116
geordnet werde. — Der Bewilligung des
A steht es nicht entgegen, daß die arme
Partei gleichwohl ihren Anwalt honoriert.
Häufig wird von der Partei der Anwalt
um die Übernahme des Mandates (gegen
Gebühr) angegangen und gebeten, bei
Einlegung des Gesuches um Bewilligung
des A sich selbst als Armenanwalt vor-
zuschlagen.
Insoweit nicht eine Vertretung durch
Anwälte geboten oder ein Anwalt beige-
ordnet ist, kann einer armen Partei,
welche nicht im Bezirke des Prozeßge-
richts wohnt, zur unentgeltlichen Wahr-
nehmung ihrer Rechte in der mündlichen
Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht
als Richter angestellt ist, oder ein Refe-
rendar auf Antrag beigeordnet werden.
Die infolgedessen erwachsenden baren
Auslagen werden von der Staatskasse be-
stritten und als Gerichtskosten in Ansatz
gebracht, Z 116.
Die Bewilligung des A hat auf die Ver-
pflichtung zur Erstattung der dem Geg-
ner erwachsenden Kosten keinen Einfluß,
z 117.
II. Das Gesuch um Bewilligung des A
ist bei dem Prozeßgericht anzubringen;
es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden.
1. Dem Gesuch ist ein von der obrig-
keitlichen Behörde der Partei ausgestell-
tes Zeugnis beizufügen, in welchem unter
Angabe des Standes oder Gewerbes, der
Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrages der von die-
ser zu entrichtenden direkten Staatssteu-
ern das Unvermögen zur Bestreitung der
Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird,
z 118,
Für Personen, welche unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft stehen, kann
das Zeugnis auch vom Vormundschafts-
gerichte ausgestellt werden.
2. In dem Gesuche ist das Streitver-
hältnis unter Angabe der Beweismittel
darzulegen, damit das Gericht die Schlüs-
sigkeit prüfen kann.
Ill. Die Bewilligung des A erfolgt für
jede Instanz besonders, für die erste
Instanz einschließlich der Zwangsvoll-
streckung, Z 119,
1. In der höheren Instanz bedarf es
des Nachweises des Unvermögens nicht,
wenn das A in der vorherigen Instanz be-
willigt war.
2. Hat der Gegner das Rechtsmittel
Armenrecht.
eingelegt, so ist in der höheren Instanz
nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung der Partei mut-
willig oder aussichtslos erscheint.
Die Bewilligung des A für den Kläger,
den Berufungskläger und den Revisions-
kläger hat zugleich für den Gegner die
einstweilige Befreiung von den Kosten
zur Folge, Z 120.
IV. Das A kann zu jeder Zeit entzogen
werden, wenn sich ergibt, daß eine Vor-
aussetzung der Bewilligung nicht vorhan-
den war oder nicht mehr vorhanden ist,
zZ 121.
Das A erlischt mit dem Tode der Per-
son, welcher es bewilligt ist; die Erben
müssen ev den Nachweis erbringen, daß
auch bei ihnen die Voraussetzungen der
Bewilligung des A vorliegen.
V. Die Gerichtskosten, von deren Be-
richtigung die arme Partei einstweilen be-
freit ist, können von dem in die Prozeß-
kosten verurteilten Gegner nach Maßgabe
der für die Beitreibung rückständiger Ge-
richtskosten geltenden Vorschriften ein-
gezogen werden, Z 123,
1. Die Gerichtskosten, von deren Be-
richtigung der Gegner der armen Partei
einstweilen befreit ist, sind von ihm ein-
zuziehen, soweit er in die Prozeßkosten
verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Ur-
teil über die Kosten beendigt ist.
2. Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind
berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen
von dem in die Prozeßkosten verurteilten
Gegner beizutreiben, Z 124.
Eine Einrede aus der Person der ar-
men Partei ist nur insoweit zulässig, als
die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben
Rechtsstreite über die Kosten erlassenen
Entscheidung von der armen Partei zu
erstatten sind.
VI. Die zum A zugelassene Partei ist
zur Nachzahlung der Beträge, von deren
Berichtigung sie einstweilen befreit war,
verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträch-
tigung des für sie und ihre Familie not-
wendigen Unterhaltes dazu imstande ist,
125.
Dasselbe gilt in betreff derjenigen Be-
träge, von deren Berichtigung der Geg-
ner einstweilen befreit war, soweit die
arme Partei in die Prozeßkosten verur-
teilt ist.
VII. Über das Gesuch um Bewilligung