Ausbleiben.
C 229 Abs 1. Ist das Ab des Angeklagten
nicht genügend entschuldigt, so ist seine
Vorführung anzuordnen oder ein Haft-
befehl zu erlassen, und zwar auch ohne
daß die Voraussetzungen der C 112, 113
vorliegen, C 229 Abs 2. Das Ab des
Angeklagten ist ein selbständiger Verhaf-
tungsgrund. Der Bestimmung der C 229
Abs 1 liegt das Prinzip zugrunde, daß das
Gericht die ihm von Amts wegen oblie-
gende Pflicht zur Erforschung der mate-
riellen Wahrheit nur dann erfüllen könne,
wenn es den Angeklagten selbst hört.
Hierdurch ist das Kontumazialverfahren
grundsätzlich ausgeschlossen. Aus-
nahmen C 319 ff, 470 ff, Verfahren gegen
Abwesende. Siehe Artikel „Abwesende‘“‘.
Ausnahmsweise kann in Strafsachen,
in denen die den Gegenstand der Unter-
suchung bildende Tat nur mit Geldstrafe,
Haft oder Einziehung allein oder in Ver-
bindung miteinander bedroht ist, auch
beim Ab des Angeklagten zur Hauptver-
handlung geschritten werden, C 231
Abs 1. Gefängnisstrafe für den Fall, daß
die Geldstrafe nicht beigetrieben werden
kann, S 28, 29, schließt die Anwendung
dieses Verfahrens nicht aus, wohl aber
etwaige andere Nebenstrafen, wie z. B.
die Überweisung an die Landespolizeibe-
hörde. Der Angeklagte muß in der La-
dung auf die Zulässigkeit dieses Verfah-
rens ausdrücklich hingewiesen werden,
C 231 Abs 2.
Weiterhin kann der Angeklagte auf
seinen Antrag wegen großer Entfernung
seines Aufenthaltsortes von der Verpflich-
tung zum Erscheinen in der Hauptver-
handlung entbunden werden, wenn nach
dem Ermessen des Oerichtes voraussicht-
lich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe
bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe oder
Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, zu erwarten steht. Erachtet
das erkennende Gericht eine höhere Strafe
für angemessen, so ist das Erscheinen des
Angeklagten nachträglich anzuordnen.
Der Angeklagte muß, wenn seine richter-
liche Vernehmung nicht schon im Vorver-
fahren erfolgt ist, durch einen beauftrag-
ten oder ersuchten Richter über die An-
klage vernommen werden. Das Proto-
koll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen, C 232. In
der Hauptverhandlung kann sich der An-
geklagte durch einen mit schriftlicher Voll-
macht versehenen Verteidiger vertreten
139
lassen, C 233. Im Interesse der Aufklä-
rung des Sachverhaltes kann das Gericht
aber stets das persönliche Erscheinen des
Angeklagten anordnen und dasselbe durch
einen Vorführungs- oder Haftbefehl er-
zwingen, C 235. |
Des weiteren finden folgende Ausnah-
men statt:
C 427: In dem Verfahren auf erhobene
Privatklage, C 414ff, kann der Ange-
klagte, statt selbst zu erscheinen, sich
durch einen Verteidiger auf Grund einer
schriftlichen Vollmacht vertreten lassen,
C 427 Abs 1. Das Gericht kann aber das
persönliche Erscheinen des Angeklagten
anordnen; sein Ab hat nur die Vorfüh-
rung, nicht aber die Verhaftung zur Folge,
C 427 Abs 3,
C 370, 371: Die von dem Angeklagten
eingelegte Berufung gilt, wenn weder er
selbst noch in den Fällen, wo solches zu-
lässig ist, ein Vertreter desselben erschie-
nen und das Ab nicht genügend entschul-
digt ist, als zurückgenommen. Sie ist so-
fort zu verwerfen, ohne daß es eines Ein-
gehens auf die Sache selbst bedarf, C 370
Abs 1. Dasselbe gilt für das Privatklage-
verfahren, C 431 Abs 2. Auf diese Fol-
gen des Ab ist der Angeklagte in der La-
dung ausdrücklich hinzuweisen, C 364
Abs 1. Hat dagegen die Staatsanwalt-
schaft die Berufung eingelegt, so ist über
diese auch beim Ab des Angeklagten zu
verhandeln oder die Vorführung oder Ver-
haftung des Angeklagten anzuordnen,
C 370 Abs 1. Ist dagegen die Berufung
von dem gesetzlichen Vertreter des An-
geklagten oder von dem Ehemann einer
angeklagten Frau eingelegt, C 340, so hät
das Gericht den Angeklagten bei seinerı
Ab zu der Hauptverhandlung zwangs-
weise vorführen zu lassen, C 371.
C 390: In der Hauptverhandlung vor
dem Revisionsgericht ist die Anwesen-
heit des Angeklagten nicht erforderlich, da
das Verfahren im wesentlichen ein schrift-
liches ist, ja, der nicht auf freiem Fuße
befindliche Angeklagte hat sogar keinen
Anspruch auf Anwesenheit.
C 452: In dem Verfahren bei amtsrich-
terlichem Strafbefehle ist der Einspruch
des Angeklagten ohne Beweisaufnahme
durch Urteil zu verwerfen, wenn dieser
ohne zwingende Entschuldigung in der
Hauptverhandlung ausbleibt, er auch
nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.
4. Ab der Beschlagnahmeinteressenten.