Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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geordnet werde. — Der Bewilligung des 
A steht es nicht entgegen, daß die arme 
Partei gleichwohl ihren Anwalt honoriert. 
Häufig wird von der Partei der Anwalt 
um die Übernahme des Mandates (gegen 
Gebühr) angegangen und gebeten, bei 
Einlegung des Gesuches um Bewilligung 
des A sich selbst als Armenanwalt vor- 
zuschlagen. 
Insoweit nicht eine Vertretung durch 
Anwälte geboten oder ein Anwalt beige- 
ordnet ist, kann einer armen Partei, 
welche nicht im Bezirke des Prozeßge- 
richts wohnt, zur unentgeltlichen Wahr- 
nehmung ihrer Rechte in der mündlichen 
Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht 
als Richter angestellt ist, oder ein Refe- 
rendar auf Antrag beigeordnet werden. 
Die infolgedessen erwachsenden baren 
Auslagen werden von der Staatskasse be- 
stritten und als Gerichtskosten in Ansatz 
gebracht, Z 116. 
Die Bewilligung des A hat auf die Ver- 
pflichtung zur Erstattung der dem Geg- 
ner erwachsenden Kosten keinen Einfluß, 
z 117. 
II. Das Gesuch um Bewilligung des A 
ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; 
es kann vor dem Gerichtsschreiber zu 
Protokoll erklärt werden. 
1. Dem Gesuch ist ein von der obrig- 
keitlichen Behörde der Partei ausgestell- 
tes Zeugnis beizufügen, in welchem unter 
Angabe des Standes oder Gewerbes, der 
Vermögens- und Familienverhältnisse der 
Partei sowie des Betrages der von die- 
ser zu entrichtenden direkten Staatssteu- 
ern das Unvermögen zur Bestreitung der 
Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird, 
z 118, 
Für Personen, welche unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft stehen, kann 
das Zeugnis auch vom Vormundschafts- 
gerichte ausgestellt werden. 
2. In dem Gesuche ist das Streitver- 
hältnis unter Angabe der Beweismittel 
darzulegen, damit das Gericht die Schlüs- 
sigkeit prüfen kann. 
Ill. Die Bewilligung des A erfolgt für 
jede Instanz besonders, für die erste 
Instanz einschließlich der Zwangsvoll- 
streckung, Z 119, 
1. In der höheren Instanz bedarf es 
des Nachweises des Unvermögens nicht, 
wenn das A in der vorherigen Instanz be- 
willigt war. 
2. Hat der Gegner das Rechtsmittel 
  
Armenrecht. 
eingelegt, so ist in der höheren Instanz 
nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung 
oder Rechtsverteidigung der Partei mut- 
willig oder aussichtslos erscheint. 
Die Bewilligung des A für den Kläger, 
den Berufungskläger und den Revisions- 
kläger hat zugleich für den Gegner die 
einstweilige Befreiung von den Kosten 
zur Folge, Z 120. 
IV. Das A kann zu jeder Zeit entzogen 
werden, wenn sich ergibt, daß eine Vor- 
aussetzung der Bewilligung nicht vorhan- 
den war oder nicht mehr vorhanden ist, 
zZ 121. 
Das A erlischt mit dem Tode der Per- 
son, welcher es bewilligt ist; die Erben 
müssen ev den Nachweis erbringen, daß 
auch bei ihnen die Voraussetzungen der 
Bewilligung des A vorliegen. 
V. Die Gerichtskosten, von deren Be- 
richtigung die arme Partei einstweilen be- 
freit ist, können von dem in die Prozeß- 
kosten verurteilten Gegner nach Maßgabe 
der für die Beitreibung rückständiger Ge- 
richtskosten geltenden Vorschriften ein- 
gezogen werden, Z 123, 
1. Die Gerichtskosten, von deren Be- 
richtigung der Gegner der armen Partei 
einstweilen befreit ist, sind von ihm ein- 
zuziehen, soweit er in die Prozeßkosten 
verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Ur- 
teil über die Kosten beendigt ist. 
2. Die für die arme Partei bestellten 
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind 
berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen 
von dem in die Prozeßkosten verurteilten 
Gegner beizutreiben, Z 124. 
Eine Einrede aus der Person der ar- 
men Partei ist nur insoweit zulässig, als 
die Aufrechnung von Kosten verlangt 
wird, welche nach der in demselben 
Rechtsstreite über die Kosten erlassenen 
Entscheidung von der armen Partei zu 
erstatten sind. 
VI. Die zum A zugelassene Partei ist 
zur Nachzahlung der Beträge, von deren 
Berichtigung sie einstweilen befreit war, 
verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträch- 
tigung des für sie und ihre Familie not- 
wendigen Unterhaltes dazu imstande ist, 
125. 
Dasselbe gilt in betreff derjenigen Be- 
träge, von deren Berichtigung der Geg- 
ner einstweilen befreit war, soweit die 
arme Partei in die Prozeßkosten verur- 
teilt ist. 
VII. Über das Gesuch um Bewilligung
	        
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