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der Kläger Kenntnis von dem Ausschluß-
urteil erhalten hat, in dem Falle jedoch,
wenn die Klage auf Ausschluß des Rich-
ters oder auf Restitutionsgründen beruht
und dieser Grund an jenem Tage noch
nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt
war, erst mit dem Tage, an welchem der
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden ist, Z 958. Nur in dem Spezial-
falle von Z 976 (Todeserklärung) ist die
Frist keine Notfrist.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem
Tage der Verkündung des Ausschlußur-
teils an gerechnet, ist die Klage unstatt-
haft.
IV. Für das Aufgebot zwecks Todes-
erklärung ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirke der Verschollene den
letzten inländischen Wohnsitz hatte, Z
961. — Antragsberechtigt ist der gesetz-
liche Vertreter des Verschollenen sowie
jeder, der an der Todeserklärung ein
rechtliches Interesse hat, Z 962. Der ge-
setzliche Vertreter bedarf zu dem An-
trage der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts.
Der Antragsteller hat die zur Begrün-
dung des Antrages erforderlichen Tat-
sachen vor der Einleitung des Verfahrens
glaubhaft zu machen, Z 963.
In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Aufforderung an den Verscholle-
nen, sich spätestens im Aufgebotstermine
zu melden, widrigenfalls die Todeserklä-
rung erfolgen werde;
2. die Aufforderung an alle, welche Aus-
kunft über Leben oder Tod des Verschol-
lenen zu erteilen vermögen, spätestens im
Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige
zu machen, Z 964.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens
sechs Monate betragen, Z 965.
In den besonderen Fällen der B 15—17
und bei Hundertjährigen bedarf es keiner
öffentlichen Bekanntmachung. Die Auf-
gebotsfrist (hier nur 6 Wochen, wenn
keine Öffentliche Bekanntmachung) be-
ginnt mit der Anheftung an die Gerichts-
tafel, Z 966.
Jeder Antragsberechtigte kann neben
dem Antragsteller oder statt des Antrag-
stellers in das Verfahren eintreten. Durch
den Eintritt erlangt er die rechtliche Stel-
lung eines Antragstellers, Z 967.
Das Gericht hat unter Benutzung der
in dem Antrage angegebenen Tatsachen
und Beweismittel von Amts wegen die
Aufgebotsverfahren.
zur Feststellung des Sachverhaltes erfor-
derlichen Ermittelungen zu veranstalten
und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen, Z 968. Wird derjenige,
welcher sich als der angeblich Ver-
schollene meldet, als solcher von dem An-
tragsteller nicht anerkannt, so ist das Ver-
fahren auszusetzen, Z 969.
Das Gericht hat die Todeserklärung nur
auszusprechen, wenn die zur Begründung
derselben erforderlichen Tatsachen für er-
wiesen erachtet werden, Z 970. In dem
Urteil ist der Zeitpunkt des Todes deklara-
torisch gemäß B 18 festzustellen. —
Die Anfechtungsklage findet insbeson-
dere auch dann statt, wenn die Todes-
erklärung mit Unrecht erfolgt oder der
Zeitpunkt des Todes des Verschollenen
unrichtig festgestellt ist, Z 973. Zur Er-
hebung der Anfechtungsklage ist jeder
berechtigt, der an der Aufhebung der To-
deserklärung oder an der Berichtigung des
Zeitpunktes des Todes ein rechtliches In-
teresse hat, Z 974. Die Anfechtungsklage
ist gegen denjenigen zu richten, welcher
die Todeserklärung erwirkt hat, falls aber
dieser die Klage erhebt, oder falls er ver-
storben oder sein Aufenthalt unbekannt
oder im Ausland ist, gegen den Staats-
anwalt.
Wird infolge einer Anfechtungsklage
die Todeserklärung aufgehoben oder eine
andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das
Urteil für und gegen alle, Z 976, Abs 3.
Kehrt der für tot Erklärte zurück, so
bedarf es einer Anfechtungsklage nicht,
denn die Todeserklärung (s. d.) begründet
eine in jeder Weise widerlegbare Ver-
mutung.
V. Für das A zum Zwecke der Aus-
schließung des Eigentümers
eines Grundstückes, B 927, ist das Amts-
gericht, in dessen Bezirke das Grund-
stück belegen ist, zuständig, Z 978. An-
tragsberechtigt ist derjenige, welcher das
Grundstück im Eigenbesitze hat, Z 979,
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigen-
tümer aufzufordern, sein Recht spätestens
im Aufgebotstermine anzumelden, wid-
rigenfalls seine Ausschließung erfolgen
werde, Z 981.
Für das A zum Zwecke der Ausschlie-
Bung eines Hypotheken- oder Grund-
schuldgläubigers, B 1170, 1171, ist das
Gericht, in dessen Bezirke das belastete
Grundstück belegen ist, zuständig, Z 982.
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des