Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bauforderungen. 
tungsbehörde nach Anhörung der Betei- 
ligten zu entheben, Bf 55 Abs 2 Satz 2. 
g. Ein Bauschöffe, der sich einer groben 
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig 
macht, kann durch das Landgericht, in 
dessen Bezirke das Bauschöffenamt sei- 
nen Sitz hat, im Wege des landgericht- 
lichen Strafprozesses seines Amtes ent- 
setzt werden, Bf 55 Abs 2 Satz 3. Die 
Klage wird von der Staatsanwaltschaft 
auf Antrag der höheren Verwaltungsbe- 
hörde erhoben. 
h. Der Vorsitzende des Bauschöffen- 
amts und dessen Stellvertreter sind vor 
ihrem Amtsantritte durch den von der 
höheren Verwaltungsbehörde beauftrag- 
ten Beamten, die Bauschöffen vor der 
ersten Dienstleistung durch den Vorsit- 
zenden auf die Erfüllung der Obliegen- 
heiten des ihnen übertragenen Amtes eid- 
lich zu verpflichten, Bf 56. | 
i. Die Vorschriften über die Beschluß- 
fähigkeit und den Geschäftsgang des Bau- 
schöffenamts sind im Ortsstatute zu 
treffen. Durch das Statut kann bestimmt 
werden, daß für gewisse Fälle, insbeson- 
dere bei Einwendungen gegen die Fest- 
stellung des Baustellenwerts und die 
Höhe der Baukosten, eine größere Zahl 
von Mitgliedern zuzuziehen ist, Bf 57. 
3. Zur Deckung der Kosten des Bau- 
schöffenamts sind für die Tätigkeit des- 
selben Gebühren zu entrichten, deren 
Höhe durch das Statut bestimmt wird. 
Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur 
Last, Bf 58 Abs 1. 
Die Gebühren bilden Einnahmen des 
Bauschöffenamts; ihre Einziehung erfolgt 
nach den für die Einziehung der Ge- 
meindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Im Falle der Zwangsversteigerung sind 
sie aus dem Grundstücke mit dem Range 
der öffentlichen Lasten des Grundstücks 
zu befriedigen, Bf 58 Abs 2. 
Die Gebühren sollen nicht höher be- 
messen werden, als es zur Deckung der 
Kosten der Einrichtung und der Unter- 
haltung des Bauschöffenamts notwendig 
ist; soweit diese Kosten in den Einnah- 
men des Bauschöffenamts ihre Deckung 
nicht finden, sind sie von der Gemeinde 
(bei einem gemeinschaftlichen Bauschöf- 
fenamte von den mehreren Gemeinden zu 
statutarisch bestimmten Anteilen) zu 
tragen, Bf 58 Abs 3 und 4. 
C. Die dingliche Sicherung der Baufor- 
derungen (in ihren Einzelheiten). 
  
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I. Vor dem Beginne des Baues ist auf 
dem Grundbuchblatte der Baustelle ein 
Bauvermerk einzutragen, d. h. ein Ver- 
merk, daß das Grundstück bebaut werden 
soll. Bildet die Baustelle nur einen Teil 
eines Grundstücks, so ist sie von dem 
Grundstück abzuschneiden und als selb- 
ständiges Grundstück einzutragen, Bf 11 
Abs 1. 
1. Mit der Eintragung des Bauver- 
merkes erwerben die Baugläubiger den 
Anspruch auf Eintragung einer Hypothek 
für ihre Bauforderungen (Bauhypothek) ; 
der Bauvermerk hat die Wirkung einer 
Vormerkung zur Sicherung dieses An- 
spruchs, Bf 11 Abs 2. 
a. Die Eintragung eines Bauvermerkes 
unterbleibt, wenn in Höhe eines Betrags, 
der nach dem Ermessen des Bauschöffen- 
amts den dritten Teil der voraussichtlich 
entstehenden Baukosten erreicht, Sicher- 
heit durch Hinterlegung von Geld oder 
Wertpapieren geleistet ist. Mit Wert- 
papieren, die von der Reichsbank in der 
ersten Lombardklasse beliehen werden, 
kann Sicherheit in Höhe von neun Zehn- 
teln ihres Kurswerts geleistet werden, 
Bf 12 Abs 1. 
b. Die Eintragung eines Bauvermerkes 
unterbleibt ferner bei Grundstücken des 
Fiskus und solchen Grundstücken, welche 
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt 
des öffentlichen Rechtes gehören oder 
einem dem öffentlichen Verkehre dienen- 
den Bahnunternehmen gewidmet sind, bei 
Grundstücken, die nach landesherrlicher 
Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf 
Antrag erhalten, sowie bei Grundstücken 
eines Landesherrn und den Grundstücken, 
welche zum Hausgut oder Familiengut 
einer landesherrlichen Familie, der fürst- 
lichen Familie Hohenzollern, der Familie 
des vormaligen hannoverschen Königs- 
hauses, des vormaligen kurhessischen, 
des vormaligen Herzoglich nassauischen 
oder des Herzoglich holsteinischen Für- 
stenhauses gehören; jedoch haften die 
hier bezeichneten Eigentümer in Höhe des 
dritten Teiles der aufgewendeten Bau- 
kosten den Baugläubigern in gleicher 
Weise, wie wenn in Höhe dieses Betrages 
Sicherheit geleistet wäre, Bf 12 Abs 2 u. 3. 
2. Die Baupolizeibehörde darf die Bau- 
erlaubnis nur erteilen, wenn der Bauver- 
merk eingetragen (bzw nicht erforderlich) 
ist und entweder die dem Bauvermerke 
vorgehenden oder ihm gleichstehenden
	        
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