Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Baseler Festungsstreit — Bauernbefreiung. 
einer Teilung an denjenigen Teil über- 
gehen, in dessen Gebiet sie sich befänden. 
Würden aber aus ihaen Gegenstände ge- 
macht, die dem bürgerlichen Verkehr zu- 
gänglich seien, so sei es billig, daß auch 
die anderen Teilungsinteressenten daran 
partizipierten, und daher sei im vorliegen- 
den Falle dem Kanton Basel-Landschaft 
ein Vorbehalt zu machen gewesen. 
Der Streit ist übrigens Gegenstand ver- 
schiedener Schriften und Rechtsgutachten 
geworden. Es wird insbesondere verwie- 
sen auf die ausführlichen Gutachten von 
Rüttimann (Zürich 1859), F. L. v. Keller 
(Berlin 1861), Jhering (Gießen 1862) und 
Dernburg (Halle 1862). 
Weitere Literatur: Der Streit tiber das Eigentum an 
den Festungswerken, Zürich, Druck von Orel & Fueßli, 
61, Beilage der Neuen Zür Ztg Nr 821; Der baslerische 
Schanzenprozeß, Beilage zu Nr 306 der Basler Nachrichten. 
Vgl auch die neuere verwaltu htliche Literatur über 
die Lehre von den öffentlichen Sachen. Knetsch. 
Basiliken, eine griechische Verarbei- 
tung der justinianischen Kodifikation in 
der Ordnung des Codex. Die Bearbeitung 
wurde unter Basilius Macedo begonnen 
und am Ende des 9. Jahrh beendet. 
Bassewitz, Magnus Friedrich von, 
* 17. Jan 1773 zu Schönhoff, trat 1795 als 
Referendarius in den pr Staatsdienst, war 
1824—1842 Oberpräsident der Provinz 
Brandenburg sowie Präsident des bran- 
denburgischen Konsistoriums, Schul- und 
Medizinalkollegiums und + als Mitglied 
des Staatsrats in Berlin am 14. Jan 1858. 
Er veröffentlichte pseudonym (von einem ehe- 
maligen höheren Staatsbeamten) ein für die Oe- 
schichte der preußischen Verwaltung sehr wich- 
tiges Sammelwerk: I. Die Kurmark Branden- 
burg, ihr Zustand und ihre Verwaltung unmittel- 
bar vor dem Ausbruch des französischen Kriegs 
im Oktober 1806, Leipzig 47; 11. Die Kurmark 
Brandenburg in der Zeit vom 22. Okt 1806 bis 
zu Ende des Jahres 1808, Leipzig 51—52, 2; 
Ill. Die Kurmark Brandenburg im Zusammen- 
hange mit den Schicksalen des Oesamtstaates 
Preußen während der Jahre 1809 und 1810 (hrsg 
von K. v. Reinhard), Leipzig 60. Bogeng. 
Bastardwindhunde. Jagd mit Ba- 
stardwindhunden in Ostfriesland s. d. 
Bauchhöhle ist der von der Bauch- 
wand umgürtete Raum, der oben von dem 
Zwerchfell, unten von dem Muskelfleisch 
des Beckenbodens begrenzt wird. In der 
Bauchhöhle sind die Organe der Verdau- 
ung und der größte Teil des Zeugungs- 
und Harnapparates verpackt. 
Die Bauchhöhle ist viel geräumiger, als 
es den Anschein hat, da einerseits das 
Zwerchfell meistens sich stark nach oben 
in den Brustraum hinein wölbt, andrer- 
  
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seits nach unten zu der knöcherne Becken- 
ring einen Teil ihrer Wandung bildet. 
Dieser untere Teil hat den besonderen 
Namen „Beckenhöhle‘“. Sachs. 
Baudoin, Francois (Balduinus, Franc.), 
° 1. Jan 1520 in Arras, von wo er 1542 
wegen Ketzerei verbannt wurde. Nach 
längeren Reisen lehrte er 1548—55 in 
Bourges, 1555 erst in Straßburg, dann bis 
1561 in Heidelberg. Er war dann diploma- 
tisch in den Kämpfen der Niederlande mit 
Frankreich im Dienste beider Parteien tä- 
tig und 7 (24. Okt) 11. Nov 1573 in Paris. 
Seine Schriften sind als rechtshistorische 
Untersuchungen von Bedeutung. Bogeng. 
Bauer, Anton, * 16. Aug 1772 zu Mar- 
burg, wo er sich 1793 habilitierte und 1797 
Professor wurde. Seit 1813 in gleicher 
Eigenschaft in Göttingen, wo er als Ge- 
heimer Justizrat am 1. Juni 1843 f. 
Neben seinen Arbeiten zur Qesetzgebung des 
Königreichs Hannover und seinen Qutachten zum 
Privatfürstenrechte sind von seinen Schriften 
hervorzuheben: Grundsätze des Kriminalpro- 
zesses, Nürnberg 1805 (Umarbeitung: Lehrbuch 
des Strafprozesses, Göttingen 35, 2. Aufl von 
Morstadt, Göttingen 48}; Lehrbuch des Natur- 
rechts, Göttingen 25; Grundzüge des philo- 
sophischen Strafrechts, Oöttingen 25; Lehrbuch 
des Strafrechts2, Göttingen 33; Die Warnungs- 
theorie nebst einer Darstellung und Beurteilung 
aller Strafrechtstheorien, Döttingen 30; Anleitung 
zur Kriminalpraxis, Göttingen 3/; Sammlung von 
Strafrechtsfällen, Göttingen 35—39, 4; Beiträge 
zum deutschen Privatfürstenrecht, Göttingen 39; 
Abhandlungen aus dem Strafrecht und Straf- 
prozeß, Göttingen 40—43, 3. Bogeng. 
Bauer (Volkswirtschaft) s. Arbeiter, 
landwirtschaftliche. 
Bauern s. Arbeiter, 
liche. 
Bauernbefreiung (Preußen) sind die 
gesamten gesetzgeberischen und Verwal- 
tungsmaßnahmen, welche darauf ge- 
richtet waren, das bäuerliche Grundeigen- 
tum frei von Beschränkungen und Ein- 
engungen zu begründen und einen un- 
abhängigen, lebensfähigen Bauernstand 
zu schaffen und zu stützen. 
I. Das Landeskulturedikt vom 9. Okt 
1807 erklärt alle Einwohner des Staates 
für fähig, Grundeigentum jeder Art zu 
erwerben und Hypotheken jeder Art zu 
bestellen. Ausgenommen sind nur die 
Mennoniten, welche von Religions wegen 
nicht alle Pflichten leisten. Die Bezeich- 
nung des Ediktes rührt daher, daß die 
vorhandenen Beschränkungen teils im 
Besitz und Genuß des Grundeigentumes, 
teils in den persönlichen Verhältnissen des 
landwirtschaft-
	        
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