Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Quotitätssteuern — Radfahren 341 
rung dar; doch werden beide Ausdrücke nicht für allemal festgelegt, bei der Kontingentierung 
selten als synonym gebraucht. Vgl. auch Quo= ist die zu erreichende Steuersumme festgelegt und 
titätssteuern. daher jene Quote wechselnd; bei der Quoti- 
Qnotitätsstenern, der Gegensatz von Kontin- sierung der Steuern wird zwar die Steuersumme 
gentierten oder Repartitionssteuern. Vgl. festgelegt, aber von Finanzperiode zu Finanz- 
Kontingentierung der Steuerns; periode wechselnd, und die vom einzelnen als 
vgl. auch im Gegensatz zu QO. den Artikel Ouoti= Steuer zu entrichtende Quote des geseslichen 
sierung der Steuern. Bei den Q. Steuersatzes wechselt ie nach der jeweiligen Fest- 
ist die als Steuer zu entrichtende Quote der den setzung des Steunersollaufkommens und der 
Maßstab der Besteuerung bildenden Werte ein Summe der geseslichen Steuersäte. 
R 
Nabatt der Buchhändler. Nach einem nicht einer Gewinngelegenheit mit der Erweckung der 
veröffentlichten Erlaß des MdJ. und des FM. Epiellust gerechnet und dadurch einen der Zahl 
vom 7. Juli 1892 soll bei Bücherbeschaffungen nach nicht bestimmten Personenlreis zum Kauf 
für die Behörden darauf geachtet werden, daß von Waren hat veranlassen wollen. Die Offent- 
auch diesen der übliche Buchhändlerrabatt ge= lichkeit der Ausspielung wird dadurch nicht aus- 
währt wird. 
dem 1. April 1906 dieser Rabatt, wenn die 
kaufende Stelle einen jährlichen Bibliotheksver- 
mehrungsetat von 10 000 + oder darüber hat, 
in Höhe von 7½ S0, sonst in Höhe von 5 0% ge- 
währt. 
Nabattsparvereine sind Vereine, welche den 
Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern oder auch, 
wenn der Verein selbst aus Gewerbetreibenden 
besteht, denen Kunden zuge führt werden sollen, 
den Kunden der Mitglieder bei Einkauf von 
Waren einen Rabatt zu verschaffen und diesen 
zu sparen. Bezweckt der Verein weder für sich 
noch für seine Mitglieder einen Gewinn, sondern 
nur einen durch den Rabatt im Endergebnis 
billigeren Einkauf seitens der Mitglieder, so be- 
treibt er kein Gewerbe und ist schon deshalb nicht 
gewerbesteuerpflichtig (OVSt. 9, 410). 
anstalten die aus Gewerbetreibenden, denen sie 
Kunden zufsühren wollen, bestehenden R. Prä- 
mienverlosungen, so hängt es von dem 
von ihnen beobachteten Verfahren ab, ob die 
Verlosung genehmigungs= und stempelpflichtig 
ist. Die Frage ist zu bejahen, wenn die Vereine 
den Kunden ihrer Mitglieder die Aussicht auf 
einen Glücksgewinn gegen eine gewisse Leistung 
(Einsatz) eröffnen und die Kunden alsdann diese 
Leistung bewirken, also wenn den Kunden vor 
Bewirkung ihrer Leistung durch öffentliche Be- 
kanntmachung oder in sonstiger, für die Vereine 
Nach einem Beschlusse sämt- 
licher Buchhändlervereine Deutschlands wird seit. 
Ver- 
geschlossen, daß das Recht zur Teilnahme von dem 
vorherigen Eintritt des Käufers in den Verein 
als (außerordentliches) Mitglied abhängig ge- 
macht wird, sofern die Aufnahme in den Verein 
nur vorübergehend, zur Teilnahme an der Ver- 
losung, erfolgt, so daß also dadurch keine nähere 
Verbindung unter den Mitgliedern entsteht. Die 
staatliche Genehmigung solcher Ausspielungen 
soll, soweit sie deren wegen ihrer Offentlichkeit 
bedürfen, überhaupt nicht mehr erteilt werden 
(Vf. des Md J. und des JM. vom 2. Dez. 1909 
— MBl. 272). 
Rabbiner s. Kultusbeamte. 
Radfahren. Das Befahren der öffentlichen 
Wege mit Fahrrädern, zuerst als neue Erschei- 
nung mit mancherlei lästigen Begleitwirkungen 
lebhaft kritisiert und vom Standpunkte der 
Sicherheit und Baequemlichkeit des sonstigen 
Straßenverkehrs heftig bekämpft, hat sich voll- 
kommen eingebürgert und, nachdem der sport- 
liche Charakter allmählich zurückgetreten ist, 
zu einem ebenso allgemein üblichen wie nütz- 
lichen Teile des Gemeingebrauchs der öffentlichen 
Fahrwege entwickelt (Wegeordnungen für West- 
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 
§§ 2, 4; für Posen vom 15. Juli 1907 — GE. 
213 — §s 2, 4). Immerhin erheischt seine Eigen- 
art (große Geschwindigkeit und damit die Mög- 
lichkeit für den Fahrer, sich bei Ubertretungen 
usw. der Feststellung zu entziehen) besondere 
polizeiliche Maßnahmen. Diese sind, da es der 
— 
rechtlich verbindlicher Weise ein Rechtsanspruch Natur der Sache nach geboten erschien, die poli- 
auf Teilnahme an der Ausspielung eingeräumt zeilichen Vorschriften einheitlich für das Gebiet 
wird; auch darf der Kreis der Kunden nicht derart des ganzen Reichs zu erlassen, in der Weise ge- 
geschlossen sein, daß die Ausspielung als eine troffen worden, daß auf Grund vom Bundesrate 
nicht öffentliche sich darstellt. Bestehen die Ge= aufgestellter Grundzüge — veröffentlicht in Nr. 85 
winne ausschließlich aus anderen Gegenständen des Reichsanzeigers vom 8. April 1907 
als barem Geld, so ist weiteres Erfordernis die in sämtlichen Bundesstaaten — vgl. MVf. vom 
Ausgabe von Spielausweisen. Der Einsatz kann 5. Mai 1908 (Mnl. 123) — übereinstimmende 
in einer besonderen Leistung bestehen, kann aber polizeiliche Vorschrifsten über den Radfahrverkehr 
auch in dem Kaufpreise der Ware enthalten sein, erlassen worden sind. Diese Polizeivorschriften 
soweit sie nicht be- 
daß der Einsatz an die Mitglieder des Vereins sondere n—— enthalten, unter die für 
geleistet wird, der Verein aber die Ausspiclung den Fuhrverkehr geltenden polizeilichen Vor- 
veranstaltet, ist ebenso unerheblich, wie ob die schriften, bestimmen, auf welchen Wegen es all- 
Gewinne aus den Einsätzen beschafft werden. gemein oder unter gewissen Voraussetzungen 
Es genügt, daß der Verein durch das Angebot zulässig ist, wo und in welchem Umfange es 
  
                            
                                            
	        
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