Antrag — AÄntragsdelikte.
verspätet, B 149. Das Wort: unverzüg-
lich bedeutet nicht: sofort, sondern: ohne
schuldhaftes Zögern.
2. Die verspätete Annahme eines A gilt
als neuer A, B 150 Abs 1. — Die An-
nahme muß dem A genau konform sein,
Eine Annahme unter Erweiterungen, Ein-
schränkungen oder sonstigen Änderungen
gilt als Ablehnung, verbunden mit einem
neuen A, B 150 Abs 2.
Ill. Für die Annahme ist nicht immer
eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Der Vertrag kommt durch die Annahme
des A zustande, ohne daß die Annahme
dem Antragenden gegenüber erklärt zu
werden braucht, wenn eine solche Erklä-
rung nach der Verkehrssitte nicht zu er-
warten ist oder der Antragende auf sie
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in wel-
chem der Antrag erlischt, bestimmt sich
nach dem aus dem Antrage oder den Um-
ständen zu entnehmenden Willen des An-
tragenden, B 151.
Wird ein Vertrag gerichtlich oder no-
tariell beurkundet, ohne daß beide Teile
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der Beurkundung der An-
nahme zustande, wenn nicht etwa vom
Gesetze gleichzeitige Anwesenheit ver-
langt ist, B 152.
IV. Das Zustandekommen des Vertra-
ges wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß
ein anderer Wille des Antragenden anzu-
nehmen ist, B 153.
V. Solange nicht die Parteien sich über
alle Punkte eines Vertrages geeinigt ha-
ben, über die nach der Erklärung auch nur
einer Partei eine Vereinbarung getroffen
werden soll, ist im Zweifel der Vertrag
nicht geschlossen, B 154 Abs 1.
1. Die Verständigung über einzelne
Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn
eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Solche Punktationen und Traktate sind
nur unverbindliche Gedächtnishilfen. —
Dagegen ist ein Vorvertrag, pactum de
contrahendo, gültig und bindend; denn
er ist ein Vertrag, der auf künftigen Ab-
schluß eines Vertrages gerichtet ist. Bei-
spiel: Das pactum de mutuo dando, der
Darlehnsvorvertrag, ist auf künftigen
Abschluß eines Darlehnsvertrages ge-
richtet.
2. Ist eine Beurkundung des beabsich-
tigten Vertrages verabredet worden, so
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ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlos-
sen, bis die Beurkundung erfolgt ist, B 154
Abs 2.
VI. Deckt ein abgeschlossener Vertrag
nicht alle Punkte der Verhandlungen, so
ist der Vertrag gültig, wenn anzunehmen
ist, daß der Vertrag auch in dieser Be-
grenzung geschlossen sein würde, B 1 55.
Antragsdelikte (Strafrecht) sind
solche strafbare Handlungen, deren Ver-
folgung nur auf Antrag eintritt.
l. Unter Berücksichtigung dieses Prin-
zipes kann man die strafbaren Handlun-
gen in Offizialdelikte und A einteilen.
1. Offizialdelikt ist eine strafbare Hand-
lung, bei welcher ex officio seitens der
Strafverfolgungsbehörde eingeschritten
wird.
2. A ist eine strafbare Handlung, bei
welcher nur eingeschritten wird, wenn ein
Strafantrag gestellt ist. — Der Strafan-
trag darf nicht mit der Strafanzeige (s.
Anzeige) verwechselt werden.
Die A werden, wenn der Strafantrag ge-
stellt ist, ex officio verfolgt. Beispiel:
Sachbeschädigung nach S 303 erfordert
einen Strafantrag; wird er aber gestellt,
so wird das Delikt von Amts wegen wei-
ter verfolgt.
3. In der Zahl der A gibt es vier, bei
denen die Verfolgung im Wege der Pri-
vatklage seitens des Verletzten erfolgen
kann. Diese vier A heißen Privatklage-
delikte. Privatklagedelikte sind: die Be-
leidigung und die leichte Körperver-
letzung, soweit sie auf Antrag verfolgbar
sind, der unlautere Wettbewerb und die
Urheberrechtsverletzung.
II. Innerhalb der A sind zu unterschei-
den:
1. absolute A, bei denen als Verletzter
jede beliebige Person denkbar ist; Bei-
spiel: Beleidigung, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung.
2. relative A, bei denen ein besonderes,
persönliches Verhältnis zwischen dem
Verletzten und dem Täter besteht. Bei-
spiel: Hausdiebstahl.
Ill. Der zum Antrage Berechtigte kann
binnen drei Monaten einen Strafantrag
stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage,
seit welchem der zum Antrage Berechtigte
von der Handlung und von der Person
des Täters Kenntnis gehabt hat, S 61. —
Wenn von mehreren zum Antrage Be-
rechtigten einer die dreimonatige Frist