Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bande — Bankerutt. 
Bande (StrafR) sind mehrere Per- 
sonen, welche sich zur fortgesetzten Be- 
gehung von Raub oder Diebstahl ver- 
bunden haben; S 243 Nr 6, 250 Nr 2. 
Bang, Peter Georg, * 7. Okt 1797 zu 
Kopenhagen, wo er nach einflußreicher 
staatsmännischer Wirksamkeit als Geh 
Konferenzrat und jJustitiarius beim 
Höchstgericht 2. April 1861 f. 
Er veröffentlichte außer zahlreichen wich- 
tigen Einzeluntersuchungen zum dänischen 
Recht das Lzrebog i de til den Romerske pri- 
vate Ret henhorende Discipliner, Kopenhagen 
33—35, 1, und (mit Larsen) Systematisk Frem- 
stilling af den danske Procesmande, Kopen- 
hagen 41—43, V. Bogeng. 
Bank ist ein Institut, welches gewerbs- 
mäßig den Verkehr mit Geld und Wert- 
papieren vermittelt und Kreditgeschäfte 
für eigene oder fremde Rechnung ab- 
schließt. Die B ist eine Personenmehr- 
heit oder juristische Person; betreibt ein 
einzelner den Bankbetrieb, so nennt man 
ihn Bankier. Diese Unterscheidung wird 
jedoch im Verkehre keineswegs scharf 
aufrecht erhalten. Im Gegensatze zum 
Bankier nennt H 1 Abs 2 Nr 4 die Geld- 
wechsler, ohne daß jedoch diese als be- 
sonderer, nur dem reinen Wechselgeschäft 
(von Geld in Geld oder in Papier oder von 
Edelmetallen in Geld) dienender Stand im 
kaufmännischen Verkehre vorkämen. — 
Die Bank ist eine Privatbank, wenn ihr 
Unternehmer ein Kaufmann oder eine 
Handelsgesellschaft ist; wird sie von 
einer juristischen Person des öffentlichen 
Rechtes oder unter deren Aufsicht betrie- 
ben, so ist sie eine Öffentliche B, so na- 
mentlich die Reichsbank (s. d.), die See- 
handlung (s. d.), die Hypothekenbanken 
(s. d.), die Notenbanken (s. d.). Man 
unterscheidet Aktivgeschäfte der B, z. B. 
Diskontogeschäft, Lombard, Hypotheken- 
gewährung und -vermittelung, Giro- 
geschäft, die Emission, von den Passiv- 
geschäften, z. B. Depotannahme, Be- 
gebung von Wertpapieren für aufgenom- 
mene Anleihen, Ausgabe von Noten. 
Bankerutt. I. Schuldner, welche ihre 
Zahlungen eingestellt haben, oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren 
eröffnet worden ist, werden wegen be- 
trüglichen Bankerutts mit Zuchthaus be- 
straft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläu- 
biger zu benachteiligen, 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder 
beiseitegeschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte aner- 
  
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kannt oder aufgestellt haben, welche ganz 
oder teilweise erdichtet sind, 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen 
haben, deren Führung ihnen gesetzlich 
oblag, oder 
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder 
verheimlicht oder so geführt oder verän- 
dert haben, daß dieselben keine Übersicht 
des Vermögenszustandes gewähren, K 239 
Abs 1. Bei mildernden Umständen tritt 
Gefängnisstrafe nicht unter drei Mona- 
ten ein. 
lI. Schuldner, welche ihre Zahlungen 
eingestellt haben, oder über deren Ver- 
mögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängnis (daneben auch 
in den Fällen von Nr 1 und 2 mit Ehr- 
verlust) bestraft, wenn sie 
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette 
oder durch Differenzhandel mit Waren 
oder Börsenpapieren übermäßige Sum- 
men verbraucht haben oder schuldig ge- 
worden sind; 
2. in der Absicht, die Eröffnung 
des Konkursverfahrens hinauszuschieben, 
Waren oder Wertpapiere auf Kredit ent- 
nommen und diese Gegenstände erheb- 
lich unter dem Werte in einer den Anfor- 
derungen einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft widersprechenden Weise veräußert 
oder sonst weggegeben haben; 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen 
haben, deren Führung ihnen gesetzlich 
oblag, oder dieselben verheimlicht, ver- 
nichtet oder so unordentlich geführt ha- 
ben, daß sie keine Übersicht ihres Ver- 
mögenszustandes gewähren, oder 
4. es gegen die Bestimmung des H un- 
terlassen haben, die Bilanz ihres Vermö- 
gens in der vorgeschriebenen Zeit zu 
ziehen, K 240 Abs 1. Bei mildernden Um- 
ständen kann auf Geldstrafe bis zu sechs- 
tausend Mark erkannt werden. 
III. Gläubigerbegünstigung (Gratifi- 
kation). Schuldner, welche ihre Zahlun- 
gen eingestellt haben, oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröff- 
net worden ist, werden mit Gefängnis 
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, ob- 
wohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kann- 
ten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn 
vor den übrigen Gläubigern zu begünsti- 
gen, eine inkongruente Deckung, d. h. 
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt 
haben, welche er nicht oder nicht in der 
Art oder nicht zu der Zeit zu bean-
	        
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