Anstaltsvormund — Anstiftung. 99
schaft, München 08, J. Schweitzer; Rebeillard Les
enfants assist£s, Paris 08, Dunod et Pinat; Die Kommen-
tare z. Einf-B, besonders Planck, Staudinger; die
Kommentare und Handbücher über FE u. ZwE: Asch-
rott, Schmitz, „noelle Wittig Gordan- Leh-
mann-Niese, d. Pftordten (be yr), Beicher
Wien 08, Manz), Landsberg (Berlin 08, Rothschild);
je Kommentare x. Ausf- B, besonders Crusen (Preußen),
Molitor (Elsaß). — Horion Die Abgrenzung der Befug-
nisse v. ProvVerband, VormGericht, Vater und Vormund
usw während der FE, Gruchots Beitr 47 67. — Die weitere
Literatur siehe unter Berufsvormundschaft Landsberg.
Anstaltsvormund (Bayern). Durch
Anordnung der zuständigen Staatsmini-
sterien kann bestimmt werden, daß der
Vorstand einer unter staatlicher Verwal-
tung oder Aufsicht stehenden Erziehungs-
oder Verpflegungsanstalt die Rechte und
Pflichten eines Vormundes für die zur Er-
ziehung oder zur Verpflegung in die An-
stalt aufgenommenen Minderjährigen hat.
Der Vorstand bleibt Vormund bis zur
Volljährigkeit des Mündels; er ist be-
freiter Vormund. Ein Gegenvormund ist
nicht zu bestellen. Der Vorstand hat aber
keinen Rechtsanspruch auf die Vormund-
schaft. Das Vormundschaftsgericht kann
einen anderen Vormund bestellen.
Einf-B 186: Ausf-B 100; Oertmann Bayer Landes-
privatrecht 143. Ungewitter.
Anstand s. Jagdrecht(-Ausübung) ;
stille Jagd.
Ansteckende Krankheiten s. Seu-
chengesetzgebung.
Anstiftung. I. Als Anstifter wird be-
straft, wer einen anderen zu der von ihm
begangenen strafbaren Handlung durch
Geschenke oder Versprechen, durch Dro-
hung, durch Mißbrauch des Ansehens
oder der Gewalt, durch absichtliche Her-
beiführung oder Beförderung eines Irr-
tums oder durch andere Mittel vorsätz-
lich bestimmt hat, S 48.
Der Anstifter ist nicht zu verwechseln
mit dem intellektuellen oder mittelbaren
Täter. Bei der A ist Voraussetzung die
Begehung der strafbaren Handlung; eine
Anstiftung zum Versuche ist nicht mög-
lich. Gleichwohl wird wegen A auch
dann gestraft, wenn die Tat im Versuchs-
stadium stecken bleibt. Eine versuchte
A wird nicht als A bestraft. — Bei der in-
tellektuellen Urheberschaft ist Versuch
möglich, auch wenn die strafbare Hand-
lung nicht durchgeführt wird. Derjenige,
dessen sich der intellektuelle Urheber be-
dient, weiß nicht, daß es sich um eine
strafbare Handlung handelt. Nur der in-
tellektuelle Urheber wird bestraft.
Zu beachten ist, daß das Gesetz in ein-
zelnen Fällen das Unternehmen der Ver-
leitung unter Strafe gestellt hat, um in
einem solchen Falle eine Bestrafung auch
dann eintreten zu lassen, wenn die straf-
bare Handlung nicht vollendet wird. So
wird Verleitung zum Meineide bestraft,
auch ohne daß der Meineid ausgeschwo-
ren wird. Dagegen wird Anstiftung zum
Meineide nur dann bestraft, wenn der
Meineid als solcher verübt ist.
II, In S 49a sind gewisse vorbereitende
Handlungen mit Strafe bedroht (Du-
chesne-Paragraph). Strafbar macht sich:
1. wer einen anderen zur Begehung eines
Verbrechens oder zur Teilnahme an einem
Verbrechen auffordert; — 2. wer eine
solche Aufforderung annimmt; — 3. wer
sich zur Begehung eines Verbrechens
oder zur Teilnahme an einem Verbrechen
erbietet; — 4. wer ein solches Erbieten
annimmt.
Jedoch gehört zur Vollendung des Tat-
bestandes, daß das lediglich mündlich aus-
gedrückte Auffordern oder Erbieten sowie
die Annahme eines solchen nur dann be-
straft wird, wenn die Aufforderung oder
das Erbieten an die Gewährung von Vor-
teilen irgendwelcher Art geknüpft wor-
den ist.
Die Bestrafung ist im Gesetze folgen-
dermaßen geordnet:
1. Es gibt Fälle, in denen das Gesetz
ohnedies eine Strafe androht, d. h. alle
diejenigen Fälle, in denen das Auffordern
oder das Sicherbieten zu strafbaren Hand-
lungen an sich unter Strafe gestellt ist.
2. In den übrigen Fällen soll folgender-
maßen bestraft werden:
a. Wenn das Verbrechen mit dem Tode
oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe
bedroht ist, dann soll Gefängnisstrafe
nicht unter 3 Monaten eintreten.
b. Wenn das Verbrechen mit einer ge-
ringeren Strafe bedroht ist, dann soll Ge-
fängnis bis zu 2 Monaten oder Festungs-
haft von gleicher Dauer eintreten.
c. Neben der Gefängnisstrafe kann auch
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden.
Die Einführung des S 49a ist auf fol-
genden Fall zurückzuführen: Der Kupfer-
schmied Duchesne in Brüssel erbot sich
gegenüber dem Jesuitenprovinzial von
Belgien, Bismarck zu ermorden. Der Pro-
vinzial gab diese Nachricht an den Erz-
bischof Hippolyte in Paris weiter. S 49a
ist nachgebildet der belgischen loi conte-
nant des dispositions p@nales contre les
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