Ausstattung — Aussteuer.
oder der Lebensstellung von dem Vater
oder der Mutter gewährt wird, B 1624.
1. Die A gilt nur insoweit als Schen-
kung, als sie das den Umständen (insbe-
sondere das elterliche Vermögen) ent-
sprechende Maß übersteigt; — gleichwohl
gilt für die Frage der Mängelhaftung die
A in jeder Beziehung als Schenkung
(s. d.), B 1624 Abs 2.
2. Wird die A einem Kinde gewährt,
dessen Vermögen der Vater als Inhaber
der elterlichen Gewalt oder (bei einem
entmündigten Kinde) als Vormund ver-
waltet, so gilt die A im Zweifel als aus
dem verwalteten Kindesvermögen be-
wirkt, B 1625.
Ausstattungsversicherung ist eine
Kapitalsversicherung, bei welcher (ohne
Untersuchung) ein Kind im ersten Lebens-
alter für den Zeitpunkt wirtschaftlicher
Selbständigmachung, des Studiums, der
Heirat mit einem Kapital versichert wird.
Bei früherem Tode werden die erfolgten
Einzahlungen, gewöhnlich mit geringer
Verzinsung, zurückgezahlt.
Ausstellungsschutz. Im Art 11 des
sog Unionsvertrages (s. d.) ist ausge-
sprochen, daß die vertragschließenden
Staaten den patentfähigen Erfindungen,
den gewerblichen Mustern oder Modellen,
sowie den Fabrik- oder Handelsmarken
für Erzeugnisse, welche auf den auf dem
Gebiete eines von ihnen veranstalteten
amtlichen oder amtlich anerkannten inter- ;
nationalen Ausstellungen zur Schau ge-
stellt werden, in Gemäßheit der Gesetz-
gebung jedes Landes einen zeitweiligen
Schutz gewähren werden. Diese Ver-
tragsbestimmung schafft für die Unions-
staaten kein einheitliches materielles
Recht, vielmehr ist es jedem Staat über-
lassen, zur Ausführung dieser Blankett-
vorschrift auf dem Wege der Gesetz-
gebung vorzugehen. Die Regelung dieses
internationalen Ausstellungsschutzes ist
in den einzelnen Staaten der Union eine
sehr verschiedene.
Für das Deutsche Reich ist diese Materie
geregelt durch das Gesetz, betr den Schutz
von Erfindungen, Mustern und Warenzei-
chen auf Ausstellungen, vom 18. März 04
RGBI 141. Nach diesem Gesetz wird Er-
findungen, Gebrauchsmustern, Mustern
und Modellen, die in einer inländischen
oder ausländischen Ausstellung zur Schau
gestellt werden, sowie Warenzeichen, die
auf einer daselbst zur Schau gestellten
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Ware angebracht sind, ein zeitweiliger
Schutz mit der Wirkung gewährt, daß die
Schaustellung oder eine anderweitige spä-
tere Benutzung oder eine spätere Veröf-
fentlichung der Erfindung, des Musters
oder des Warenzeichens der Erlangung
des gesetzlichen Patent-, Muster- oder
Zeichenschutzes nicht entgegenstehen, so-
fern die Anmeldung zur Erlangung dieses
Schutzes von dem Aussteller oder dessen
Rechtsnachfolger binnen einer Frist von
sechs Monaten nach der Eröffnung der
Ausstellung bewirkt wird; die Anmeldung
geht anderen Anmeldungen vor, welche
nach dem Tage des Beginns der Ausstel-
lung eingereicht worden sind. Die Aus-
stellungen, auf welche der zeitweilige
Schutz Anwendung findet, werden von
Fall zu Fall durch eine Bekanntmachung
des Reichskanzlers in RGBl bestimmt.
Das Gesetz gewährt also Ausstellern ein
Prioritätsrecht für die Anmeldung von Er-
findungen, Mustern und Warenzeichen;
die Frist beträgt sechs Monate seit der Er-
öffnung der Ausstellung. Erfindungen
werden insbesondere gegen den Verlust
der patentrechtlichen Neuheit geschützt;
der Fall der Schaustellung liegt vor, wenn
der Gegenstand der Erfindung in Verbin-
dung mit der Ausstellung weiteren Krei-
sen zugänglich gemacht wird. Der Zeit-
punkt des Beginns der Schaustellung kann
mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Aus-
stellung zusammenfallen, kann aber auch
vor oder nach diesem Zeitpunkt der Eröff-
nung liegen. Außer der Schaustellung
steht auch jede sonstige spätere Bekannt-
machung der Erfindung, ob durch Be-
nutzung oder durch druckschriftliche Ver-
öffentlichung, nicht neuheitshindernd ent-
gegen, vorausgesetzt, daß die Anmeldung
innerhalb der genannten Frist erfolgt.
Diese gesetzliche Vergünstigung ist
durch Bekanntmachungen des Reichskanz-
lers bisher für eine Reihe von Ausstellun-
gen bestimmt worden, praktischer Ge-
brauch gemacht wird indessen von der
Vergünstigung kaum.
Osterrieth-Axter Die internationale Übereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums{ Kommentar)
229 ff; Jahrbuch der internationalen Vereinigung für ge
werblichen Rechtsschutz, 1904, I 22, und II 76; 1905, 26;
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes,
1908, 475t; Robolski Das Patentgesetz, 3. Aufl, 1908,
20; Damme Das deutsche Patentrecht, 1906, 193 u. 220;
Damme in der Deutschen Juristenzeitung 1904, 385;
Beligsohn Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen,
8. Aufi., 1905, 100; Allfeld Kommentar zu den Relchs-
gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, 726.
Otto Krüger.
Aussteuer (BürgR). Der Vater hat
der Tochter im Falle ihrer Verheiratung