Bande — Bankerutt.
Bande (StrafR) sind mehrere Per-
sonen, welche sich zur fortgesetzten Be-
gehung von Raub oder Diebstahl ver-
bunden haben; S 243 Nr 6, 250 Nr 2.
Bang, Peter Georg, * 7. Okt 1797 zu
Kopenhagen, wo er nach einflußreicher
staatsmännischer Wirksamkeit als Geh
Konferenzrat und jJustitiarius beim
Höchstgericht 2. April 1861 f.
Er veröffentlichte außer zahlreichen wich-
tigen Einzeluntersuchungen zum dänischen
Recht das Lzrebog i de til den Romerske pri-
vate Ret henhorende Discipliner, Kopenhagen
33—35, 1, und (mit Larsen) Systematisk Frem-
stilling af den danske Procesmande, Kopen-
hagen 41—43, V. Bogeng.
Bank ist ein Institut, welches gewerbs-
mäßig den Verkehr mit Geld und Wert-
papieren vermittelt und Kreditgeschäfte
für eigene oder fremde Rechnung ab-
schließt. Die B ist eine Personenmehr-
heit oder juristische Person; betreibt ein
einzelner den Bankbetrieb, so nennt man
ihn Bankier. Diese Unterscheidung wird
jedoch im Verkehre keineswegs scharf
aufrecht erhalten. Im Gegensatze zum
Bankier nennt H 1 Abs 2 Nr 4 die Geld-
wechsler, ohne daß jedoch diese als be-
sonderer, nur dem reinen Wechselgeschäft
(von Geld in Geld oder in Papier oder von
Edelmetallen in Geld) dienender Stand im
kaufmännischen Verkehre vorkämen. —
Die Bank ist eine Privatbank, wenn ihr
Unternehmer ein Kaufmann oder eine
Handelsgesellschaft ist; wird sie von
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes oder unter deren Aufsicht betrie-
ben, so ist sie eine Öffentliche B, so na-
mentlich die Reichsbank (s. d.), die See-
handlung (s. d.), die Hypothekenbanken
(s. d.), die Notenbanken (s. d.). Man
unterscheidet Aktivgeschäfte der B, z. B.
Diskontogeschäft, Lombard, Hypotheken-
gewährung und -vermittelung, Giro-
geschäft, die Emission, von den Passiv-
geschäften, z. B. Depotannahme, Be-
gebung von Wertpapieren für aufgenom-
mene Anleihen, Ausgabe von Noten.
Bankerutt. I. Schuldner, welche ihre
Zahlungen eingestellt haben, oder über
deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet worden ist, werden wegen be-
trüglichen Bankerutts mit Zuchthaus be-
straft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläu-
biger zu benachteiligen,
1. Vermögensstücke verheimlicht oder
beiseitegeschafft haben,
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte aner-
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kannt oder aufgestellt haben, welche ganz
oder teilweise erdichtet sind,
3. Handelsbücher zu führen unterlassen
haben, deren Führung ihnen gesetzlich
oblag, oder
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder
verheimlicht oder so geführt oder verän-
dert haben, daß dieselben keine Übersicht
des Vermögenszustandes gewähren, K 239
Abs 1. Bei mildernden Umständen tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei Mona-
ten ein.
lI. Schuldner, welche ihre Zahlungen
eingestellt haben, oder über deren Ver-
mögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, werden wegen einfachen
Bankerutts mit Gefängnis (daneben auch
in den Fällen von Nr 1 und 2 mit Ehr-
verlust) bestraft, wenn sie
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette
oder durch Differenzhandel mit Waren
oder Börsenpapieren übermäßige Sum-
men verbraucht haben oder schuldig ge-
worden sind;
2. in der Absicht, die Eröffnung
des Konkursverfahrens hinauszuschieben,
Waren oder Wertpapiere auf Kredit ent-
nommen und diese Gegenstände erheb-
lich unter dem Werte in einer den Anfor-
derungen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft widersprechenden Weise veräußert
oder sonst weggegeben haben;
3. Handelsbücher zu führen unterlassen
haben, deren Führung ihnen gesetzlich
oblag, oder dieselben verheimlicht, ver-
nichtet oder so unordentlich geführt ha-
ben, daß sie keine Übersicht ihres Ver-
mögenszustandes gewähren, oder
4. es gegen die Bestimmung des H un-
terlassen haben, die Bilanz ihres Vermö-
gens in der vorgeschriebenen Zeit zu
ziehen, K 240 Abs 1. Bei mildernden Um-
ständen kann auf Geldstrafe bis zu sechs-
tausend Mark erkannt werden.
III. Gläubigerbegünstigung (Gratifi-
kation). Schuldner, welche ihre Zahlun-
gen eingestellt haben, oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröff-
net worden ist, werden mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, ob-
wohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kann-
ten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn
vor den übrigen Gläubigern zu begünsti-
gen, eine inkongruente Deckung, d. h.
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt
haben, welche er nicht oder nicht in der
Art oder nicht zu der Zeit zu bean-