Auslieferung — Äuslobung.
lieferungsangelegenheiten, 1898; 8 waudin ger Sammlung
von Staatsverträgen, Bmann Die
Verfolgung, Fetsehme und Auslieferung der nach dem
Auslande geflüchteten Verbrecher, 1896: Grosch Das
deutsche Auslieferungsrecht und die Rechtshilfe in Stzaf-
sachen im Verhältnis zum Reichsausland, 1902; J. O an 8-
hausen Auslieferungs- und Konsularve rträge 1908; B.
Schildmacher Rechtshilfeverfahren und ten H,
1805; A. Cohn Die Auslieferungsverträge des Deutschen
Reichs und der deutachen Bundesstaaten, Textausgabe mit
Anmerkungen und Sachregister, 1908. Grosch.
Auslobung ist die Aussetzung einer
Belohnung durch öffentliche Bekannt-
machung für Vornahme einer Handlung,
insbesondere Herbeiführung eines Erfol-
ges, z. B. Herstellung eines Werkes, B 657.
Der Aussetzende ist zur Erfüllung seines
Versprechens verpflichtet, ohne daß Mel-
dung (Ausnahme unten bei Preisbewer-
bung) oder Annahme erforderlich ist; das
einseitige öffentliche Versprechen hat aus-
nahmsweise, abweichend von B 305, ver-
bindliche Kraft nach der Pollizitations-
theorie, der sich das B anschließt, im Ge-
gensatz zu der Vertrags- oder Offerten-
theorie, die in der Ausl(obung) eine Of-
ferte in incertam personam, die angenom-
men werden muß, erblickt. Zweck und
Interesse des Aussetzenden sind gleich-
gültig, es kann sich um Erreichung per-
sönlicher Zwecke oder um ein höheres
Interesse, wie Patriotismus, Interesse für
Wissenschaft, Kunst oder Industrie, han-
deln, nur die Schranken des B 134, 138,
306 sind zu beachten. Das Interesse kann
auch im Nichtvollbringen der Handlung,
z. B. Nachweis eines Fehlers, liegen. Nur
muß immer ein rechtlicher Verpflichtungs-
wille vorhanden sein ; bloße Anpreisungen
mit der scheinbaren Zusicherung einer
Garantie scheiden aus. Die Art der Be-
kanntmachung ist gleichgültig. Der Aus-
setzende ist verpflichtet, die Belohnung
demjenigen zu entrichten, der die Hand-
Jung vorgenommen hat, auch wenn dieser
nicht mit Rücksicht auf die Ausl gehandelt
hat, z. B. selbst ohne deren Kenntnis. Vor
der Vornahme der Handlung ist kein Be-
rechtigter da, auch kein bedingter An-
spruch vorhanden. In betreff der Verpflich-
tung zur Belohnung und der Folgen der
Nichterfüllung gelten die allgemeinen
Grundsätze, auch B 434 ff, 459 ff, über Ge-
währleistung, B 445, 493. Nurist zu beach-
ten, ob nicht, weil einseitiges Versprechen
vorliegt, Wandlung und Minderung be-
grifflich ausgeschlossen erscheinen, sowie
ob und in welchem Umfange der Auslo-
bende als Schenker anzusehen ist, B 521 ff.
Als streng einseitige Willenserklärung hat
die Ausl keinen Empfänger im Sinne des
151
B 130 Abs 1 S 1, weshalb auf sie die Vor-
schriften über Willensmängel, B 116 ff, so-
weit sie einen Empfänger voraussetzen,
keine Anwendung finden. Die Ausl kann
bis zur Vornahme der Handlung wider-
rufen werden, B 658, durch Bekanntma-
chung in derselben Weise wie die Ausl
oder durch besondere Mitteilung. Tod
oder Geschäftsunfähigkeit des Ausloben-
den stehen dem Widerruf nicht gleich. Bei
zulässigem Widerruf besteht dem Auslo-
benden gegenüber kein Anspruch auf Er-
satz von Zeit, Mühe und Kosten. Auf
Widerruf kann in der Ausl verzichtet
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel
in der Bestimmung einer Frist für Vor-
nahme der Handlung. Ist die Handlung
mehrmals vorgenommen worden, B
659, so gebührt die Belohnung dem-
jenigen, der die Handlung zuerst vor-
genommen hat (Ausnahme unten bei
Preisbewerbung). Ist die Handlung von
mehreren gleichzeitig vorgenommen wor-
den, so gebührt jedem ein gleicher
Teil der Belohnung. Läßt sich die Be-
lohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht
teilen, oder soll sie nach der Ausl
nur einer erhalten, so entscheidet das
Los. Ist zwar der Erfolg nur einmal er-
reicht, haben aber dazu mehrere mit-
gewirkt, B 660, wie bei Ergreifung
eines Verbrechers, so hat der Auslobende
die Belohnung unter Berücksichtigung des
Anteils eines jeden an dem Erfolge nach
billigem Ermessen unter sie zu ver-
teilen. Ist die Verteilung offenbar un-
billig, so kann sie durch Urteil des
Gerichts geändert werden. Erkennt ein
Beteiligter die Verteilung nicht an,
so darf der Auslobende die Erfüllung
verweigern, bis die Beteiligten den Streit
unter sich ausgetragen haben, jeder
Beteiligte kann dann aber Hinterlegung
fordern, auch kann der Auslobende
von selbst hinterlegen. Wenn eine teil-
weise oder anteilmäßige Berechtigung
durch die Beschaffenheit der Belohnung
oder den Inhalt der Ausl ausgeschlossen
ist, entscheidet auch hier das Los. Eine
Ausl, die eine Preisbewerbung zum
Gegenstande hat, B 661, d. h. die öffent-
liche Zusage von Preisen für Vollbringung
einer Handlung, namentlich für Lösung
einer Aufgabe der Wissenschaft, Kunst,
Technik usw, ist nur gültig, wenn in der
Bekanntmachung eine Frist bestimmt ist.
Bewerber müssen sich innerhalb der