Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Belastungen drei Vierteile des Baustellen- 
werts nicht übersteigen oder in Höhe des 
Überschusses Sicherheit durch Hinter- 
legung von Geld oder Wertpapieren ge- 
leistet ist. Gileichstehende Belastungen 
werden bei der Berechnung der Sicher- 
heit nur insoweit berücksichtigt, als ihr 
Kapitalbetrag ein Vierteil des Baustellen- 
werts übersteigt, Bf 13 Abs 1. Bei nach- 
träglicher, die Baukosten nicht unwesent- 
lich erhöhender Bauplanänderung bedarf 
es einer vom Bauschöffenamte festzuset- 
zenden Erhöhung der Sicherheit, Bf 13 
Abs 2. 
II. Für die Feststellung der Lasten und 
die Bemessung des Wertes der Baustelle 
gelten besondere Grundsätze. 
a. Bei der Feststellung der Belastungen 
kommen nur in Ansatz: 
1. Hypotheken und Grundschulden mit 
ihrem Kapitalbetrag und zweijährigen 
Zinsen; 
2. Rentenschulden und solche Real- 
lasten, welche die Leistung von Geld- 
renten zum Gegenstande haben, mit ihrer 
Ablösungssumme; 
3. nicht ablösbare Geldrenten, deren 
Wert gemäß Z 9 zu berechnen ist; 
4. die nach dem öffentlichen Rechte auf 
dem Grundstücke lastende Verpflichtung 
zur Leistung von Beiträgen für die Kosten 
der Herstellung einer Straße oder eines 
Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten 
wird von der Baupolizeibehörde geschätzt, 
sofern er nicht bereits in einem amtlichen 
Verfahren festgestellt ist, Bf 14 Abs 1. 
Rechte, die durch Eintragung einer Vor- 
merkung oder eines Widerspruchs ge- 
sichert sind, stehen eingetragenen Rech- 
ten gleich, Bf 14 Abs 2. — Zu einer Rang- 
änderung, durch die dem Bauvermerke der 
Vorrang vor anderen Rechten oder der 
gleiche Rang mit ihnen eingeräumt wird, 
genügt an Stelle der Einigung des zurück- 
tretenden und des vortretenden Berech- 
tigten die Erklärung des zurücktretenden 
Berechtigten gegenüber dem Grundbuch- 
amte, Bf 14 Abs 3. 
b. Die Feststellung des Baustellenwerts 
erfolgt durch das Bauschöffenamt, Bf 15 
Abs 1. — Als Baustellenwert gilt der Wert 
der unbebauten Baustelle. Ist die Bau- 
stelle zur Zeit der Erteilung der Bau- 
erlaubnis mit Bauwerken besetzt, welche 
zum Zwecke der Errichtung eines Gebäu- 
des abgebrochen werden sollen, so ist der 
Baustellenwert in der Weise zu ermitteln, 
  
Bauforderungen. 
daß zunächst der nach Fertigstellung des 
Neubaues sich ergebende Wert des 
Grundstücks geschätzt wird und von die- 
sem Werte die Kosten des Neubaues und 
des Abrisses abgezogen werden, Bf 15 
Abs 2. 
Il. Die Eintragung des Bauvermerkes 
erfolgt auf Ersuchen der Baupolizei- 
behörde, Bf 16 Abs 1. 
1. Von der Eintragung hat das Grund- 
buchamt der Baupolizeibehörde unter An- 
führung des Gesamtbetrages der dem 
Bauvermerke vorgehenden oder ihm 
gleichstehenden Belastungen Mitteilung 
zu machen, Bf 16 Abs 2. 
2. Der Bauvermerk wird gelöscht: 
a. wenn dem Grundbuchamt eine Be- 
scheinigung der Baupolizeibehörde vor- 
gelegt wird, daß vor dem Beginne des 
Baues die Bauerlaubnis erloschen ist; 
b. wenn nachträglich vor dem Beginne 
des Baues Sicherheit geleistet worden ist; 
c. wenn die Baupolizeibehörde das auf 
Eintragung des Bauvermerkes gerichtete 
Ersuchen vor dem Beginne des Baues 
zurücknimmt, Bf 17. 
IV. Baugläubiger sind die an der Her- 
stellung des Gebäudes auf Grund eines 
Werk- oder Dienstvertrags Beteiligten so- 
wie diejenigen, welche zur Herstellung 
des Gebäudes Sachen geliefert haben, so- 
fern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs- 
verträge von dem Eigentümer der Bau- 
stelle oder für seine Rechnung geschlossen 
worden sind; dem Eigentümer der Bau- 
stelle steht gleich, wer den Bau mit Zu- 
stimmung des Eigentümers als Bauherr 
ausführt, Bf 18. 
1. Hat der Eigentümer die Herstellung 
des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles 
des Gebäudes einem Unternehmer über- 
tragen, so sind die Kontrahenten von 
Werk-, Dienst- oder Lieferungsverträgen 
auch dann Baugläubiger, wenn diese Ver- 
träge von dem Unternehmer (oder im 
Falle der Weiterübertragung der Herstel- 
lung an andere Unternehmer von einem 
solchen) geschlossen worden sind. Den 
von einem Unternehmer geschlossenen 
Verträgen stehen Verträge gleich, die für 
seine Rechnung geschlossen worden sind, 
Bf 19 Abs 1. 
a. Diese Erweiterung der Haftung des 
Eigentümers greift aber in dem Falle nicht 
Platz, daß dem ersten Unternehmer die 
zur Herstellung erforderlichen Mittel zu
	        
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