Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ausstattung — Aussteuer. 
oder der Lebensstellung von dem Vater 
oder der Mutter gewährt wird, B 1624. 
1. Die A gilt nur insoweit als Schen- 
kung, als sie das den Umständen (insbe- 
sondere das elterliche Vermögen) ent- 
sprechende Maß übersteigt; — gleichwohl 
gilt für die Frage der Mängelhaftung die 
A in jeder Beziehung als Schenkung 
(s. d.), B 1624 Abs 2. 
2. Wird die A einem Kinde gewährt, 
dessen Vermögen der Vater als Inhaber 
der elterlichen Gewalt oder (bei einem 
entmündigten Kinde) als Vormund ver- 
waltet, so gilt die A im Zweifel als aus 
dem verwalteten Kindesvermögen be- 
wirkt, B 1625. 
Ausstattungsversicherung ist eine 
Kapitalsversicherung, bei welcher (ohne 
Untersuchung) ein Kind im ersten Lebens- 
alter für den Zeitpunkt wirtschaftlicher 
Selbständigmachung, des Studiums, der 
Heirat mit einem Kapital versichert wird. 
Bei früherem Tode werden die erfolgten 
Einzahlungen, gewöhnlich mit geringer 
Verzinsung, zurückgezahlt. 
Ausstellungsschutz. Im Art 11 des 
sog Unionsvertrages (s. d.) ist ausge- 
sprochen, daß die vertragschließenden 
Staaten den patentfähigen Erfindungen, 
den gewerblichen Mustern oder Modellen, 
sowie den Fabrik- oder Handelsmarken 
für Erzeugnisse, welche auf den auf dem 
Gebiete eines von ihnen veranstalteten 
amtlichen oder amtlich anerkannten inter- ; 
nationalen Ausstellungen zur Schau ge- 
stellt werden, in Gemäßheit der Gesetz- 
gebung jedes Landes einen zeitweiligen 
Schutz gewähren werden. Diese Ver- 
tragsbestimmung schafft für die Unions- 
staaten kein einheitliches materielles 
Recht, vielmehr ist es jedem Staat über- 
lassen, zur Ausführung dieser Blankett- 
vorschrift auf dem Wege der Gesetz- 
gebung vorzugehen. Die Regelung dieses 
internationalen Ausstellungsschutzes ist 
in den einzelnen Staaten der Union eine 
sehr verschiedene. 
Für das Deutsche Reich ist diese Materie 
geregelt durch das Gesetz, betr den Schutz 
von Erfindungen, Mustern und Warenzei- 
chen auf Ausstellungen, vom 18. März 04 
RGBI 141. Nach diesem Gesetz wird Er- 
findungen, Gebrauchsmustern, Mustern 
und Modellen, die in einer inländischen 
oder ausländischen Ausstellung zur Schau 
gestellt werden, sowie Warenzeichen, die 
auf einer daselbst zur Schau gestellten 
  
  
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Ware angebracht sind, ein zeitweiliger 
Schutz mit der Wirkung gewährt, daß die 
Schaustellung oder eine anderweitige spä- 
tere Benutzung oder eine spätere Veröf- 
fentlichung der Erfindung, des Musters 
oder des Warenzeichens der Erlangung 
des gesetzlichen Patent-, Muster- oder 
Zeichenschutzes nicht entgegenstehen, so- 
fern die Anmeldung zur Erlangung dieses 
Schutzes von dem Aussteller oder dessen 
Rechtsnachfolger binnen einer Frist von 
sechs Monaten nach der Eröffnung der 
Ausstellung bewirkt wird; die Anmeldung 
geht anderen Anmeldungen vor, welche 
nach dem Tage des Beginns der Ausstel- 
lung eingereicht worden sind. Die Aus- 
stellungen, auf welche der zeitweilige 
Schutz Anwendung findet, werden von 
Fall zu Fall durch eine Bekanntmachung 
des Reichskanzlers in RGBl bestimmt. 
Das Gesetz gewährt also Ausstellern ein 
Prioritätsrecht für die Anmeldung von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen; 
die Frist beträgt sechs Monate seit der Er- 
öffnung der Ausstellung. Erfindungen 
werden insbesondere gegen den Verlust 
der patentrechtlichen Neuheit geschützt; 
der Fall der Schaustellung liegt vor, wenn 
der Gegenstand der Erfindung in Verbin- 
dung mit der Ausstellung weiteren Krei- 
sen zugänglich gemacht wird. Der Zeit- 
punkt des Beginns der Schaustellung kann 
mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Aus- 
stellung zusammenfallen, kann aber auch 
vor oder nach diesem Zeitpunkt der Eröff- 
nung liegen. Außer der Schaustellung 
steht auch jede sonstige spätere Bekannt- 
machung der Erfindung, ob durch Be- 
nutzung oder durch druckschriftliche Ver- 
öffentlichung, nicht neuheitshindernd ent- 
gegen, vorausgesetzt, daß die Anmeldung 
innerhalb der genannten Frist erfolgt. 
Diese gesetzliche Vergünstigung ist 
durch Bekanntmachungen des Reichskanz- 
lers bisher für eine Reihe von Ausstellun- 
gen bestimmt worden, praktischer Ge- 
brauch gemacht wird indessen von der 
Vergünstigung kaum. 
Osterrieth-Axter Die internationale Übereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums{ Kommentar) 
229 ff; Jahrbuch der internationalen Vereinigung für ge 
werblichen Rechtsschutz, 1904, I 22, und II 76; 1905, 26; 
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 
1908, 475t; Robolski Das Patentgesetz, 3. Aufl, 1908, 
20; Damme Das deutsche Patentrecht, 1906, 193 u. 220; 
Damme in der Deutschen Juristenzeitung 1904, 385; 
Beligsohn Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 
8. Aufi., 1905, 100; Allfeld Kommentar zu den Relchs- 
gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, 726. 
Otto Krüger. 
Aussteuer (BürgR). Der Vater hat 
der Tochter im Falle ihrer Verheiratung
	        
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