Bauforderungen.
tungsbehörde nach Anhörung der Betei-
ligten zu entheben, Bf 55 Abs 2 Satz 2.
g. Ein Bauschöffe, der sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig
macht, kann durch das Landgericht, in
dessen Bezirke das Bauschöffenamt sei-
nen Sitz hat, im Wege des landgericht-
lichen Strafprozesses seines Amtes ent-
setzt werden, Bf 55 Abs 2 Satz 3. Die
Klage wird von der Staatsanwaltschaft
auf Antrag der höheren Verwaltungsbe-
hörde erhoben.
h. Der Vorsitzende des Bauschöffen-
amts und dessen Stellvertreter sind vor
ihrem Amtsantritte durch den von der
höheren Verwaltungsbehörde beauftrag-
ten Beamten, die Bauschöffen vor der
ersten Dienstleistung durch den Vorsit-
zenden auf die Erfüllung der Obliegen-
heiten des ihnen übertragenen Amtes eid-
lich zu verpflichten, Bf 56. |
i. Die Vorschriften über die Beschluß-
fähigkeit und den Geschäftsgang des Bau-
schöffenamts sind im Ortsstatute zu
treffen. Durch das Statut kann bestimmt
werden, daß für gewisse Fälle, insbeson-
dere bei Einwendungen gegen die Fest-
stellung des Baustellenwerts und die
Höhe der Baukosten, eine größere Zahl
von Mitgliedern zuzuziehen ist, Bf 57.
3. Zur Deckung der Kosten des Bau-
schöffenamts sind für die Tätigkeit des-
selben Gebühren zu entrichten, deren
Höhe durch das Statut bestimmt wird.
Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur
Last, Bf 58 Abs 1.
Die Gebühren bilden Einnahmen des
Bauschöffenamts; ihre Einziehung erfolgt
nach den für die Einziehung der Ge-
meindeabgaben geltenden Vorschriften.
Im Falle der Zwangsversteigerung sind
sie aus dem Grundstücke mit dem Range
der öffentlichen Lasten des Grundstücks
zu befriedigen, Bf 58 Abs 2.
Die Gebühren sollen nicht höher be-
messen werden, als es zur Deckung der
Kosten der Einrichtung und der Unter-
haltung des Bauschöffenamts notwendig
ist; soweit diese Kosten in den Einnah-
men des Bauschöffenamts ihre Deckung
nicht finden, sind sie von der Gemeinde
(bei einem gemeinschaftlichen Bauschöf-
fenamte von den mehreren Gemeinden zu
statutarisch bestimmten Anteilen) zu
tragen, Bf 58 Abs 3 und 4.
C. Die dingliche Sicherung der Baufor-
derungen (in ihren Einzelheiten).
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I. Vor dem Beginne des Baues ist auf
dem Grundbuchblatte der Baustelle ein
Bauvermerk einzutragen, d. h. ein Ver-
merk, daß das Grundstück bebaut werden
soll. Bildet die Baustelle nur einen Teil
eines Grundstücks, so ist sie von dem
Grundstück abzuschneiden und als selb-
ständiges Grundstück einzutragen, Bf 11
Abs 1.
1. Mit der Eintragung des Bauver-
merkes erwerben die Baugläubiger den
Anspruch auf Eintragung einer Hypothek
für ihre Bauforderungen (Bauhypothek) ;
der Bauvermerk hat die Wirkung einer
Vormerkung zur Sicherung dieses An-
spruchs, Bf 11 Abs 2.
a. Die Eintragung eines Bauvermerkes
unterbleibt, wenn in Höhe eines Betrags,
der nach dem Ermessen des Bauschöffen-
amts den dritten Teil der voraussichtlich
entstehenden Baukosten erreicht, Sicher-
heit durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren geleistet ist. Mit Wert-
papieren, die von der Reichsbank in der
ersten Lombardklasse beliehen werden,
kann Sicherheit in Höhe von neun Zehn-
teln ihres Kurswerts geleistet werden,
Bf 12 Abs 1.
b. Die Eintragung eines Bauvermerkes
unterbleibt ferner bei Grundstücken des
Fiskus und solchen Grundstücken, welche
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechtes gehören oder
einem dem öffentlichen Verkehre dienen-
den Bahnunternehmen gewidmet sind, bei
Grundstücken, die nach landesherrlicher
Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf
Antrag erhalten, sowie bei Grundstücken
eines Landesherrn und den Grundstücken,
welche zum Hausgut oder Familiengut
einer landesherrlichen Familie, der fürst-
lichen Familie Hohenzollern, der Familie
des vormaligen hannoverschen Königs-
hauses, des vormaligen kurhessischen,
des vormaligen Herzoglich nassauischen
oder des Herzoglich holsteinischen Für-
stenhauses gehören; jedoch haften die
hier bezeichneten Eigentümer in Höhe des
dritten Teiles der aufgewendeten Bau-
kosten den Baugläubigern in gleicher
Weise, wie wenn in Höhe dieses Betrages
Sicherheit geleistet wäre, Bf 12 Abs 2 u. 3.
2. Die Baupolizeibehörde darf die Bau-
erlaubnis nur erteilen, wenn der Bauver-
merk eingetragen (bzw nicht erforderlich)
ist und entweder die dem Bauvermerke
vorgehenden oder ihm gleichstehenden