Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum 
Nachteile der bezeichneten Gläubiger den 
Vorschriften von Bf 1 zuwidergehandelt 
haben; bei mildernden Umständen tritt 
Ermäßigung bis auf einen Tag Gefängnis 
oder Geldstrafe bis zu dreitausend M ein, 
5. 
2. Zur Führung eines Baubuchs ver- 
pflichtete Personen, welche ihre Zah- 
lungen eingestellt haben oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist und deren Baugläubiger zur 
Zeit der Zahlungseinstellung oder der 
Konkurseröffnung benachteiligt sind, wer- 
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend M be- 
straft, wenn sie das vorgeschriebene Bau- 
buch zu führen unterlassen oder es ver- 
heimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß es keine genügende 
Übersicht, insbesondere über die Verwen- 
dung der zur Bestreitung der Baukosten 
zugesicherten Mittel, gewährt, Bf 6. 
3. Die Unterlassung der Kenntlich- 
machung des Bauleiters usw durch Tafeln 
auf der Baustelle wird mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig M und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen 
bestraft, Bf 7. 
B. Dingliche Sicherung der Bauforde- 
rungen. 
I. Während der erste Abschnitt (unter 
A) allgemein im Reiche gilt, sind die 
strengeren Vorschriften (hier unter B) 
nur in solchen Gemeinden anzuwenden, 
welche durch landesherrliche Verordnung 
(nach Anhörung der Gemeinde, Handels- 
kammer, Handwerkskammer, Arbeiter- 
kammer) bestimmt werden, Bf 9 Abs 1. 
Die Landeszentralbehörde kann gewisse 
Neubauten, die mittels der Versicherungs- 
summe refiziert werden, von diesen stren- 
geren Vorschriften ausnehmen, Bf 10. 
II. In den unter die strengeren Vor- 
schriften fallenden Gemeinden sind Bau- 
schöffenämter zu errichten, Bf 9 Abs 2. 
1. Die Errichtung eines Bauschöffen- 
amtes erfolgt durch Ortsstatut nach Gw 
142; vor der Abfassung des Statuts ist 
die Handwerkskammer des Bezirks anzu- 
hören, Bf 50; es kann auch für meh- 
rere Gemeinden durch übereinstimmende 
Ortsstatute ein gemeinsames Bau- 
schöffenamt errichtet werden. Kommt 
trotz Aufforderung der Landeszentral- 
behörde ein Ortsstatut innerhalb der ge- 
setzten Frist nicht zustande, so errichtet 
  
Bauforderungen. 
es die Behörde unter gleichzeitiger An- 
ordnung des Ortsstatuts, Bf 50 Abs 3. 
2. Das Bauschöffenamt besteht aus 
einem Vorsitzenden und mindestens 
einem Stellvertreter (bei in Abteilungen 
geteilten Ämtern: aus mehreren Vorsit- 
zenden) sowie der erforderlichen Zahl von 
Bauschöffen; die Zahl der letzteren soll 
mindestens vier betragen, Bf 51. 
a. Als Bauschöffe soll nur berufen wer- 
den, wer zum Amte eines Schöffen fähig 
ist, G 31, 32, das 30. Lebensjahr voll- 
endet hat und in dem Bezirke des Amtes 
während mindestens drei Jahren gewohnt 
hat oder beschäftigt gewesen ist; minde- 
stens die Hälfte der Bauschöffen soll aus 
Bausachverständigen bestehen, Bf 52. 
b. Die Mitglieder des Bauschöffenamts 
werden durch den Magistrat event durch 
die Gemeindevertretung auf mindestens 
drei Jahre nach Anhörung der Hand- 
werkskammer des Bezirkes gewählt, bei 
Nichtzustandekommen der Wahlen durch 
die höhere Verwaltungsbehörde ernannt, 
Bf 53. Namen und Wohnort der Mitglie- 
der des Amtes werden nach näherer Be- 
stimmung des Statuts öffentlich bekannt- 
gemacht. 
c. Das Amt der Bauschöffen ist ein 
Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus 
den Gründen abgelehnt werden, welche 
zur Ablehnung eines unbesoldeten Ge- 
meindeamts berechtigen. Wo landes- 
gesetzliche Bestimmungen über die 
zur Ablehnung von Gemeindeämtern 
berechtigenden Gründe nicht bestehen, 
darf die Übernahme nur aus denselben 
Gründen verweigert werden, aus wel- 
chen das Amt eines Vormundes abgelehnt 
werden kann. Wer das Amt eines Bau- 
schöffen sechs Jahre versehen hat, kann 
während der nächsten sechs Jahre die 
Übernahme ablehnen, Bf 54 Abs 1. 
d. Die Bauschöffen erhalten eine Ent- 
schädigung für Zeitversäumnis und Ver- 
gütung der Reisekosten. Die Höhe der 
Entschädigung ist durch das Statut fest- 
zusetzen; eine Zurückweisung derselben 
ist unstatthaft, Bf 55 Abs 1. 
e. Die Vorsitzenden und ihre Stellver- 
treter werden wie Gemeindebeamte dis- 
zipliniert, Bf 55 Abs 1. 
f. Ein Bauschöffe, hinsichtlich dessen 
Umstände eintreten oder bekannt werden, 
welche seine Wählbarkeit ausschließen, 
ist des Amtes durch die höhere Verwal-
	        
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