Quotitätssteuern — Radfahren 341
rung dar; doch werden beide Ausdrücke nicht für allemal festgelegt, bei der Kontingentierung
selten als synonym gebraucht. Vgl. auch Quo= ist die zu erreichende Steuersumme festgelegt und
titätssteuern. daher jene Quote wechselnd; bei der Quoti-
Qnotitätsstenern, der Gegensatz von Kontin- sierung der Steuern wird zwar die Steuersumme
gentierten oder Repartitionssteuern. Vgl. festgelegt, aber von Finanzperiode zu Finanz-
Kontingentierung der Steuerns; periode wechselnd, und die vom einzelnen als
vgl. auch im Gegensatz zu QO. den Artikel Ouoti= Steuer zu entrichtende Quote des geseslichen
sierung der Steuern. Bei den Q. Steuersatzes wechselt ie nach der jeweiligen Fest-
ist die als Steuer zu entrichtende Quote der den setzung des Steunersollaufkommens und der
Maßstab der Besteuerung bildenden Werte ein Summe der geseslichen Steuersäte.
R
Nabatt der Buchhändler. Nach einem nicht einer Gewinngelegenheit mit der Erweckung der
veröffentlichten Erlaß des MdJ. und des FM. Epiellust gerechnet und dadurch einen der Zahl
vom 7. Juli 1892 soll bei Bücherbeschaffungen nach nicht bestimmten Personenlreis zum Kauf
für die Behörden darauf geachtet werden, daß von Waren hat veranlassen wollen. Die Offent-
auch diesen der übliche Buchhändlerrabatt ge= lichkeit der Ausspielung wird dadurch nicht aus-
währt wird.
dem 1. April 1906 dieser Rabatt, wenn die
kaufende Stelle einen jährlichen Bibliotheksver-
mehrungsetat von 10 000 + oder darüber hat,
in Höhe von 7½ S0, sonst in Höhe von 5 0% ge-
währt.
Nabattsparvereine sind Vereine, welche den
Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern oder auch,
wenn der Verein selbst aus Gewerbetreibenden
besteht, denen Kunden zuge führt werden sollen,
den Kunden der Mitglieder bei Einkauf von
Waren einen Rabatt zu verschaffen und diesen
zu sparen. Bezweckt der Verein weder für sich
noch für seine Mitglieder einen Gewinn, sondern
nur einen durch den Rabatt im Endergebnis
billigeren Einkauf seitens der Mitglieder, so be-
treibt er kein Gewerbe und ist schon deshalb nicht
gewerbesteuerpflichtig (OVSt. 9, 410).
anstalten die aus Gewerbetreibenden, denen sie
Kunden zufsühren wollen, bestehenden R. Prä-
mienverlosungen, so hängt es von dem
von ihnen beobachteten Verfahren ab, ob die
Verlosung genehmigungs= und stempelpflichtig
ist. Die Frage ist zu bejahen, wenn die Vereine
den Kunden ihrer Mitglieder die Aussicht auf
einen Glücksgewinn gegen eine gewisse Leistung
(Einsatz) eröffnen und die Kunden alsdann diese
Leistung bewirken, also wenn den Kunden vor
Bewirkung ihrer Leistung durch öffentliche Be-
kanntmachung oder in sonstiger, für die Vereine
Nach einem Beschlusse sämt-
licher Buchhändlervereine Deutschlands wird seit.
Ver-
geschlossen, daß das Recht zur Teilnahme von dem
vorherigen Eintritt des Käufers in den Verein
als (außerordentliches) Mitglied abhängig ge-
macht wird, sofern die Aufnahme in den Verein
nur vorübergehend, zur Teilnahme an der Ver-
losung, erfolgt, so daß also dadurch keine nähere
Verbindung unter den Mitgliedern entsteht. Die
staatliche Genehmigung solcher Ausspielungen
soll, soweit sie deren wegen ihrer Offentlichkeit
bedürfen, überhaupt nicht mehr erteilt werden
(Vf. des Md J. und des JM. vom 2. Dez. 1909
— MBl. 272).
Rabbiner s. Kultusbeamte.
Radfahren. Das Befahren der öffentlichen
Wege mit Fahrrädern, zuerst als neue Erschei-
nung mit mancherlei lästigen Begleitwirkungen
lebhaft kritisiert und vom Standpunkte der
Sicherheit und Baequemlichkeit des sonstigen
Straßenverkehrs heftig bekämpft, hat sich voll-
kommen eingebürgert und, nachdem der sport-
liche Charakter allmählich zurückgetreten ist,
zu einem ebenso allgemein üblichen wie nütz-
lichen Teile des Gemeingebrauchs der öffentlichen
Fahrwege entwickelt (Wegeordnungen für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357
§§ 2, 4; für Posen vom 15. Juli 1907 — GE.
213 — §s 2, 4). Immerhin erheischt seine Eigen-
art (große Geschwindigkeit und damit die Mög-
lichkeit für den Fahrer, sich bei Ubertretungen
usw. der Feststellung zu entziehen) besondere
polizeiliche Maßnahmen. Diese sind, da es der
—
rechtlich verbindlicher Weise ein Rechtsanspruch Natur der Sache nach geboten erschien, die poli-
auf Teilnahme an der Ausspielung eingeräumt zeilichen Vorschriften einheitlich für das Gebiet
wird; auch darf der Kreis der Kunden nicht derart des ganzen Reichs zu erlassen, in der Weise ge-
geschlossen sein, daß die Ausspielung als eine troffen worden, daß auf Grund vom Bundesrate
nicht öffentliche sich darstellt. Bestehen die Ge= aufgestellter Grundzüge — veröffentlicht in Nr. 85
winne ausschließlich aus anderen Gegenständen des Reichsanzeigers vom 8. April 1907
als barem Geld, so ist weiteres Erfordernis die in sämtlichen Bundesstaaten — vgl. MVf. vom
Ausgabe von Spielausweisen. Der Einsatz kann 5. Mai 1908 (Mnl. 123) — übereinstimmende
in einer besonderen Leistung bestehen, kann aber polizeiliche Vorschrifsten über den Radfahrverkehr
auch in dem Kaufpreise der Ware enthalten sein, erlassen worden sind. Diese Polizeivorschriften
soweit sie nicht be-
daß der Einsatz an die Mitglieder des Vereins sondere n—— enthalten, unter die für
geleistet wird, der Verein aber die Ausspiclung den Fuhrverkehr geltenden polizeilichen Vor-
veranstaltet, ist ebenso unerheblich, wie ob die schriften, bestimmen, auf welchen Wegen es all-
Gewinne aus den Einsätzen beschafft werden. gemein oder unter gewissen Voraussetzungen
Es genügt, daß der Verein durch das Angebot zulässig ist, wo und in welchem Umfange es