Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anstaltsvormund — Anstiftung. 99 
schaft, München 08, J. Schweitzer; Rebeillard Les 
enfants assist£s, Paris 08, Dunod et Pinat; Die Kommen- 
tare z. Einf-B, besonders Planck, Staudinger; die 
Kommentare und Handbücher über FE u. ZwE: Asch- 
rott, Schmitz, „noelle Wittig Gordan- Leh- 
mann-Niese, d. Pftordten (be yr), Beicher 
Wien 08, Manz), Landsberg (Berlin 08, Rothschild); 
je Kommentare x. Ausf- B, besonders Crusen (Preußen), 
Molitor (Elsaß). — Horion Die Abgrenzung der Befug- 
nisse v. ProvVerband, VormGericht, Vater und Vormund 
usw während der FE, Gruchots Beitr 47 67. — Die weitere 
Literatur siehe unter Berufsvormundschaft Landsberg. 
Anstaltsvormund (Bayern). Durch 
Anordnung der zuständigen Staatsmini- 
sterien kann bestimmt werden, daß der 
Vorstand einer unter staatlicher Verwal- 
tung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- 
oder Verpflegungsanstalt die Rechte und 
Pflichten eines Vormundes für die zur Er- 
ziehung oder zur Verpflegung in die An- 
stalt aufgenommenen Minderjährigen hat. 
Der Vorstand bleibt Vormund bis zur 
Volljährigkeit des Mündels; er ist be- 
freiter Vormund. Ein Gegenvormund ist 
nicht zu bestellen. Der Vorstand hat aber 
keinen Rechtsanspruch auf die Vormund- 
schaft. Das Vormundschaftsgericht kann 
einen anderen Vormund bestellen. 
Einf-B 186: Ausf-B 100; Oertmann Bayer Landes- 
privatrecht 143. Ungewitter. 
Anstand s. Jagdrecht(-Ausübung) ; 
stille Jagd. 
Ansteckende Krankheiten s. Seu- 
chengesetzgebung. 
Anstiftung. I. Als Anstifter wird be- 
straft, wer einen anderen zu der von ihm 
begangenen strafbaren Handlung durch 
Geschenke oder Versprechen, durch Dro- 
hung, durch Mißbrauch des Ansehens 
oder der Gewalt, durch absichtliche Her- 
beiführung oder Beförderung eines Irr- 
tums oder durch andere Mittel vorsätz- 
lich bestimmt hat, S 48. 
Der Anstifter ist nicht zu verwechseln 
mit dem intellektuellen oder mittelbaren 
Täter. Bei der A ist Voraussetzung die 
Begehung der strafbaren Handlung; eine 
Anstiftung zum Versuche ist nicht mög- 
lich. Gleichwohl wird wegen A auch 
dann gestraft, wenn die Tat im Versuchs- 
stadium stecken bleibt. Eine versuchte 
A wird nicht als A bestraft. — Bei der in- 
tellektuellen Urheberschaft ist Versuch 
möglich, auch wenn die strafbare Hand- 
lung nicht durchgeführt wird. Derjenige, 
dessen sich der intellektuelle Urheber be- 
dient, weiß nicht, daß es sich um eine 
strafbare Handlung handelt. Nur der in- 
tellektuelle Urheber wird bestraft. 
Zu beachten ist, daß das Gesetz in ein- 
zelnen Fällen das Unternehmen der Ver- 
leitung unter Strafe gestellt hat, um in 
  
einem solchen Falle eine Bestrafung auch 
dann eintreten zu lassen, wenn die straf- 
bare Handlung nicht vollendet wird. So 
wird Verleitung zum Meineide bestraft, 
auch ohne daß der Meineid ausgeschwo- 
ren wird. Dagegen wird Anstiftung zum 
Meineide nur dann bestraft, wenn der 
Meineid als solcher verübt ist. 
II, In S 49a sind gewisse vorbereitende 
Handlungen mit Strafe bedroht (Du- 
chesne-Paragraph). Strafbar macht sich: 
1. wer einen anderen zur Begehung eines 
Verbrechens oder zur Teilnahme an einem 
Verbrechen auffordert; — 2. wer eine 
solche Aufforderung annimmt; — 3. wer 
sich zur Begehung eines Verbrechens 
oder zur Teilnahme an einem Verbrechen 
erbietet; — 4. wer ein solches Erbieten 
annimmt. 
Jedoch gehört zur Vollendung des Tat- 
bestandes, daß das lediglich mündlich aus- 
gedrückte Auffordern oder Erbieten sowie 
die Annahme eines solchen nur dann be- 
straft wird, wenn die Aufforderung oder 
das Erbieten an die Gewährung von Vor- 
teilen irgendwelcher Art geknüpft wor- 
den ist. 
Die Bestrafung ist im Gesetze folgen- 
dermaßen geordnet: 
1. Es gibt Fälle, in denen das Gesetz 
ohnedies eine Strafe androht, d. h. alle 
diejenigen Fälle, in denen das Auffordern 
oder das Sicherbieten zu strafbaren Hand- 
lungen an sich unter Strafe gestellt ist. 
2. In den übrigen Fällen soll folgender- 
maßen bestraft werden: 
a. Wenn das Verbrechen mit dem Tode 
oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe 
bedroht ist, dann soll Gefängnisstrafe 
nicht unter 3 Monaten eintreten. 
b. Wenn das Verbrechen mit einer ge- 
ringeren Strafe bedroht ist, dann soll Ge- 
fängnis bis zu 2 Monaten oder Festungs- 
haft von gleicher Dauer eintreten. 
c. Neben der Gefängnisstrafe kann auch 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht 
erkannt werden. 
Die Einführung des S 49a ist auf fol- 
genden Fall zurückzuführen: Der Kupfer- 
schmied Duchesne in Brüssel erbot sich 
gegenüber dem Jesuitenprovinzial von 
Belgien, Bismarck zu ermorden. Der Pro- 
vinzial gab diese Nachricht an den Erz- 
bischof Hippolyte in Paris weiter. S 49a 
ist nachgebildet der belgischen loi conte- 
nant des dispositions p@nales contre les 
7°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.