Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nicht vor, so wird der Bauvermerk auf 
Ersuchen des Bauschöffenamts gelöscht; 
mit dieser Löschung erlischt der Anspruch 
der Baugläubiger auf Eintragung der Bau- 
hypothek, Bf 27 Abs 1. 
a. Sind bis zum Ablaufe der Frist Bau- 
forderungen wirksam angemeldet, so wird 
für sie von Amts wegen unter Löschung 
des Bauvermerkes eine als Bauhypothek 
zu bezeichende Hypothek eingetragen. 
Mit der Eintragung entsteht die Hypo- 
thek. Die Bauhypothek gilt als Siche- 
rungshypothek, auch wenn sie im 
Grundbuche nicht als solche bezeichnet 
ist, Bf 27 Abs 2. — Bei der Eintragung 
der Bauhypothek sind außer ihrem Ge- 
samtbetrage die den einzelnen Baugläu- 
bigern zustehenden Teilbeträge anzu- 
geben, Bf 27 Abs 3. Ist Sicherheit ge- 
leistet, so vermindet sich der Betrag der 
Bauhypothek um den Betrag der Sicher- 
heit unter verhältnismäßiger Herabset- 
zung der den einzelnen Baugläubigern zu- 
stehenden Teilbeträge, Bf 27 Abs 5. 
b. Soweit die von einem Unternehmer 
angemeldete Bauforderung die Vergü- 
tung für Leistungen mitumfaßt, für welche 
auch von einem Nachmanne des Uhnter- 
nehmers eine Bauforderung angemeldet 
ist, gebührt nur dem Nachmann ein An- 
teil an der Bauhypothek. Ist ungewiß, 
ob hiernach dem Vormann ein Anteil an 
der Bauhypothek gebührt, so hat das 
Grundbuchamt für den Vormann und für 
den Nachmann einen Anteil an der Bau- 
hypothek und gleichzeitig einen Wider- 
spruch einzutragen, Bf 28 in Verbindung 
mit Bf 19. 
2. Mehrere bei der Eintragung der Bau- 
hypothek berücksichtigte Bauforderungen 
haben untereinander gleichen Rang; so- 
weit jedoch die Bauhypothek für Lohn- 
rückstände von Bauarbeitern besteht, ge- 
bührt diesen bis zur Höhe des auf zwei 
Wochen entfallenden Lohnes der Vorrang 
vor den übrigen Bauforderungen. Der 
Vorrang der Lohnrückstände ist bei der 
Eintragung der Bauhypothek im Grund- 
buche zu vermerken; ist ungewiß, ob und 
in welcher Höhe der Vorrang für eine 
Bauforderung besteht, so ist ein Wider- 
spruch einzutragen, Bf 29. 
3. Behufs Eintragung der Bauhypothek 
hat das Bauschöffenamt nach dem Ablaufe 
der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamte 
die Anmeldungen und die die Wirksamkeit 
oder die Zurücknahme einer Anmeldung 
  
Bauforderungen. 
betreffenden Urkunden zu übersenden. 
Soweit nach Mitteilung des Bauschöffen- 
amts eine Einigung der Beteiligten über 
den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die 
Anteile der einzelnen Baugläubiger und 
den Vorrang der Bauforderungen von 
Bauarbeitern erfolgt ist, hat das Grund- 
buchamt die Eintragung der Bauhypothek 
nach Maßgabe dieser Mitteilung vorzu- 
nehmen, Bf 30 Abs 1. 
4. Der Rang der Bauhypothek gegen- 
über anderen Rechten bestimmt sich, un- 
beschadet der Vorschriften über Baugeld- 
hypotheken, nach der Eintragung des 
Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Woh- 
nungsrechte stehen jedoch der Bauhypo- 
thek im Range nach, Bf 32 Abs 1. 
VI. Für den Baugeldgeber wird eine 
Sicherung in Gestalt einer Baugeldhypo- 
thek gewährt. Wird eine dem Bauver- 
merk im Range nachstehende Hypothek 
zugunsten eines Gläubigers eingetragen, 
welcher die Gewährung von Baugeld 
übernommen hat, so gelten für diese 
Hypothek, falls sie bei der Eintragung als 
Baugeldhypothek bezeichnet ist, die fol- 
genden Vorschriften. 
1. Eine Baugeldhypothek soll nur ein- 
getragen werden, wenn der Baugeldver- 
trag bei dem Grundbuchamt eingereicht 
ist; das Grundbuchamt soll eine Abschrift 
des Baugeldvertrags dem Bauschöffen- 
amte mitteilen, Bf 33 Abs 2. 
2. Der Baugeldhypothek gebührt der 
Vorrang vor der Bauhypothek und den 
dem Bauvermerke gleichstehenden Be- 
lastungen, soweit durch eine in Anrech- 
nung auf das Baugeld geleistete Zahlung 
eine Bauforderung getilgt worden ist; 
das gleiche gilt in Ansehung einer Zah- 
lung, die in Anrechnung auf das Baugeld 
an den Eigentümer in Höhe einer von die- 
sem getilgten Bauforderung bewirkt wor- 
den ist. Hat die Bauforderung nicht be- 
standen, so gebührt der Baugeldhypothek 
gleichwohl der Vorrang, es sei denn, daß 
dem Baugeldgeber zur Zeit seiner Zahlung 
bekannt oder infolge grober Fahrlässig- 
keit unbekannt war, daß die Forderung 
nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen 
einer Bauforderung steht es gleich, wenn 
ein Nachmann für dieselbe Leistung eine 
Bauforderung hat und der Vormann nicht 
über ausreichende Mittel zur Befriedi- 
gung der Forderungen seiner Nachmänner 
verfügt oder nicht die Absicht hat, diese 
Forderungen in vollem Umfange zu be-
	        
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