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Der Antragsteller hat zur Begründung
des Antrages:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde
beizubringen oder den wesentlichen In-
halt der Urkunde und alles anzugeben,
was zur vollständigen Erkennbarkeit der-
selben erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie die-
jenigen Tatsachen glaubhaft zu machen,
von welchen seine Berechtigung abhängt,
das A zu beantragen;
3. sich zur Versicherung der Wahrheit
seiner Angaben an Eides Statt zu erbieten,
Z 1007.
In dem Aufgebot ist der Inhaber der
Urkunde aufzufordern, spätestens im Auf-
gebotstermine seine Rechte bei dem Ge-
richte anzumelden und die Urkunde vor-
zulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudro-
hen, daß die Kraftloserklärung der Ur-
kunde erfolgen werde, Z 1008.
Bei Wertpapieren, für welche von Zeit
zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-
scheine ausgegeben werden, ist der Auf-
gebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu
ihm der erste einer seit der Zeit des glaub-
haft gemachten Verlustes ausgegebenen
Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheinen fällig geworden ist und seit
der Fälligkeit desselben sechs Monate ab-
gelaufen sind, Z 1010. Vor Erlassung des
Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Be-
hörde, Kasse oder Anstalt beizubringen,
daß die Urkunde seit der Zeit des glaub-
haft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe
neuer Scheine nicht vorgelegt sei, und daß
die neuen Scheine an einen anderen als
den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens
sechs Monate betragen. Der Aufgebots-
termin darf nicht über ein Jahr hinaus be-
stimmt werden; solange ein so naher Ter-
min nicht bestimmt werden kann, ist das
Aufgebot nicht zulässig, Z 1015.
Meldet der Inhaber der Urkunde vor
dem Aufgebotstermine seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das
Gericht den Antragsteller hiervon zu be-
nachrichtigen und ihm die Einsicht der
Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden
Frist zu gestatten. Auf Antrag des In-
habers der Urkunde ist zur Vorlegung der-
selben ein Termin zu bestimmen, Z 1016.
In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde
für kraftlos zu erklären, Z 1017. — Der-
Äufgebotsverfahren.
jenige, welcher das Ausschlußurteil er-
wirkt hat, ist dem durch die Urkunde Ver-
pflichteten gegenüber berechtigt, die
Rechte aus der Urkunde geltendzu -
machen, Z 1018. Wird das Ausschlußur-
teil infolge einer Anfechtungsklage aufge-
hoben, so bleiben die auf Grund des Ur-
teiles von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere
dem Anfechtungskläger, gegenüber wirk-
sarn, es sei denn, daß der Verpflichtete zur
Zeit der Leistung die Aufhebung des Aus-
schlußurteiles gekannt hat.
Bezweckt das A die Kraftloserklärung
eines auf den Inhaber lautenden Papieres,
so hat das Gericht auf Antrag an den Aus-
steller sowie an die in dem Papiere und
die von dem Antragsteller bezeichneten
Zahlstellen die Zahlungssperre auszu-
sprechen, d. h. das Verbot zu erlassen, an
den Inhaber des Papieres eine Leistung
zu bewirken, insbesondere neue Zins-,
Renten- oder Gewinnanteilscheine oder
einen Erneuerungsschein auszugeben, Z
1019.
Mit dem Verbot ist die Benachrichti-
gung von der Einleitung des A zu ver-
binden. Das Verbot ist in gleicher
Weise wie das Aufgebot öffentlich be-
kanntzumachen. Das an den Ausstel-
ler erlassene Verbot ist auch den
Zahlstellen gegenüber wirksam, welche
nicht in dem Papier bezeichnet sind. Die
Einlösung der vor dem Verbot ausgegebe-
nen Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-
scheine wird von dem Verbote nicht be-
troffen.
Wird das in Verlust gekommene Papier
dem Gerichte vorgelegt, oder wird das
A in anderer Weise ohne Erlassung eines
Ausschlußurteils erledigt, so ist die Zah-
lungssperre von Amts wegen aufzuheben,
Z 1022. Das gleiche gilt, wenn die Zah-
lungssperre vor der Einleitung des A an-
geordnet worden ist und die Einleitung
nicht binnen sechs Monaten nach der Be-
seitigung des ihr entgegenstehenden Hin-
dernisses beantragt wird. Ist das Aufge-
bot oder die Zahlungssperre öffentlich be-
kanntgemacht worden, so ist die Erledi-
gung des Verfahrens oder die Aufhebung
der Zahlungssperre von Amts wegen
durch den Deutschen Reichsanzeiger be-
kanntzumachen.
Den Landesgesetzen ist es überlassen,
in den Fällen von Z 1023, 1024 abweichen-
de Bestimmungen zu treffen. P.