Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Auszug s. Altenteil. 
Authentica ist eine Novelle aus der 
Sammlung Authenticum (Wiener Hand- 
schrift von 134 Novellen, welche vom 
Glossator Irnerius an Stelle des Juliani- 
schen epitome als authentisch in Gebrauch 
genommen wurden). — Als A bezeichnen 
die Glossatoren ihre an den Codex an- 
gemerkten Novellenauszüge. — Auch die 
Kaiser Friedrich I. und Friedrich Il. nann- 
ten ihre nach Bologna zur Aufnahme in 
den Codex gesandten Gesetze A (Fride- 
ricianae). 
Authentische Interpretation siehe 
Auslegung. 
Autokratie, Selbstherrschaft, ist eine 
nicht durch eine Verfassung beschränkte 
Monarchie. 
Automobilrecht ist durch das Reichs- 
gesetz über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 3. Mai 1903 geordnet worden. 
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen We- 
gen oder Plätzen in Betrieb gesetzt wer- 
den sollen, müssen von der zuständigen 
Behörde zum Verkehr zugelassen sein. 
Als Kraftfahrzeuge gelten Wagen oder 
Fahrräder, welche durch Maschinenkraft 
bewegt werden, ohne an Bahngleise ge- 
bunden zu sein, 8 1. 
I. Verkehrsvorschriften. Wer auf öf- 
fentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraft- 
fahrzeug führen will, ‘bedarf der Er- 
laubnis der zuständigen Behörde. Die 
Erlaubnis gilt für das ganze Reich; sie ist 
zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine 
Befähigung durch eine Prüfung dargetan 
hat und nicht Tatsachen vorliegen, die 
die Annahme rechtfertigen, daß er zum 
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeig- 
net ist, & 2. 
1. Den Nachweis der Erlaubnis hat der 
Führer durch eine Bescheinigung (Füh- 
rerschein) zu erbringen. — Wer zum 
Zwecke der Ablegung der Prüfung sich 
in der Führung von Kraftfahrzeugen übt, 
muß dabei auf öffentlichen Wegen oder 
Plätzen von einer mit dem Führerschein 
versehenen, durch die zuständige Behörde 
zur Ausbildung von Führern ermächtig- 
tigten Person begleitet und beaufsichtigt 
sein. Das gleiche gilt für die Fahrten, die 
bei Ablegung der Prüfung vorgenommen 
werden. Bei diesen Übungs- und Probe- 
fahrten gilt der Begleiter als Führer des 
Kraftfahrzeuges, 8 3. 
2. Werden Tatsachen festgestellt, 
welche die Annahme rechtfertigen, daß 
  
Auszug — Automobilrecht. 
eine Person zum Führen von Kraftfahr- 
zeugen ungeeignet ist, so kann ihr die 
Fahrerlaubnis dauernd oder für bestimmte 
Zeit durch die zuständige Verwaltungs- 
behörde entzogen werden; nach der Ent- 
ziehung ist der Führerschein der Behörde 
abzuliefern. Die Entziehung der Fahrer- 
laubnis ist für das ganze Reich wirksam, 
84. 
3. Gegen die Versagung der Fahrer- 
laubnis ist, wenn sie aus anderen Grün- 
den als wegen ungenügenden Ergebnisses 
der Befähigungsprüfung erfolgt, der Re- 
kurs nach den Vorschriften der Landesge- 
setze bzw nach Gw 20, 21 zulässig. Das 
gleiche gilt von der Entziehung der Fahr- 
erlaubnis; der Rekurs hat keine aufschie- 
bende Wirkung, 8 5. 
Der Bundesrat erläßt auf Grund des $ 6: 
1. die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen so- 
wie die Bestimmungen für die Zulassung der Führer aus- 
ländischer Kraftfahrzeuge; 
2. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und BSicher- 
heit aut den Öffentlichen Wegen oder Plätzen erforderlichen 
Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Ins- 
besondere über die Prüfung und Kennzeichnung der Fahr- 
zeuge und über das Verhalten der Führer. 
Soweit der Bundesrat Anordnungen nicht erlassen hat, 
können solche durch die Land tralbehörden erlassen 
werden. 
Die Anordnungen des Bundesrats sind durch das Reichs- 
esetzblatt zu veröffentlichen. Für Bayern und Württem- 
gelten Reserva 
te, 
II. Haftpflicht. Wird bei dem Betrieb 
eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, 
der Körper oder die Gesundheit eines 
Menschen verletzt oder eine Sache beschä- 
digt, so ist der Halter des Fahrzeugs ver- 
pflichtet, dem Verletzten den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen, 8 7 Abs 1. 
1. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, 
wenn der Unfall durch ein unabwendbares 
Ereignis verursacht wird, das weder auf 
einem Fehler in der Beschaffenheit des 
Fahrzeugs noch auf einem Versagen 
seiner Vorrichtungen beruht. Als unab- 
wendbar gilt ein Ereignis insbesondere 
dann, wenn es auf das Verhalten des Ver- 
letzten oder eines nicht bei dem Betriebe 
beschäftigten Dritten oder eines Tieres zu- 
rückzuführen ist und sowohl der Halter 
als der Führer des Fahrzeugs jede nach 
den Umständen des Falles gebotene Sorg- 
falt beobachtet hat, $ 7 Abs 2. 
Im Falle eines konkurrierenden Ver- 
schuldens ist die Vorschrift von B 254 an- 
zuwenden, und zwar ist, wenn eine Sache 
beschädigt wird, das Verschulden des 
Sachhalters (‚welcher die tatsächliche Ge- 
walt über die Sache ausübt‘) in Betracht 
zu ziehen, $ 9. 
Neben dem Halter ist auch der Führer 
schadenersatzpflichtig, $ 18. 
 
	        
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