Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Auslieferung — Äuslobung. 
lieferungsangelegenheiten, 1898; 8 waudin ger Sammlung 
von Staatsverträgen, Bmann Die 
Verfolgung, Fetsehme und Auslieferung der nach dem 
Auslande geflüchteten Verbrecher, 1896: Grosch Das 
deutsche Auslieferungsrecht und die Rechtshilfe in Stzaf- 
sachen im Verhältnis zum Reichsausland, 1902; J. O an 8- 
hausen Auslieferungs- und Konsularve rträge 1908; B. 
Schildmacher Rechtshilfeverfahren und ten H, 
1805; A. Cohn Die Auslieferungsverträge des Deutschen 
Reichs und der deutachen Bundesstaaten, Textausgabe mit 
Anmerkungen und Sachregister, 1908. Grosch. 
Auslobung ist die Aussetzung einer 
Belohnung durch öffentliche Bekannt- 
machung für Vornahme einer Handlung, 
insbesondere Herbeiführung eines Erfol- 
ges, z. B. Herstellung eines Werkes, B 657. 
Der Aussetzende ist zur Erfüllung seines 
Versprechens verpflichtet, ohne daß Mel- 
dung (Ausnahme unten bei Preisbewer- 
bung) oder Annahme erforderlich ist; das 
einseitige öffentliche Versprechen hat aus- 
nahmsweise, abweichend von B 305, ver- 
bindliche Kraft nach der Pollizitations- 
theorie, der sich das B anschließt, im Ge- 
gensatz zu der Vertrags- oder Offerten- 
theorie, die in der Ausl(obung) eine Of- 
ferte in incertam personam, die angenom- 
men werden muß, erblickt. Zweck und 
Interesse des Aussetzenden sind gleich- 
gültig, es kann sich um Erreichung per- 
sönlicher Zwecke oder um ein höheres 
Interesse, wie Patriotismus, Interesse für 
Wissenschaft, Kunst oder Industrie, han- 
deln, nur die Schranken des B 134, 138, 
306 sind zu beachten. Das Interesse kann 
auch im Nichtvollbringen der Handlung, 
z. B. Nachweis eines Fehlers, liegen. Nur 
muß immer ein rechtlicher Verpflichtungs- 
wille vorhanden sein ; bloße Anpreisungen 
mit der scheinbaren Zusicherung einer 
Garantie scheiden aus. Die Art der Be- 
kanntmachung ist gleichgültig. Der Aus- 
setzende ist verpflichtet, die Belohnung 
demjenigen zu entrichten, der die Hand- 
Jung vorgenommen hat, auch wenn dieser 
nicht mit Rücksicht auf die Ausl gehandelt 
hat, z. B. selbst ohne deren Kenntnis. Vor 
der Vornahme der Handlung ist kein Be- 
rechtigter da, auch kein bedingter An- 
spruch vorhanden. In betreff der Verpflich- 
tung zur Belohnung und der Folgen der 
Nichterfüllung gelten die allgemeinen 
Grundsätze, auch B 434 ff, 459 ff, über Ge- 
währleistung, B 445, 493. Nurist zu beach- 
ten, ob nicht, weil einseitiges Versprechen 
vorliegt, Wandlung und Minderung be- 
grifflich ausgeschlossen erscheinen, sowie 
ob und in welchem Umfange der Auslo- 
bende als Schenker anzusehen ist, B 521 ff. 
Als streng einseitige Willenserklärung hat 
die Ausl keinen Empfänger im Sinne des 
  
151 
B 130 Abs 1 S 1, weshalb auf sie die Vor- 
schriften über Willensmängel, B 116 ff, so- 
weit sie einen Empfänger voraussetzen, 
keine Anwendung finden. Die Ausl kann 
bis zur Vornahme der Handlung wider- 
rufen werden, B 658, durch Bekanntma- 
chung in derselben Weise wie die Ausl 
oder durch besondere Mitteilung. Tod 
oder Geschäftsunfähigkeit des Ausloben- 
den stehen dem Widerruf nicht gleich. Bei 
zulässigem Widerruf besteht dem Auslo- 
benden gegenüber kein Anspruch auf Er- 
satz von Zeit, Mühe und Kosten. Auf 
Widerruf kann in der Ausl verzichtet 
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel 
in der Bestimmung einer Frist für Vor- 
nahme der Handlung. Ist die Handlung 
mehrmals vorgenommen worden, B 
659, so gebührt die Belohnung dem- 
jenigen, der die Handlung zuerst vor- 
genommen hat (Ausnahme unten bei 
Preisbewerbung). Ist die Handlung von 
mehreren gleichzeitig vorgenommen wor- 
den, so gebührt jedem ein gleicher 
Teil der Belohnung. Läßt sich die Be- 
lohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht 
teilen, oder soll sie nach der Ausl 
nur einer erhalten, so entscheidet das 
Los. Ist zwar der Erfolg nur einmal er- 
reicht, haben aber dazu mehrere mit- 
gewirkt, B 660, wie bei Ergreifung 
eines Verbrechers, so hat der Auslobende 
die Belohnung unter Berücksichtigung des 
Anteils eines jeden an dem Erfolge nach 
billigem Ermessen unter sie zu ver- 
teilen. Ist die Verteilung offenbar un- 
billig, so kann sie durch Urteil des 
Gerichts geändert werden. Erkennt ein 
Beteiligter die Verteilung nicht an, 
so darf der Auslobende die Erfüllung 
verweigern, bis die Beteiligten den Streit 
unter sich ausgetragen haben, jeder 
Beteiligte kann dann aber Hinterlegung 
fordern, auch kann der Auslobende 
von selbst hinterlegen. Wenn eine teil- 
weise oder anteilmäßige Berechtigung 
durch die Beschaffenheit der Belohnung 
oder den Inhalt der Ausl ausgeschlossen 
ist, entscheidet auch hier das Los. Eine 
Ausl, die eine Preisbewerbung zum 
Gegenstande hat, B 661, d. h. die öffent- 
liche Zusage von Preisen für Vollbringung 
einer Handlung, namentlich für Lösung 
einer Aufgabe der Wissenschaft, Kunst, 
Technik usw, ist nur gültig, wenn in der 
Bekanntmachung eine Frist bestimmt ist. 
Bewerber müssen sich innerhalb der
	        
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