Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Approbation — Arbeiter, landwirtschaftliche. 
als „Ärzte‘‘ approbierte Augenärzte. A 
für Teile des Reichs sind unzulässig; viel- 
mehr besteht ärztliche Freizügigkeit inner- 
halb des ganzen Reichs. Bezüglich der 
Apotheker dagegen findet die Gw auf die 
Errichtung und Verlegung von Apotheken 
keine Anwendung, vielmehr bestimmt das 
Landesrecht sowohl über die Gewerbe- 
befugnisse der Apotheker im einzelnen als 
namentlich auch über die eigentlichen 
sachlichen Apothekerkonzessionen. In 
Preußen bestimmt sich das Apotheker- 
recht namentlich noch nach der revidier- 
ten Apothekerordnung vom 11. Oktober 
1801. Die A für Apotheker und Ärzte 
können von der Verwaltungsbehörde nur 
dann zurückgenommen werden, wenn die 
Unrichtigkeit der Nachweise dargetan 
wird oder (für die Dauer des Ehrenver- 
lustes) wenn dem Inhaber der A die bür- 
gerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, Gw 
53 Abs 1. 
Aus der Rechtsprechung ist bemerkens- 
wert die Entscheidung des preußischen 
Oberverwaltungsgerichts 33 350f, wo- 
nach sich approbierte Apotheker, welche 
keine Apotheke, sondern (wegen der Sel- 
tenheit und des hohen Preises der ‚„Apo- 
thekerkonzessionen‘‘) eine Drogerie be- 
treiben, auf Firmenschildern usw nicht 
als „Apotheker‘‘ sollen bezeichnen dür- 
fen, weil dadurch möglicherweise ein Irr- 
tum des Publikums, es statt mit einer Dro- 
gerie mit einer Apotheke zu tun zuhaben, 
hervorgerufen würde. Die Richtigkeit die- 
ser Entscheidung scheint uns nach dem 
Grundsatze „qui suo iure utitur neminem 
laedit“‘ in hohem Maße zweifelhaft. Wei- 
ter ist entschieden, daß gegenüber den 
Apothekern kein von der Polizeigewalt 
verschiedenes besonderes Aufsichtsrecht 
mehr besteht, OVG 33 357 ff. Approbierte 
Apotheker dürfen ihre Befugnisse zum 
Apothekenbetriebe durch qualifizierte 
Stellvertreter gemäß Gw 45 ausüben las- 
sen, OVG 48 297 ff. 
Keyser-Stein!iger Kommentar zur Gw. Entschei- 
dungssammlung des preußischen Obervorwaltungegorichts. 
ossen. 
aqua profluens (römR) die Welle; sie 
gehört zu den res naturali iure omnium 
communes. 
aquaeductus (römR) Wasserleitungs- 
gerechtigkeit; sie gehört zu den altitali- 
schen Feldservituten. 
aquaehaustus (römR) Wasserschöpf- 
gerechtigkeit; sie gehört zu den altitali- 
schen Feldservituten. 
  
107 
Aquilius Gallus, 66 v. Chr; von ihm 
rührt die actio doli her. 
Aquino, Thomas von —, s. Thomas. 
aerarium Saturni, ursprünglich die 
Kasse, in welche die Einkünfte der sena- 
torischen Provinzen kamen; seit dem 
2. Jahrhundert ist das a die römische 
Stadtkasse. Vgl KliHandb 1 143. Pı 
Arbeit s. Wirtschaftliche Handlung. 
Arbeiter, landwirtschaftliche, kön- 
nen als selbständige oder als unselb- 
ständige Arbeiter vorkommen. 
I. Selbständige A sind solche, die einen 
wirtschaftlich selbständigen Betrieb eigen- 
tümlich oder pachtweise haben, und zwar: 
1. als Gutsherren, die nur die Arbeit 
leiten, 
2. als Bauern, die selbst mitarbeiten, 
und zwar: 
a. nur mit Unterstützung der Angehö- 
rigen der Familie (Kleinbauern) ; 
b. unter Zuhilfenahme fremden Perso- 
nales (Großbauern). 
II. Unselbständige A sind solche, die 
in der Wirtschaft eines anderen landwirt- 
schaftliche Arbeiten verrichten, und zwar: 
1. als kontraktliche A, die auf Grund 
eines Arbeitsvertrages von gewöhnlich 
einjähriger Dauer auf dem Gute Woh- 
nung haben und zu landwirtschaftlichen 
Diensten verpflichtet sind. Die kontrakt- 
lichen A können zu verschiedenen Be- 
dingungen abschließen; man unterschei- 
det: 
a. lediges Gesinde, das auf Jahreslohn 
und Beköstigung angestellt ist; 
b. Deputanten; hier wird mit der Fa- 
milie des Arbeiters ein Vertrag abge- 
schlossen: die Familienmitglieder arbei- 
ten in der Wirtschaft oder auf dem Felde, 
sie erhalten Familienwohnung auf dem 
Gute und Bezahlung in Geld oder Natu- 
ralien; 
c. Instleute, bei denen ebenfalls ein Ver- 
trag mit der Familie abgeschlossen wird; 
sie erhalten Wohnung und Heizung frei, 
ferner ein Stück Land, Weide, einen Teil 
des Drusches, sowie für die Zeit, wo nicht 
gedroschen wird, Tagelohn; 
2. als freie A, die nicht gutsangehörig 
sind, keine Wohnung auf dem Gute ha- 
ben, ohne langen Vertrag, insbesondere 
ohne Vertrag mit der Familie, arbeiten. 
Die Arbeit der freien A ist bestimmt, der 
Lohn wird vereinbart. Als Unterarten der 
freien A werden unterschieden: 
a. Häusler, Kätner, Büdner, die eine
	        
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