Baseler Festungsstreit — Bauernbefreiung.
einer Teilung an denjenigen Teil über-
gehen, in dessen Gebiet sie sich befänden.
Würden aber aus ihaen Gegenstände ge-
macht, die dem bürgerlichen Verkehr zu-
gänglich seien, so sei es billig, daß auch
die anderen Teilungsinteressenten daran
partizipierten, und daher sei im vorliegen-
den Falle dem Kanton Basel-Landschaft
ein Vorbehalt zu machen gewesen.
Der Streit ist übrigens Gegenstand ver-
schiedener Schriften und Rechtsgutachten
geworden. Es wird insbesondere verwie-
sen auf die ausführlichen Gutachten von
Rüttimann (Zürich 1859), F. L. v. Keller
(Berlin 1861), Jhering (Gießen 1862) und
Dernburg (Halle 1862).
Weitere Literatur: Der Streit tiber das Eigentum an
den Festungswerken, Zürich, Druck von Orel & Fueßli,
61, Beilage der Neuen Zür Ztg Nr 821; Der baslerische
Schanzenprozeß, Beilage zu Nr 306 der Basler Nachrichten.
Vgl auch die neuere verwaltu htliche Literatur über
die Lehre von den öffentlichen Sachen. Knetsch.
Basiliken, eine griechische Verarbei-
tung der justinianischen Kodifikation in
der Ordnung des Codex. Die Bearbeitung
wurde unter Basilius Macedo begonnen
und am Ende des 9. Jahrh beendet.
Bassewitz, Magnus Friedrich von,
* 17. Jan 1773 zu Schönhoff, trat 1795 als
Referendarius in den pr Staatsdienst, war
1824—1842 Oberpräsident der Provinz
Brandenburg sowie Präsident des bran-
denburgischen Konsistoriums, Schul- und
Medizinalkollegiums und + als Mitglied
des Staatsrats in Berlin am 14. Jan 1858.
Er veröffentlichte pseudonym (von einem ehe-
maligen höheren Staatsbeamten) ein für die Oe-
schichte der preußischen Verwaltung sehr wich-
tiges Sammelwerk: I. Die Kurmark Branden-
burg, ihr Zustand und ihre Verwaltung unmittel-
bar vor dem Ausbruch des französischen Kriegs
im Oktober 1806, Leipzig 47; 11. Die Kurmark
Brandenburg in der Zeit vom 22. Okt 1806 bis
zu Ende des Jahres 1808, Leipzig 51—52, 2;
Ill. Die Kurmark Brandenburg im Zusammen-
hange mit den Schicksalen des Oesamtstaates
Preußen während der Jahre 1809 und 1810 (hrsg
von K. v. Reinhard), Leipzig 60. Bogeng.
Bastardwindhunde. Jagd mit Ba-
stardwindhunden in Ostfriesland s. d.
Bauchhöhle ist der von der Bauch-
wand umgürtete Raum, der oben von dem
Zwerchfell, unten von dem Muskelfleisch
des Beckenbodens begrenzt wird. In der
Bauchhöhle sind die Organe der Verdau-
ung und der größte Teil des Zeugungs-
und Harnapparates verpackt.
Die Bauchhöhle ist viel geräumiger, als
es den Anschein hat, da einerseits das
Zwerchfell meistens sich stark nach oben
in den Brustraum hinein wölbt, andrer-
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seits nach unten zu der knöcherne Becken-
ring einen Teil ihrer Wandung bildet.
Dieser untere Teil hat den besonderen
Namen „Beckenhöhle‘“. Sachs.
Baudoin, Francois (Balduinus, Franc.),
° 1. Jan 1520 in Arras, von wo er 1542
wegen Ketzerei verbannt wurde. Nach
längeren Reisen lehrte er 1548—55 in
Bourges, 1555 erst in Straßburg, dann bis
1561 in Heidelberg. Er war dann diploma-
tisch in den Kämpfen der Niederlande mit
Frankreich im Dienste beider Parteien tä-
tig und 7 (24. Okt) 11. Nov 1573 in Paris.
Seine Schriften sind als rechtshistorische
Untersuchungen von Bedeutung. Bogeng.
Bauer, Anton, * 16. Aug 1772 zu Mar-
burg, wo er sich 1793 habilitierte und 1797
Professor wurde. Seit 1813 in gleicher
Eigenschaft in Göttingen, wo er als Ge-
heimer Justizrat am 1. Juni 1843 f.
Neben seinen Arbeiten zur Qesetzgebung des
Königreichs Hannover und seinen Qutachten zum
Privatfürstenrechte sind von seinen Schriften
hervorzuheben: Grundsätze des Kriminalpro-
zesses, Nürnberg 1805 (Umarbeitung: Lehrbuch
des Strafprozesses, Göttingen 35, 2. Aufl von
Morstadt, Göttingen 48}; Lehrbuch des Natur-
rechts, Göttingen 25; Grundzüge des philo-
sophischen Strafrechts, Oöttingen 25; Lehrbuch
des Strafrechts2, Göttingen 33; Die Warnungs-
theorie nebst einer Darstellung und Beurteilung
aller Strafrechtstheorien, Döttingen 30; Anleitung
zur Kriminalpraxis, Göttingen 3/; Sammlung von
Strafrechtsfällen, Göttingen 35—39, 4; Beiträge
zum deutschen Privatfürstenrecht, Göttingen 39;
Abhandlungen aus dem Strafrecht und Straf-
prozeß, Göttingen 40—43, 3. Bogeng.
Bauer (Volkswirtschaft) s. Arbeiter,
landwirtschaftliche.
Bauern s. Arbeiter,
liche.
Bauernbefreiung (Preußen) sind die
gesamten gesetzgeberischen und Verwal-
tungsmaßnahmen, welche darauf ge-
richtet waren, das bäuerliche Grundeigen-
tum frei von Beschränkungen und Ein-
engungen zu begründen und einen un-
abhängigen, lebensfähigen Bauernstand
zu schaffen und zu stützen.
I. Das Landeskulturedikt vom 9. Okt
1807 erklärt alle Einwohner des Staates
für fähig, Grundeigentum jeder Art zu
erwerben und Hypotheken jeder Art zu
bestellen. Ausgenommen sind nur die
Mennoniten, welche von Religions wegen
nicht alle Pflichten leisten. Die Bezeich-
nung des Ediktes rührt daher, daß die
vorhandenen Beschränkungen teils im
Besitz und Genuß des Grundeigentumes,
teils in den persönlichen Verhältnissen des
landwirtschaft-