Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ausbleiben — Auskunft. 
das Ab eines Schöffen auf die Geschwore- 
nen Anwendung. Die Verurteilung zu 
Strafe und Kosten erfolgt durch die rich- 
terlichen Mitglieder des Schwurgerichts, 
G 96 Abs 2. 
Loewe-Hellweg Kommentar zur C, 12. Aufl, 1907; 
Dalcke Strafrecht und Strafprozeß, 11. Aufl, 1908. Falck. 
Auseinandersetzung s. Freiwillige 
Gerichtsbarkeit, Miterben, Generalkom- 
mission, Gemeinheitsteilung. 
Ausfallbürgschaft, fideiussio indem- 
nitatis, ist eine Bürgschaft, bei welcher 
der Bürge nur für den Betrag haftet, den 
der Gläubiger vom Hauptschuldner nicht 
erlangen kann. 
Ausfertigung ist die Abschrift einer 
Urkunde (Urteil), welche im Verkehre die 
Stelle des bei den Akten oder im Regi- 
ster sich befindenden Originals vertritt. 
Ausfertigung der Gesetze s. Gesetz. 
Ausfuhr s. Handel. 
Ausfuhr, Verbot und Bestrafung 
der — der Nester, Eier und Brut der in 
Europa einheimischen (nichtjagdbaren) 
Vogelarten: s. 88 1ff Reichsvogelschutz- 
Ges vom 30. Mai 1908 (RGesBil 314). 
Stelling. 
Ausführungspflicht. Eine Pflicht zur 
Ausführung patentierter Erfindungen fin- 
det sich zuerst im französischen Patent- 
rechte. Der Zweck dieser Pflicht ist der 
Schutz des Interesses der inländischen In- 
dustrie dagegen, daß unter Mißbrauch 
eines Patentes die Vorteile einer bestimm- 
ten gewerblichen Produktion der Allge- 
meinheit gänzlich vorenthalten oder in der 
Hauptsache nur dem Auslande zugewen- 
det werden, ohne den Interessen des In- 
landes gerecht zu werden. 
Das deutsche P regelt die A(usfüh- 
rungs)p(flicht) im P 11 Ziff 1: Danach 
kann ein Patent zurückgenommen wer- 
den, wenn der Patentinhaber es unterläßt, 
im Inlande die Erfindung in angemesse- 
nem Umfange zur Ausführung zu bringen 
oder doch alles zu tun, was erforderlich 
ist, um diese Ausführung zu sichern. Die 
Frist, welche dem Patentinhaber für die 
Ausführung gelassen ist, wird auf drei 
Jahre bestimmt, und zwar gerechnet von 
dem Tage der über die Erteilung des Pa- 
tentes erfolgten Bekanntmachung. Die 
Einleitung des Verfahrens wegen Zurück- 
nahme des Patentes erfolgt nur auf Antrag 
(P 28 Abs 1). Der Antrag ist schriftlich 
an das Patentamt zu richten und hat die 
Tatsachen anzugeben, auf welche er ge- 
stützt wird; mit dem Antrage ist eine Ge- 
  
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bühr von 50 Mark zu zahlen. Zuständig 
in erster Instanz ist ausschließlich die 
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, in 
zweiter Instanz entscheidet das Reichsge- 
richt als Berufungsgericht. 
Auch der Ausländer als Inhaber eines 
in Deutschland geschützten Patentes ist 
der Ap unterworfen, diese Verpflichtung 
tritt jedoch nur insoweit ein, als nicht 
durch internationale Verträge die Ausfüh- 
rung im Auslande der Ausführung im In- 
lande gleichgestellt ist, wie im Artikel 5 
der mit Italien und der Schweiz abge- 
schlossenen Verträge. Der Unionsvertrag 
(s. d.) besagt im Art 5 Abs 2 lediglich, 
daß der Patentinhaber verpflichtet bleiben 
soll, sein Patent nach Maßgabe des Ge- 
setzes des Landes, in welches er die paten- 
tierten Gegenstände einführt, auszuüben. 
Auch im Auslande finden sich durch- 
weg Bestimmungen über die Ap, und 
neuerdings hat England die Ap in das Pa- 
tentrecht wieder aufgenommen. 
Damme Das deutsche Patentrecht 29 f u. 426 ff; All- 
feld Kommentar zu den Gesetzen Über das gewerbliche 
Urheberrecht 165 f; Robolski Das P63f; Kent Das P 
472ff; Sellgsohn Das P 173 ff und die übrigen bei dem 
Artikel „Patentrecht* aufgeführten Kommentare zum P. Vgl 
auch v. Schütz In der Zeitschrift „Gewerblicher Rechts- 
schutz und Urheberrecht“ 377 ff; Kohler Handbuch dos 
deutschen Patentrechtes 618 ff. Otto Krüger. 
Ausgaben des Staates s. Staatshaus- 
halt. 
Ausgangszoll s. Zölle. 
Ausgedinge s. Altenteil. 
Ausgleiche s. Österreich-Ungarn. 
Ausgleichung der Erben s. Miterben. 
Aushängebogen sind die ersten Ab- 
züge des Reindruckes. Der Verleger ist 
verpflichtet, dem Verfasser die A sofort 
nach deren jeweiliger Fertigstellung zuge- 
hen zu lassen. P. 
Auskunft ist die besonders im kauf- 
männischen Leben übliche Mitteilung über 
die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse einer Firma oder Person (des 
Angefragten). Aus der A können An- 
sprüche, insbesondere auf Schadensersatz, 
geltendgemacht werden. Sind die Par- 
teien Kaufleute, so könnte an sich Han- 
delsrecht anzuwenden sein, die Erteilung 
einer A gehört zu den gewöhnlichen Vor- 
kommnissen im kaufmännischen Ge- 
schäftsleben und ist für den Handelsbe- 
trieb des Anfragenden von großem Ein- 
flusse; vgl RG vom 10. Okt und 7. Nov 
1899 in Seuff Arch NF 25 168. 
Das H enthält jedoch besondere, die 
Folgen einer Auskunftserteilung betref- 
fende Bestimmungen nicht. Vgl RG vom
	        
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