  Vorgängen
handeln,  als  wenn  er  nach  einer  Ueberschwemmung  für  Trocknung  der
Wohnungen,  Herstellung  von  Nothbrücken  und  Herbeischaffung  von  Brod
zu  sorgen  hat.  Andere  Kenntnisse  erfordert  die,  wenigstens  vorläufige,
Entscheidung  über  eine  Kirchenbaulast,  andere  die  Einrichtung  einer  polytechnischen
  Schule  oder  das  Curatorium  einer  Universität.

Und  zwar  findet  dieses  Bedürfniss  einer  vielseitigen  Bildung  nicht  etwa
bei  den  wenig  hochgestellten  Beamten  statt,  welche  über  das  ganze  grosse
Gebiet  dieses  Zweiges  der  Staatsthätigkeit  anordnend  oder  wenigstens  berathend
  bestellt  sind;  sondern  es  tritt  auch  bei  den  Inhabern  der  mittlern,
selbst  der  Elementarstellen  ein.  Auch  hier  kommen  die  sämmtlichen  oben
genannten  Arten  von  Geschäften  und  von  Amtshandlungen  in  bunter  Mischung
  vor,  und  abgesehen  davon,  dass  nicht  zu  begreifen  wäre,  woher  die
höheren  Beamten  genommen  werden  könnten,  wenn  nicht  auch  unter  den
unteren  zu  solcher  Verwendung  taugliche  Männer  sich  befänden,  würde
jeden  Falles  die  zweckmässige  und  gesetzliche  Besorgung  der  in  einem