Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

162  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

1.  Zu  Absatz  1:  Verordunng,  betreffend  den  Aufwand  für  die  Volksschulen  87
(in  Abschnitt  IX).

2.  „Bei  der  Verteilung  vo.n  Wohnungen  unter  die  Hauptlehrer  sollte
nach  der  Ansicht  der  Kommission  darauf  gesehen  werden,  daß  der  erste  Lehrer  woa
irgend  möglich  im  Schulhause  untergebracht  wird.  Befinden  sich  die  Wohnungen
außerhalb  des  Schulhauses,  soll  den  Lehrern  nach  ihrem  Dienstalter  die  Wahl  freistehen.“
  Ständ.  Verhdlgen,  1891  92,  II.  Kammer,  Beilagenheft  IV,  S.  525.  Ein
Widerspruch  gegen  die  Ansichtsäußerung  der  Kommission  ist  nicht  erfolgt.

8  56.

Von  der  Gemeinde  sind  unmittelbar  an  die  Forderungsberechtigten  zu
entrichten  —  wobei  hinsichtlich  der  Zahlung  ständiger  Bezüge  §  86  des  Beamtengesetzes
  in  Anwendung  kommt:

1.  die  Gehalte  beziehungsweise  Belohnungen  der  Lehrerinnen,  die  ausschließlich
  für  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  oder  in
Haushaltungskunde  bestimmt  sind  —  §8§  35,  36,  47;
die  Mietzinsentschädigungen  für  Hauptlehrer  (Hauptlehrerinnen)
und  Schulverwalter  (Schulverwalterinnen),  welche  nicht  im  Genuß
freier  Mohnung  sich  befinden  —  §8§  43,  45,  c.;

3.  die  Mietzinsentschädigungen  für  die  nicht  mit  Wohnung  ausgestatteten
  Unterlehrer  (Unterlehrerinnen)  —  §  45,  a.,  Absatz  2;

4.  die  nach  §  23  und  §  46  zu  leistenden  besonderen  Vergütungen,
soweit  solche  nicht  aus  der  Staatskasse  zu  entrichten  sind  —
5  53,  4;

5.  alle  Vergütungen,  welche  durch  besondere,  der  Gemeinde  freigestellte
unterrichtliche  Veranstaltungen  —  z.  B.  Handfertigkeitsunterricht  für
Kuaben,  Unterweisung  in  der  Haushaltungskunde  für  Mädchen,
Musikunterricht  —  veranlaßt  sind.

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§  57.

Für  die  Festsetzung  der  nach  8  52,  1  zu  leistenden  Beiträge  ist  die
bei  der  jeweils  jüngsten  Volkszählung  endgiltig  ermittelte  Einwohnerzahl
der  politischen  Gemeinde  maßgebend,  in  deren  Bezirk  die  Schule  gelegen  ist.

Als  errichtet  im  Sinne  und  mit  der  Wirkung  des  §  52  gelten  Hauptlehrerstellen,
  wenn  beziehungsweise  so  lange  sie  in  dem  auf  die  Volksschulen
  bezüglichen  Gehaltsetat  des  Staatsvoranschlags  aufgeführt  sind,  und
zwar  neuzugehende  mit  Wirkung  vom  Tage  der  Verkündung  des  betreffenden
Finanzgesetzes  an.

Neue  Unterlehrerstellen  gelten  für  errichtet  vom  Tage  der  erstmaligen
Besetzung  (des  Dienstantritts)  an;  die  letztere  kann  erfolgen,  sobald  die  Ober-