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der Weitergabe der Ausführung zur Last
fällt. Dagegen darf er sich, wo es nicht
ausgeschlossen ist, bei der Ausführung
eines Gehilfen bedienen, haftet jedoch für
dessen Versehen wie für eigenes.
Auch der Auftraggeber ist im Zweifel
nicht berechtigt, seinen Anspruch auf Aus-
führung des At auf einen Dritten zu über-
tragen.
Der Beauftragte hat das Geschäft auf-
tragsmäßig zu besorgen und die Wei-
sungen des Geschäftsherrn zu beachten.
Von ihnen abzuweichen, ist er nur berech-
tigt, wenn er den Umständen nach an-
nehmen darf, daß der Auftraggeber bei
Kenntnis der Sachlage die Abweichung
billigen würde. Er hat jedoch, wenn nicht
Gefahr im Verzuge ist, dem Auftraggeber
von der beabsichtigten Abweichung
Kenntnis zu geben und seine Entschlie-
Bung abzuwarten. Hat der Geschäftsherr
so bestimmte Weisungen erteilt, daß eine
Abweichung dem Beauftragten schlechter-
dings nicht gestattet sein soll, so pflegt
man von einem „imperativen Mandat‘ zu
sprechen. Dagegen bezeichnet man es
als „fakultatives Mandat“, wenn die Wei-
sungen nicht als unbedingt bindend erteilt
sind, oder wenn gar jegliche Weisungen
fehlen. Im letzteren Falle ist der At so
auszuführen, wie es das Interesse des Ge-
schäftsherrn erheischt, und wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-
sitte es erfordern.
Der Beauftragte hat die Pflicht, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nachrich-
ten zu geben, auf Verlangen über den
Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen
und nach der Ausführung des At Rechen-
schaft abzulegen.
Da das Interesse des Geschäftsherrn
das primäre Moment der vertraglichen Be-
ziehungen darstellt, so hat der Beauftragte
die unbedingte Pflicht, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des At er-
hält, und alles, was er aus der Geschäfts-
besorgung erlangt, herauszugeben. So
hat er Vollmachten, Urkunden, Akten,
Reisegelder auszuhändigen, hat Zinsen,
Nutzungen und Früchte herauszugeben
und Geld, das er für sich verwendet, üb-
licherweise zu verzinsen; Forderungen,
die er im eigenen Namen erwarb, hat er
abzutreten; das Grundstück, das er im
eigenen Namen, aber im Auftrage seines
Geschäftsherrn erstand, hat er diesem auf-
zulassen. Ja, man hat sogar angenommen,
Auftrag.
daß der Beauftragte Geschenke und Ex-
traprovisionen, die ihm von einem Drit-
ten wegen des Abschlusses des Geschäfts
mit ihm gewährt sind, dem Auftraggeber
herauszugeben hat; so hat RG 4 290 in
einer vielbeachteten Entscheidung den
Beauftragten, dem es oblag, ein Grund-
stück zu einem Limito zu verkaufen, verur-
teilt, dem Auftraggeber die Provision von
30000 Mk. herauszuzahlen, die er sich
vom Käufer hatte gewähren lassen. Diese
Entscheidung, der noch das ehemalige
ALR zugrunde lag, verteidigt Dernburg,
indem er meint, das Recht erfülle seine
hohe und sittenreinigende Aufgabe, wenn
es den Standpunkt skrupelloser Redlich-
keit und vollkommener Anständigkeit
festhalte. Aber wenn auch daran festge-
halten werden muß, daß der Beauftragte
nicht kollidierende Interessen vertreten
und sich nicht Sondervorteile verschaffen
darf, so werden doch vielfach im moder-
nen Verkehr die sog Extraprovisionen
selbst von Geschäftsherren offen gebil-
ligt, und es hat sich in manchen Geschäfts-
zweigen geradezu eine Usance herausge-
bildet. Das Bestehen einer solchen Ver-
kehrssitte ist nach B 157, 242 nicht unbe-
achtlich und muß vom Richter gewürdigt
werden.
Andererseits hat der Beauftragte das
Recht, sich für die Aufwendungen, die zur
Ausführung des At erforderlich sind, die
nötigen Vorschüsse geben zu lassen.
Macht der Beauftragte Aufwendungen,
die er den Umständen nach für erforder-
lich halten darf, so ist der Auftraggeber
zum Ersatze verpflichtet. Unter „Aufwen-
dungen‘“‘ ist nicht nur Geld zu verstehen,
auch der Wert anderer Gegenstände ist zu
ersetzen. Ja, sogar die eigene Tätigkeit
des Beauftragten wird als Aufwendung
anzusehen sein, wenn sie nicht unmittel-
bar in Ausführung des At erfolgt und
nach dem Parteiwillen nicht anzuneh-
men ist, daß sie unentgeltlich geleistet
werden sollte. So z. B. ist der mit
einer Grundstücksverwaltung beauftragte
Rechtsanwalt nicht für verpflichtet anzu-
sehen, die Prozesse wegen rückständiger
Miet- und Pachtzinsen selbst zu führen;
tut er es dennoch, so kann er vom Auf-
traggeber Bezahlung seiner anwaltlichen
Tätigkeit verlangen. — Hat der Beauf-
tragte sich als Schuldner engagiert, und
ist er zwecks Ausführung des At Verbind-
lichkeiten eingegangen, so hat ihn der