Arrest (MilitärR). — arrha.
der geschärfte Stubenarrest nur gegen
Hauptleute (Rittmeister) und Leutnants
verhängt werden. Ist in dem MS Frei-
heitsstrafe angedroht, so ist darunter Ar-
rest zu verstehen, wenn auf nicht mehr
als 6 Wochen erkannt wird; ist im MS
Arrest angedroht, so kann auf jede nach
dem Range des Täters statthafte Arrest-
art erkannt werden; ist eine bestimmte Ar-
restart angedroht, diese aber gegen den
Täter nach seinem Range nicht statthaft,
so ist auf die nächstmildere nach seinem
Range statthafte Arrestart zu erkennen.
Strenger A ist, wo das Gesetz ihn nicht
ausdrücklich androht, nur gegen den-
jenigen zulässig, der wegen militärischer
Verbrechen oder Vergehen bereits mit
einer Freiheitsstrafe bestraft ist, MS 17,
19—22.
Der Stubenarrest wird von dem Verur-
teilten in seiner Wohnung verbüßt. Er
darf während der Dauer der Strafe seine
Wohnung nicht verlassen, auch Besuche
nicht annehmen. Wer es dennoch tut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
naten und im Falle des Verlassens der
Wohnung stets, im: Falle der Annahme
von Besuchen in schwereren Fällen mit
Dienstentlassung bestraft, MS 80. Der ge-
schärfte Stubenarrest wird in einem be-
sonderen Offizierarrestzimmer verbüßt,
MS 23.
Die anderen Arreststrafen werden in
Einzelhaft verbüßt. Der gelinde A ist
einfache Freiheitsentziehung, der mittlere
wird in der Art vollstreckt, daß der
Verurteilte eine harte Lagerstätte und als
Nahrung Wasser und Brot erhält. Die
Schärfungen kommen am vierten, achten
und zwölften und demnächst an jedem
dritten Tage in Fortfall. Der strenge A
wird in einer dunkeln Arrestzelle, im
übrigen wie der mittlere A vollstreckt.
Die Schärfungen kommen am vierten, ach-
ten und demnächst an jedem dritten Tage
in Fortfall. Läßt der körperliche Zustand
des Verurteilten die Verbüßung des stren-
gen oder mittleren A nicht zu, so tritt eine
gelindere Arrestart ein.
Nach MS 52 ist A bei Berechnung
der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung der Haft gleichzu-
achten. Hier wird allerdings angenom-
men, daß das Wort Strafverfolgung nur
aus Versehen im Gesetze stehen geblie-
ben ist, da das MS nur Verbrechen und
Vergehen, aber keine Übertretungen
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kennt, so daß auch die nur mit A bedroh-
ten Vergehen nach S 67 erst in 3 Jahren
verjähren.
Koppmann zu MS 52 und die anderen Kommentare;
siehe Militärische Verbrechen und Vergehen. v. Bippen.
arrestatorium s. Pfändung.
Arrestbefehl s. Arrest (Zivilprozeß).
Arrestbruch (Strafrecht) wird verübt,
wenn jemand Sachen, die durch die zu-
ständigen Behörden oder Beamten ge-
pfändet oder in Beschlag genommen wor-
den sind, vorsätzlich beiseiteschafft, zer-
stört oder in anderer Weise der Ver-
strickung ganz oder teilweise entzieht,
S 137. Strafe: Gefängnis bis zu einem
Jahre. — Da eine Verstrickung nur kör-
perlich (durch Siegel, Pfandtafel) er-
scheinen kann, ist ein A an Forderungen
nicht möglich, vgl RG 24 40; wohl aber
könnte der Hypothekenbrief, der Lebens-
versicherungsschein als verstrickte Sache
gelten, RG 24 161. P,
Arresthypothek s. Sicherungshypo-
thek
Arrestprozeß s. Summarische Pro-
zesse.
arr&t de prince (VölkerR) ist eine
staatliche Maßnahme gegen Schiffe des
Feindes oder Neutraler zwecks Sicherung
gegen Verbreitung von Nachrichten. Die
im Hafen einer kriegführenden Macht lie-
genden Schiffe werden an der Ausreise
durch a gehindert, um nicht die ihnen
während ihres Liegens übermittelten
Nachrichten über Truppenbewegungen,
Flottenoperationen usw vorzeitig weiter-
geben zu können.
Vglv. Holtzendorff Handb VölkerR 4 98. P.
Arretierungsklause| (WechselR) ist
der Vermerk auf der Kopie eines Wechsels
(s. d.): „bis hierher Kopie‘. Durch die
A erlangt die Kopie von nun an die Be-
deutung eines Originals, W 70.
arrha (römR) ist eines der Bestär-
kungsmittel der Rechtsgeschäfte. Das
ältere Recht bildet stets strengere Formen
aus, namentlich als Sakralrecht; die Klag-
barkeit formloser Verträge wird gewöhn-
lich erst in vorgeschrittener Zeit aner-
kannt. So waren bei den Römern Be-
stärkungsmittel das vadimonium und die
sponsio, insbesondere aber die arrha,
Draufgabe. Als Arten der arrha kommen
vor:
1. die arrha confirmatoria, Angeld; sie
zeigt an, daß ein Vertrag wirksam ent-
standen ist; sie wird auf den zu zahlen-