Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Arbeitszeugnis — arbiter. 
einer aus dem Wortlaute des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Zuwiderhandlungen sind strafbar nach 
Gw 146 Ziff 3. Dagegen ist es nicht un- 
zulässig, daß die Arbeitgeber auf anderem 
Wege, z. B. durch persönliche Rück- 
sprache, sich gegenseitig über die Arbeiter 
unterrichten. Jedenfalls verbietet Gw 113 
nicht die Führung sog schwarzer Listen. 
Der Anspruch auf ein Zeugnis besteht 
auch bei nicht ordnungsmäßigem Austritt. 
S. jedoch B 273. Die Ortspolizeibehörde 
hat auf Antrag des Arbeiters das Zeugnis 
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen, 
Gw 114. Übrigens darf das Zeugnis nicht 
in das Arbeitsbuch eingetragen werden, 
Bei minderjährigen Arbeitern kann das 
Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter 
(Vater oder Vormund) gefordert werden. 
Auf dessen Verlangen ist das Zeugnis an 
ihn und nicht an den Minderjährigen aus- 
zuhändigen. Mit Genehmigung der Ge- 
meindebehörde des in Gw 108 bezeich- 
neten Orts kann gegen den Willen des 
gesetzlichen Vertreters die Aushändigung 
unmittelbar an den Arbeiter stattfinden. 
B 630 hat an dem bestehenden Recht 
der Gw nichts geändert. Dieser Para- 
graph erklärt, daß der Dienstpflichtige bei 
allen dauernden Dienstverhältnissen ein 
Zeugnis gleichen Inhalts, wie dies Gw 113 
vorschreibt, zu verlangen befugt sein solle. 
Es handelt sich um alle dauernden Dienst- 
verhältnisse anderer als gewerblicher Art. 
Gw 113 setzt kein dauerndes Arbeitsver- 
hältnis voraus. 
Auf Apothekergehilfen findet gemäß 
Gw 154 der $ 113 keine Anwendung. 
Nach dem Vorbilde der Gw ist den 
Handlungsgehilfen im H 73 ein Recht 
auf ein Dienstzeugnis gewährt worden. 
Der Paragraph lautet: „Bei der Beendi- 
gung des Dienstverhältnisses kann der 
Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeug- 
nis über die Art und Dauer der Beschäf- 
gung fordern. Das Zeugnis ist auf Ver- 
langen des Handlungsgehilfen auch auf 
die Führung und die Leistungen auszu- 
dehnen. Auf Antrag des Handlungsgehil- 
fen hat die Ortspolizeibehörde das Zeug- 
nis kostenlos und stempelfrei zu beglau- 
bigen.‘ 
Wegen der Zeugnisse für Bergleute s. 
Berggesetz in der Fassung des Gesetzes 
vom 24. Juni 1892, GS 131, und dazu die 
Ausf vom 27. Dez 1892, MBi 93 13; 
wegen der Zeugnisse für die Schiffsmann- 
Posener Rechtelexikon I. 
  
113 
schaft auf Seeschiffen s. Seemannsord- 
nung 88 19—21, RGBI 02 175, und die 
Dienstanw für die pr Musterungsbehör- 
den vom 21. März 1902, HMBl 95. 
Es sei endlich bemerkt, daß nach 
ı71ff prGesindeordn von 1810 den 
ienstboten ohne ihr Verlangen ein Zeug- 
nis auszustellen ist. 
Wie ehemals das A war früher der 
Lehrbrief ein Legitimationspapier. Ohne 
Lehrbrief und ohne Führungsattest erhielt 
der junge Geselle nirgends Arbeit. Noch 
heute werden Lehrbriefe von den Innun- 
gen oder anderen Vertretungen der Ge- 
werbetreibenden erteilt. Ein Zwang zur 
Erlangung eines Lehrbriefes ist dem Lehr- 
ling durch das Gesetz nicht gegeben wor- 
den. Dagegen muß, wenn dem Lehrling 
aus irgendwelchem Grunde ein Lehrbrief 
nicht verabreicht wird, der Lehrherr ein 
Lehrzeugnis ausstellen, Gw 127c. Abwei- 
chend von Gyw 113 ist das Zeugnis auf 
das Betragen und die erworbenen Kennt- 
nisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die 
Vorschriften sind zwingende. Dies ergibt 
auch Gw 148 Ziff 9, welcher den Lehr- 
herrn im Falle der Verweigerung oder un- 
vollständiger oder wahrheitswidriger Aus- 
stellung des Zeugnisses mit Strafe be- 
droht. 
Der Lehrling braucht das Lehrzeugnis 
bzw den Lehrbrief, um sich der in Gw 
131 ff vorgesehenen Gesellenprüfung zu 
unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung 
ist gemäß Gw 131c Abs 3 auf dem Lehr- 
zeugnis oder dem Lehrbrief zu vermer- 
ken. Die genannten beiden Urkunden 
dienen also öffentlichrechtlichen Zwecken. 
Nach Gw 154 sind die Bestimmungen 
der Gw über Lehrzeugnisse auf Apothe- 
kerlehrlinge nicht anwendbar. 
Die zivilrechtlichen Ansprüche der Ar- 
beiter, Handlungsgehilfen, Lehrlinge sind 
verfolgbar vor den Gewerbegerichten bzw 
Innungsschiedsgerichten, Kaufmannsge- 
richten und dem Gemeindevorsteher (s. 
hier Gewerbegerichtsverfahren, Kauf- 
mannsgerichtsverfahren). 
v. Landmann Kommentar zur Gw, 5. Aufl, 2; über 
das Dienstze is des Handlungsgehilfen Neumann im 
Jahrbuch des Kaufmannsgerichts Berlin1115 ff; Wittmer; 
Entscheidungen: v. Schulz und Schalhorn Das Ge- 
werbegericht Berlin; Ba um Handbuch f. Gewerbegerichte; 
Jahrbuch des Kaufmannagerichts Berlin 1; Das Gewerbe- 
und Kaufmannsgericht; Reichsarbeitsblatt. v. Schultz 
arbiter (röm Zivilprozeß) ist der auf 
Vorschlag der Parteien oder (bei deren 
Uneinigkeit) vom Magistrate bestellte 
Richter für iudicia bonae fidei. 
8
	        
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