Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Durch ihr Ab wird das Verfahren und die 
Urteilsfällung nicht aufgehalten, 
Abs 3. 
5. Ab des Privatklägers. In dem Verfah- 
ren auf erhobene Privatklage erster In- 
stanz und, soweit der Privatkläger das 
Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, 
in dem Verfahren zweiter Instanz gilt es 
als Zurücknahme der Privatklage, wenn 
der Privatkläger in der Hauptverhandlung 
weder erscheint noch durch einen Rechts- 
anwalt vertreten wird oder in der Haupt- 
verhandlung oder einem anderen Ter- 
mine ausbleibt, obwohl das Gericht sein 
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, 
C 431 Abs 2. Soweit der Privatkläger die 
Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im 
Falle der vorbezeichneten Versäumungen 
sofort zu verwerfen, C 431 Abs 3. Ist 
der Angeklagte in erster Instanz, wenn 
auch nur teilweise, verurteilt, so muß in 
dem letzteren Falle vor der Verwerfung 
der Berufung geprüft werden, ob nicht 
etwa eine Abänderung des Urteils zu- 
gunsten des Angeklagten geboten ist, 
C 431 Abs 3, 343, 430 Abs 1. 
6. Ab des Nebenklägers. Das Ab des 
Nebenklägers und seines Anwaltes in der 
Hauptverhandlung hat keine Rechtsfol- 
gen, C 440. Insoweit der Nebenkläger 
Rechtsmittel eingelegt hat, C 441 Abs 1, 
finden auf sein Ab in der Hauptverhand- 
lung die für den Privatkläger gelten- 
den Bestimmungen Anwendung, C 437 
Abs 1. | 
7. Ab des Verteidigers. Bleibt in einem 
Falle, in welchem die Verteidigung eine 
notwendige, C 140, oder die Bestellung 
des Verteidigers in Gemäßheit der C 141 
erfolgt ist, der Verteidiger in der Haupt- 
verhandlung aus, entfernt er sich unzeitig 
oder weigert sich, die Verteidigung zu 
führen, so hat der Vorsitzende dem An- 
geklagten sogleich einen anderen Ver- 
teidiger zu bestellen. Das Gericht kann 
jedoch auch eine Aussetzung der Ver- 
handlung beschließen, C 145 Abs 1. Er- 
klärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm 
die zur Vorbereitung der Verteidigung er- 
forderliche Zeit nicht verbleiben würde, 
so ist die Verhandlung zu unterbrechen 
oder auszusetzen, C 145 Abs 2. Hierzu 
ist das Gericht selbst dann verpflichtet, 
wenn es die Ansicht des neu bestellten 
Verteidigers nicht für begründet erachten 
sollte. Wird durch die Schuld des Ver- 
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Ausbleiben. 
sind demselben die hierdurch verursach- 
C 478 | ten Kosten aufzuerlegen, C 145 Abs 3. 
Beim Ab eines Wahlverteidigers hat 
der Angeklagte keinen Anspruch auf Ver- 
tagung der Verhandlung, es sei denn, daß 
die Verteidigung eine notwendige ist, 
C 140. 
8. Ab eines Zeugen. Ein ordnungs- 
mäßig geladener Zeuge, welcher in der 
Hauptverhandlung, einem Termine vor 
dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrich- 
ter im Vorverfahren sowie dem beauftrag- 
ten und ersuchten Richter nicht erscheint, 
ist in die durch das Ab verursachten 
Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu 
300 Mark und für den Fall, daß diese 
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe 
der Haft bis zu 6 Wochen zu verurteilen. 
Auch ist die zwangsweise Vorführung 
des Zeugen zulässig. Im Falle wiederhol- 
ten Ab kann die Strafe noch einmal er- 
kannt werden, C 50 Abs 1. Die Verur- 
teilung in Strafe und Kosten unterbleibt 
bzw ist wieder aufzuheben, wenn das 
Ab des Zeugen genügend entschuldigt 
wird, C 50 Abs 2. Die Festsetzung und 
die Vollstreckung der Strafe gegen eine 
dem aktiven Heere oder der aktiven Ma- 
rine angehörende Militärperson erfolgt 
auf Ersuchen durch den Gerichtsherrn, 
Einf-MC 19, MC 97 Abs 2, die Vorfüh- 
rung einer solchen Person durch Er- 
suchen der Militärbehörde, C 50 Abs 3. 
9. Ab eines Sachverständigen. Im Falle 
des Nichterscheinens eines zur Erstattung 
des Gutachtens verpflichteten Sachver- 
ständigen wird dieser zum Ersatze der 
Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu 300 
Mark verurteilt. Im Falle wiederholten 
Ungehorsams kann noch einmal eine 
Geldstrafe bis zu 600 Mark erkannt wer- 
den, C 78 Abs 1. Die zwangsweise Vor- 
führung ist ausgeschlossen, auch kann an 
die Stelle der nicht beizutreibenden Geld- 
strafe keine Haft substituiert werden. 
10. Ab eines Schöffen. Schöffen, welche 
ohne genügende Entschuldigung zu den 
Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden 
oder ihren Obliegenheiten in anderer 
Weise sich entziehen, sind zu einer Ord- 
nungsstrafe von 5 bis zu 1000 Mark sowie 
in die verursachten Kosten zu verurteilen. 
Die Verurteilung wird durch den Amts- 
richter nach Anhörung der Staatsanwalt- 
schaft ausgesprochen, G 56. 
11. Ab eines Geschworenen. Nach G 96 
teidigers eine Aussetzung erforderlich, so | Abs 1 findet die Vorschrift des G 56 über
	        
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