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Belastungen drei Vierteile des Baustellen-
werts nicht übersteigen oder in Höhe des
Überschusses Sicherheit durch Hinter-
legung von Geld oder Wertpapieren ge-
leistet ist. Gileichstehende Belastungen
werden bei der Berechnung der Sicher-
heit nur insoweit berücksichtigt, als ihr
Kapitalbetrag ein Vierteil des Baustellen-
werts übersteigt, Bf 13 Abs 1. Bei nach-
träglicher, die Baukosten nicht unwesent-
lich erhöhender Bauplanänderung bedarf
es einer vom Bauschöffenamte festzuset-
zenden Erhöhung der Sicherheit, Bf 13
Abs 2.
II. Für die Feststellung der Lasten und
die Bemessung des Wertes der Baustelle
gelten besondere Grundsätze.
a. Bei der Feststellung der Belastungen
kommen nur in Ansatz:
1. Hypotheken und Grundschulden mit
ihrem Kapitalbetrag und zweijährigen
Zinsen;
2. Rentenschulden und solche Real-
lasten, welche die Leistung von Geld-
renten zum Gegenstande haben, mit ihrer
Ablösungssumme;
3. nicht ablösbare Geldrenten, deren
Wert gemäß Z 9 zu berechnen ist;
4. die nach dem öffentlichen Rechte auf
dem Grundstücke lastende Verpflichtung
zur Leistung von Beiträgen für die Kosten
der Herstellung einer Straße oder eines
Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten
wird von der Baupolizeibehörde geschätzt,
sofern er nicht bereits in einem amtlichen
Verfahren festgestellt ist, Bf 14 Abs 1.
Rechte, die durch Eintragung einer Vor-
merkung oder eines Widerspruchs ge-
sichert sind, stehen eingetragenen Rech-
ten gleich, Bf 14 Abs 2. — Zu einer Rang-
änderung, durch die dem Bauvermerke der
Vorrang vor anderen Rechten oder der
gleiche Rang mit ihnen eingeräumt wird,
genügt an Stelle der Einigung des zurück-
tretenden und des vortretenden Berech-
tigten die Erklärung des zurücktretenden
Berechtigten gegenüber dem Grundbuch-
amte, Bf 14 Abs 3.
b. Die Feststellung des Baustellenwerts
erfolgt durch das Bauschöffenamt, Bf 15
Abs 1. — Als Baustellenwert gilt der Wert
der unbebauten Baustelle. Ist die Bau-
stelle zur Zeit der Erteilung der Bau-
erlaubnis mit Bauwerken besetzt, welche
zum Zwecke der Errichtung eines Gebäu-
des abgebrochen werden sollen, so ist der
Baustellenwert in der Weise zu ermitteln,
Bauforderungen.
daß zunächst der nach Fertigstellung des
Neubaues sich ergebende Wert des
Grundstücks geschätzt wird und von die-
sem Werte die Kosten des Neubaues und
des Abrisses abgezogen werden, Bf 15
Abs 2.
Il. Die Eintragung des Bauvermerkes
erfolgt auf Ersuchen der Baupolizei-
behörde, Bf 16 Abs 1.
1. Von der Eintragung hat das Grund-
buchamt der Baupolizeibehörde unter An-
führung des Gesamtbetrages der dem
Bauvermerke vorgehenden oder ihm
gleichstehenden Belastungen Mitteilung
zu machen, Bf 16 Abs 2.
2. Der Bauvermerk wird gelöscht:
a. wenn dem Grundbuchamt eine Be-
scheinigung der Baupolizeibehörde vor-
gelegt wird, daß vor dem Beginne des
Baues die Bauerlaubnis erloschen ist;
b. wenn nachträglich vor dem Beginne
des Baues Sicherheit geleistet worden ist;
c. wenn die Baupolizeibehörde das auf
Eintragung des Bauvermerkes gerichtete
Ersuchen vor dem Beginne des Baues
zurücknimmt, Bf 17.
IV. Baugläubiger sind die an der Her-
stellung des Gebäudes auf Grund eines
Werk- oder Dienstvertrags Beteiligten so-
wie diejenigen, welche zur Herstellung
des Gebäudes Sachen geliefert haben, so-
fern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs-
verträge von dem Eigentümer der Bau-
stelle oder für seine Rechnung geschlossen
worden sind; dem Eigentümer der Bau-
stelle steht gleich, wer den Bau mit Zu-
stimmung des Eigentümers als Bauherr
ausführt, Bf 18.
1. Hat der Eigentümer die Herstellung
des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles
des Gebäudes einem Unternehmer über-
tragen, so sind die Kontrahenten von
Werk-, Dienst- oder Lieferungsverträgen
auch dann Baugläubiger, wenn diese Ver-
träge von dem Unternehmer (oder im
Falle der Weiterübertragung der Herstel-
lung an andere Unternehmer von einem
solchen) geschlossen worden sind. Den
von einem Unternehmer geschlossenen
Verträgen stehen Verträge gleich, die für
seine Rechnung geschlossen worden sind,
Bf 19 Abs 1.
a. Diese Erweiterung der Haftung des
Eigentümers greift aber in dem Falle nicht
Platz, daß dem ersten Unternehmer die
zur Herstellung erforderlichen Mittel zu