Aufgebotsverfahren.
Unterlassung der Anmeldung einen
Rechtsnachteil zur Folge hat. Das A fin-
det nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen statt, Z 946. Für das A ist das
Amtsgericht zuständig.
Der Verbilligung wegen ist ein Sammel-
aufgebot zu erlassen, d. h. mehrere A
können derart verbunden werden, daß nur
eine Bekanntmachung (geringere Inser-
tionskosten) und ein Urteil erfolgt; vgl
Z 959.
I. Allgemeines. Der Antrag kann
schriftlich oder zum Protokolle des Ge-
richtsschreibers gestellt werden. Die Ent-
scheidung kann ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung erfolgen, Z 947.
Ist der Antrag zulässig, so hat das Oe-
richt das Aufgebot zu erlassen und darin
insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und
Rechte spätestens im Aufgebotstermine
anzumelden;
3, die Bezeichnung der Rechtsnachteile,
welche eintreten, wenn die Anmeldung
unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebots-
termines.
Die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch Einrückung in den
Deutschen Reichsanzeiger, Z 948.
Aufgebotsfrist ist die Frist zwischen
dem Tage, an welchem die Einrückung
oder die erste Einrückung des Aufgebotes
in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt
ist, und dem Aufgebotstermine. Sie muß,
sofern das Gesetz nicht eine abweichende
Anordnung enthält, mindestens sechs Wo-
chen dauern, Z 950,
Eine Anmeldung, welche nach dem
Schhisse des Aufgebotstermines, jedoch
vor Erlassung des Ausschlußurteils er-
folgt, ist als rechtzeitig anzusehen, Z 951.
II. Das Ausschlußurteil ist in
öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlas-
sen. Der Antrag kann mündlich oder
schriftlich in der Sitzung oder vor dem
Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers er-
klärt werden, Z 952 Abs 2. Vor Er-
lassung des Urteils kann eine nähere Er-
mittelung, insbesondere die Versicherung
der Wahrheit einer Behauptung des An-
tragstellers an Eides Statt, angeordnet
werden.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche
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das von dem Antragsteller zur Begrün-
dung des Antrages behauptete Recht be-
stritten wird, so ist nach Beschaffenheit
des Falles entweder das A bis zur endgül-
tigen Entscheidung über das angemeldete
Recht auszusetzen oder in dem Ausschluß-
urteile das angemeldete Recht vorzube-
halten, Z 953.
Wenn der Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor
dem Termine den Antrag auf Erlassung
des Ausschlußurteils gestellt hat, so ist
auf seinen Antrag ein neuer Termin zu
bestimmen. Der Antrag ist nur binnen
einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Frist von sechs Monaten zuläs-
sig, Z 954.
Wird zur Erledigung des A ein neuer
Termin bestimmt, so ist eine öffentliche
Bekanntmachung des Termins nicht er-
forderlich, Z 955.
II. Rechtsmittel. Wird der An-
trag auf Erlassung des Ausschlußurteils
zurückgewiesen, oder wird das Urteil nur
mit Beschränkungen und Vorbehalten er-
lassen, so hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde, Z 952 Abs 4,
Dagegen findet gegen das Ausschluß-
urteil, das gemäß dem Antrage erlassen
ist, ein Rechtsmittel nicht statt, Z 957.
Wohl aber besteht ein Rechtsbehelf (An-
fechtungsklage) : das Ausschlußurteil kann
bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke
das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit-
tels Anfechtungsklage gegen den Antrag-
steller angefochten werden, Z 957:
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in wel-
chem das Gesetz das A zuläßt;
2. wenn die öffentliche Bekanntma-
chung des Aufgebotes oder eine in dem
Gesetze vorgeschriebene Art der Bekannt-
machung unterblieben ist;
3, wenn die vorgeschriebene Aufgebots-
frist nicht gewahrt ist;
4. wenn der erkennende Richter von der
Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
setzes ausgeschlossen war;
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht
ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht
dem Gesetze gemäß in dem Urteile be-
rücksichtigt ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen die Restitutionsklage we-
gen einer strafbaren Handlung stattfindet.
Die Anfechtungsklage ist binnen der
Notfrist eines Monats zu erheben. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem