Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Armenrecht — Ärrest (Zivilprozeß). 
des A, über seine Entziehung und über 
die Verpflichtung zur Nachzahlung der 
Beträge, von deren Berichtigung die zum 
Armenrechte zugelassene Partei oder der 
Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung ent- 
schieden werden, Z 126. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das 
A bewilligt wird, findet kein Rechtsmit- 
tel, gegen den Beschluß, durch welchen 
das A verweigert oder entzogen oder 
die Nachzahlung von Kosten angeordnet 
wird, findet die Beschwerde statt, Z 127, 
Anwaltszwang (s. d.) besteht hierfür 
nicht. | P. 
armorum vis (VölkerR), der Bereich, 
welcher von den Geschossen einer Kriegs- 
macht bestrichen wird, insbesondere der 
von der Strandartillerie beherrschte Kü- 
stenstrich. 
Armut, Gelübde der — (kathKirchen- 
R), eines der drei vota solemnia. 
Armutszeugnis s. Armenrecht. 
Arndt, Ernst Moritz, * 26. Dez 1769 
zu Schoritz (Insel Rügen), } als Professor 
der Geschichte 29. Jan 1860 in Bonn. 
Unter den sehr zahlreichen Schriften des pa- 
triotischen Publizisten der Freiheitskriege sınd 
von größeren politischen Werken hervorzuheben: 
Germanien und Europa, 1803; Versuch einer 
Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und 
Rügen, 1803 ; Geist der Zeit, Altona 1807—1818, 4, 
8. Bd: Pro Populo Germanico, Berlin 54 (das 
öfters aufgelegte Hauptwerk); Schriften für und 
an seine lieben Deutschen, Leipzig 45-55, 4; 
Wanderungen und Wandelungen mit dem Reichs- 
freiherrn vom Stein, Berlin 58, u. a. Bogen. 
Arndts von Arnesberg, Karl Lud- 
wig, * 19. Aug 1803 zu Arnsberg, habili- 
tierte sich 1826 in Bonn, folgte 1837 einem 
Rufe als a. o. Professor nach München, wo 
er 1839 o. Professor wurde und von 
1844—47 der Kommission für den Ent- 
wurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches an- 
gehörte. 1855 siedelte er als o. Professor 
nach Wien über, wo er 1872 Mitglied der 
Akademie der Wissenschaften wurde und 
am 1. März 1878 f. 
Mit Bluntschli und Pözl gab er die Kritische 
Überschau der deutschen Oesetzgebung und 
Rechtswissenschaft (München 53—58) VI heraus, 
auch besorgte er Ausgaben von Paulus Sen- 
tentiae . . ., 33, und Pappus Epitome rerum 
germanicarum (Wien 56.88) il. Von seinen 
selbständigen Schriften sind außer seinem Haupt- 
werke Lehrbuch der Pandekten (14. Aufl von 
Pfaff und Hoffmann, Stuttgart 89) hervorzuheben: 
Die Lehre von den Vermächtnissen (Erlangen 
69-78) 111 und die Juristische Enzykio ädie und 
Methodologie? (Stuttgart 50) sowie die Qesammel- 
ten zivilistischen Schriften (Stuttgart 73—74) I. 
Bogeng. 
  
117 
Arnold, Christoph Friedrich Wilhelm, 
* 28. Okt 1826 zu Borken, habilitierte sich 
1850 in Marburg, wurde 1855 o. Pro- 
fessor in Basel, 1863 in Marburg, wo er 
am 2. Juli 1883 7. 
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: 
Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte, 
Hamburg und Gotha 54, Il; Zur Oeschichte des 
Eigentums in den deutschen Städten, Basel 61; 
Kultur- und Rechtsleben, Berlin 65; Kultur und 
Recht der Römer, Berlin 68; Ansiedelungen und 
Wanderungen deutscher Stämme, Marburg 75; 
Deutsche Urzeit3, Gotha 81. Bogeng. 
Arnold, Müller —scher Prozeß s. 
Müller Arnold. 
Arrest (Zivilprozeß) bezweckt Siche- 
rung der Zwangsvollstreckung wegen 
einer prinzipalen oder eventuellen Geld- 
forderung, vgl Gruchots Beitr 32 743, 
Man unterscheidet dinglichen Arrest und 
persönlichen Sicherheitsarrest. 
J. Arrestordnung. 
1. Voraussetzungen: a. Glaubhaft- 
machung, Z 294, einer Geldforderung oder 
eines Anspruchs, der in eine Geldforde- 
rung übergehen kann, RGZ 54 162; be- 
tagte oder bedingte (z. B. Anspruch auf 
Prozeßkostenerstattung) Forderung ge- 
nügt, sofern nicht die Möglichkeit des Ein- 
tritts der Bedingung eine so entfernte ist, 
daß der Anspruch einen gegenwärtigen 
Vermögenswert nicht hat, Z 916. 
b. Glaubhaftmachung eines Arrestgrun- 
des. Beim dinglichen A(rrest): Besorgnis, 
daß ohne Arrestverhängung die Vollstrek- 
kung vereitelt oder wesentlich erschwert 
werden würde (unbedingter Arrestgrund: 
Notwendigkeit der Vollstreckung im Aus- 
land), Z 917. Drohende Konkurrenz an- 
derer Gläubiger oder schlechte Vermö- 
genslage des Schuldners sind keine Arrest- 
gründe, RGZ 3 416; JW 00, 393; 04, 557. 
Beim persönlichen Sicherheitsarrest au- 
Berdem: Notwendigkeit des Personal- 
arrestes, weil dinglicher A nicht aus- 
reicht und sonstige Sicherung der künf- 
tigen Zwangsvollstreckung nicht erreich- 
bar ist, JW 99 490. 
Statt Glaubhaftmachung des Arrestan- 
spruchs und Arrestgrundes kann das Ge- 
richt Sicherheitsleistung zulassen, RGZ 
12 366; 27 416; 36 359; JW 00 393; 02 
444, solche auch trotz Glaubhaftmachung 
anordnen, Z 921. Über Form der Aufer- 
legung der Sicherheitsleistung vgl Gaupp- 
Stein 8u. 9 Z 921 Il 2. 
2. Zuständig ist, Z 919, sowohl 
a. das Gericht der Hauptsache, d. h. das
	        
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