des berufsmässigen Verwaltungsbeamten. 4931
Behörde, welche die bei ihnen von den angeblich Beschädigten angebrachten
Beschwerden nach Analogie des bürgerlichen Processes, also wohl unter
Zulassung von Rechtsfreunden urd in Öffentlichen Sitzungen behandeln und
darüber, nach vorheriger Anhörung eines Vertreters der Regierung, ein
förmliches Urtheil mit Rechtskraft fällen. Wo diese Einrichtung durch alle
Instanzen «urchgeführt ist, (es gibt auch Beispiele von nur einer obersten
Instanz, so dass die Verwaltungsbehörden in den unteren Instanzen noch
solbst Recht sprechen,) ist allerdings das Ministerium des Innern von dieser
Art von Thätigkeit befreit, hat dagegen seine befehlenden Handlungen vorkommenden
Falles dem rechtlichen Urtlheile einer von ihm, und überhaupt
von einer Verwaltungsbehörde, unabhängigen Behörde zu unterwerfen.
Nichts ist nan auch schon bei dem flüchtigsten Ueberblicke einleuchtender,
als dass die Besurgung dieser verschiedenen Geschäfte und die
richtige Leistung der möglicherweise erforderlichen verschiedenen Handlungsweisen
auch eine Reihe verschiedenartiger Keuntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.
Diejenige Bildung, welche einen Beamten dazu brauchbar macht,
einen streitigen Fall von Schultheissenwalhl nach dem bestehenden Gesetze
zu entscheiden, genügt nicht, um ihn zur Entwerfung eines Planes zur Beförderung
eines Gewerbes oder zur Beurtheilung der Zweckmässigkeit einer
Armenkolonie zu befähigen. Eben so wenig reicht die Ideenreihe und der
Vorrath von Wissen, welche ihm möglich machen, bei dem Abschlusse eines
Vertrages über eine gemeinsame Eisenbahn oder über eine Postverbindung
nätzliche Dienste zu leisten, dann aus, wenn es sich von der Handhabung
der Staatshoheitsrechte gegenüber von. einem Standesherrn oder einem Bischofe
handelt. Wenn er entscheidet über ein in Anspruch genommenes
staatsbürgerliches Recht, muss er nach andern Grundsätzen und Vorgängen
handeln, als wenn er nach einer Ueberschwemmung für Trocknung der
Wohnungen, Herstellung von Nothbrücken und Herbeischaffung von Brod
zu sorgen hat. Andere Kenntnisse erfordert die, wenigstens vorläufige,
Entscheidung über eine Kirchenbaulast, andere die Einrichtung einer polytechnischen
Schule oder das Curatorium einer Universität.
Und zwar findet dieses Bedürfniss einer vielseitigen Bildung nicht etwa
bei den wenig hochgestellten Beamten statt, welche über das ganze grosse
Gebiet dieses Zweiges der Staatsthätigkeit anordnend oder wenigstens berathend
bestellt sind; sondern es tritt auch bei den Inhabern der mittlern,
selbst der Elementarstellen ein. Auch hier kommen die sämmtlichen oben
genannten Arten von Geschäften und von Amtshandlungen in bunter Mischung
vor, und abgesehen davon, dass nicht zu begreifen wäre, woher die
höheren Beamten genommen werden könnten, wenn nicht auch unter den
unteren zu solcher Verwendung taugliche Männer sich befänden, würde
jeden Falles die zweckmässige und gesetzliche Besorgung der in einem