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nate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum
Nachteile der bezeichneten Gläubiger den
Vorschriften von Bf 1 zuwidergehandelt
haben; bei mildernden Umständen tritt
Ermäßigung bis auf einen Tag Gefängnis
oder Geldstrafe bis zu dreitausend M ein,
5.
2. Zur Führung eines Baubuchs ver-
pflichtete Personen, welche ihre Zah-
lungen eingestellt haben oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist und deren Baugläubiger zur
Zeit der Zahlungseinstellung oder der
Konkurseröffnung benachteiligt sind, wer-
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu dreitausend M be-
straft, wenn sie das vorgeschriebene Bau-
buch zu führen unterlassen oder es ver-
heimlicht, vernichtet oder so unordentlich
geführt haben, daß es keine genügende
Übersicht, insbesondere über die Verwen-
dung der zur Bestreitung der Baukosten
zugesicherten Mittel, gewährt, Bf 6.
3. Die Unterlassung der Kenntlich-
machung des Bauleiters usw durch Tafeln
auf der Baustelle wird mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig M und im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen
bestraft, Bf 7.
B. Dingliche Sicherung der Bauforde-
rungen.
I. Während der erste Abschnitt (unter
A) allgemein im Reiche gilt, sind die
strengeren Vorschriften (hier unter B)
nur in solchen Gemeinden anzuwenden,
welche durch landesherrliche Verordnung
(nach Anhörung der Gemeinde, Handels-
kammer, Handwerkskammer, Arbeiter-
kammer) bestimmt werden, Bf 9 Abs 1.
Die Landeszentralbehörde kann gewisse
Neubauten, die mittels der Versicherungs-
summe refiziert werden, von diesen stren-
geren Vorschriften ausnehmen, Bf 10.
II. In den unter die strengeren Vor-
schriften fallenden Gemeinden sind Bau-
schöffenämter zu errichten, Bf 9 Abs 2.
1. Die Errichtung eines Bauschöffen-
amtes erfolgt durch Ortsstatut nach Gw
142; vor der Abfassung des Statuts ist
die Handwerkskammer des Bezirks anzu-
hören, Bf 50; es kann auch für meh-
rere Gemeinden durch übereinstimmende
Ortsstatute ein gemeinsames Bau-
schöffenamt errichtet werden. Kommt
trotz Aufforderung der Landeszentral-
behörde ein Ortsstatut innerhalb der ge-
setzten Frist nicht zustande, so errichtet
Bauforderungen.
es die Behörde unter gleichzeitiger An-
ordnung des Ortsstatuts, Bf 50 Abs 3.
2. Das Bauschöffenamt besteht aus
einem Vorsitzenden und mindestens
einem Stellvertreter (bei in Abteilungen
geteilten Ämtern: aus mehreren Vorsit-
zenden) sowie der erforderlichen Zahl von
Bauschöffen; die Zahl der letzteren soll
mindestens vier betragen, Bf 51.
a. Als Bauschöffe soll nur berufen wer-
den, wer zum Amte eines Schöffen fähig
ist, G 31, 32, das 30. Lebensjahr voll-
endet hat und in dem Bezirke des Amtes
während mindestens drei Jahren gewohnt
hat oder beschäftigt gewesen ist; minde-
stens die Hälfte der Bauschöffen soll aus
Bausachverständigen bestehen, Bf 52.
b. Die Mitglieder des Bauschöffenamts
werden durch den Magistrat event durch
die Gemeindevertretung auf mindestens
drei Jahre nach Anhörung der Hand-
werkskammer des Bezirkes gewählt, bei
Nichtzustandekommen der Wahlen durch
die höhere Verwaltungsbehörde ernannt,
Bf 53. Namen und Wohnort der Mitglie-
der des Amtes werden nach näherer Be-
stimmung des Statuts öffentlich bekannt-
gemacht.
c. Das Amt der Bauschöffen ist ein
Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus
den Gründen abgelehnt werden, welche
zur Ablehnung eines unbesoldeten Ge-
meindeamts berechtigen. Wo landes-
gesetzliche Bestimmungen über die
zur Ablehnung von Gemeindeämtern
berechtigenden Gründe nicht bestehen,
darf die Übernahme nur aus denselben
Gründen verweigert werden, aus wel-
chen das Amt eines Vormundes abgelehnt
werden kann. Wer das Amt eines Bau-
schöffen sechs Jahre versehen hat, kann
während der nächsten sechs Jahre die
Übernahme ablehnen, Bf 54 Abs 1.
d. Die Bauschöffen erhalten eine Ent-
schädigung für Zeitversäumnis und Ver-
gütung der Reisekosten. Die Höhe der
Entschädigung ist durch das Statut fest-
zusetzen; eine Zurückweisung derselben
ist unstatthaft, Bf 55 Abs 1.
e. Die Vorsitzenden und ihre Stellver-
treter werden wie Gemeindebeamte dis-
zipliniert, Bf 55 Abs 1.
f. Ein Bauschöffe, hinsichtlich dessen
Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche seine Wählbarkeit ausschließen,
ist des Amtes durch die höhere Verwal-