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Das im Verteilungstermin bar zu ent-
richtende Br ist bis dahin von der Ver-
kündung des Zuschlags ab mit 4% zu
verzinsen; diese Verzinsung unterbleibt
nur, sofern und sobald eine Hinterlegung
der Bargebotssumme unter Ausschluß der
Rücknahme seitens des Erstehers erfolgt,
Zg 49.
2. Der Zahlungspflichtige des Br ist
der Ersteher. Neben diesem und in einem
Falle statt dessen wird ausnahmsweise
ein Dritter im Zuschlagsbeschluß für die
Erfüllung der Verpflichtung aus dem
Meistgebot und somit zur Zahlung des
Br für verpflichtet erklärt.
Diese zahlungspflichtigen Dritten sind:
a. der Zedent der Rechte aus dem
Meistgebot, wiewohl, sofern die Zession
jener Rechte vor der Zuschlagsverkün-
dung beglaubigt nachgewiesen ist, dem
Zessionar der Zuschlag erteilt wird;
b. der Bieter, der bisher im eigenen
Namen, aber für einen anderen geboten;
wird dies vor Zuschlagsverkündung be-
glaubigt erklärt, so wird auch hier der Zu-
schlag dem bisher versteckt Vertretenen
erteilt.
c. Zahlungspflichtig ist endlich, aber nur
rücksichtlich des das geringste Gebot
übersteigenden Teils des Br, jedoch hier
nicht neben, sondern an Stelle des Er-
stehers, wer an Stelle des letzteren jene
Zahlungspflicht im Versteigerungstermin
übernommen.
Dernburg 8 256; Samter zu Zg 12, 21, III 2.
Samter.
Barkauf s. Handelskauf.
Barthel, Johann Caspar, * 10. Juni
1697 zu Kitzingen, seit 1727 Professor des
Kirchenrechts an der Universität Würz-
burg, wo er als wirklicher Geheimer Rat
(seit 1744) und Prokanzler der Universität
(seit 1754) am 8. April 1771 f. Durch seine
akademische Tätigkeit (Schriften beson-
derer Bedeutung hat er nicht veröffent-
licht) wurde er das Haupt einer neuen
Schule des katholischen Kirchenrechts,
die im Gegensatze zu der Scholastik die
methodische Quellenforschung für den
Grundbau des kanonistischen Lehrgebäu-
des verwertete, Bogeng.
Bartolus (Bartolo), * 1314 zu Sassofer-
rato, lehrte in Bologna, Pisa, Perugia, wo
er Juli 1357 }. S. Statutentheorie.
Opera omnia, Basel 1588-89, 11. Bogeng.
Baseler Festungsstreit. Nach der
Teilung des Kantons Basel in die bei-
den Halbkantone Basel-Stadt und Basel-
Bargebot — Baseler Festungsstreit.
Landschaft wurde das gesamte Staatsver-
mögen durch ein eidgenössisches Schieds-
gericht aufgeteilt. U. a. erging über die
Festungswerke bei der Stadt Basel das
schiedsgerichtliche Urteil vom 19. Nov
1833, in welchem über die Rechtsfrage
entschieden wurde, „ob und inwiefern die
um die Stadt Basel befindlichen Festungs-
werke, Schanzen, Gräben und Zubehörde
zu dem in Teilung fallenden Staatsver-
mögen gehören, und dem diesfälligen In-
ventar einzuverleiben seien‘? Es wurde
hierüber in folgender Weise befunden:
1. Es stehe die Verfügung über die frag-
lichen Festungswerke fortan einzig dem
Kanton Basel-Stadt zu, und dieselben
seien sonach ihrer Substanz nach von
dem Inventar des in Teilung fallenden
Staatsvermögens ausgeschlossen;
2. ein etwa aus den Festungswerken etc
in privatrechtlicher Weise gezogener Er-
trag sei abzuschätzen und auf das Inventar
zu tragen, wobei über Umfang und Be-
rechnung desselben weitere Parteiver-
handlungen gepflogen werden könnten;
3. es sei für den Fall, daß durch die zu-
ständige Behörde des Kantons Basel-
ı Stadt die Schleifung der Festungswerke
verfügt und dadurch nach Abzug der
Kosten wirkliches Staatsvermögen be-
gründet werden sollte, dem Kanton Basel-
Landschaft sein Recht, daran in gleichem
Verhältnis wie bei der gegenwärtigen
Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen,
vorbehalten, es wäre denn, daß sich die
Parteien diesfalls schon jetzt durch frei-
williges Einverständnis abfinden würden.
Maßgeblich für diesen Schiedsspruch
war die Erwägung, daß unter den Gegen-
ständen, über welche dem Staat das Recht
der Verfügung und des Gebrauchs zu-
kommt, ein wesentlicher Unterschied be-
stehe zwischen solchen, welche als ein-
faches fiskalisches Eigentum erscheinen
und daher gleich jedem Privateigentum
dem bürgerlichen Verkehr unterliegen
oder desselben wenigstens fähig sind,
und solchen, welche nach Wesen und
Individualität in Rücksicht auf Verfügung,
Veräußerung, Nutzung usw dem bürger-
lichen Verkehr entzogen und desselben
unfähig sind, immerhin aber durch Auf-
hebung ihres Wesens und ihrer Individu-
alität zum Gegenstand desselben werden
können. Solche Gegenstände, die dem
bürgerlichen Verkehr nicht unterlägen,
wie eben Festungswerke usw, müßten bei