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nicht vor, so wird der Bauvermerk auf
Ersuchen des Bauschöffenamts gelöscht;
mit dieser Löschung erlischt der Anspruch
der Baugläubiger auf Eintragung der Bau-
hypothek, Bf 27 Abs 1.
a. Sind bis zum Ablaufe der Frist Bau-
forderungen wirksam angemeldet, so wird
für sie von Amts wegen unter Löschung
des Bauvermerkes eine als Bauhypothek
zu bezeichende Hypothek eingetragen.
Mit der Eintragung entsteht die Hypo-
thek. Die Bauhypothek gilt als Siche-
rungshypothek, auch wenn sie im
Grundbuche nicht als solche bezeichnet
ist, Bf 27 Abs 2. — Bei der Eintragung
der Bauhypothek sind außer ihrem Ge-
samtbetrage die den einzelnen Baugläu-
bigern zustehenden Teilbeträge anzu-
geben, Bf 27 Abs 3. Ist Sicherheit ge-
leistet, so vermindet sich der Betrag der
Bauhypothek um den Betrag der Sicher-
heit unter verhältnismäßiger Herabset-
zung der den einzelnen Baugläubigern zu-
stehenden Teilbeträge, Bf 27 Abs 5.
b. Soweit die von einem Unternehmer
angemeldete Bauforderung die Vergü-
tung für Leistungen mitumfaßt, für welche
auch von einem Nachmanne des Uhnter-
nehmers eine Bauforderung angemeldet
ist, gebührt nur dem Nachmann ein An-
teil an der Bauhypothek. Ist ungewiß,
ob hiernach dem Vormann ein Anteil an
der Bauhypothek gebührt, so hat das
Grundbuchamt für den Vormann und für
den Nachmann einen Anteil an der Bau-
hypothek und gleichzeitig einen Wider-
spruch einzutragen, Bf 28 in Verbindung
mit Bf 19.
2. Mehrere bei der Eintragung der Bau-
hypothek berücksichtigte Bauforderungen
haben untereinander gleichen Rang; so-
weit jedoch die Bauhypothek für Lohn-
rückstände von Bauarbeitern besteht, ge-
bührt diesen bis zur Höhe des auf zwei
Wochen entfallenden Lohnes der Vorrang
vor den übrigen Bauforderungen. Der
Vorrang der Lohnrückstände ist bei der
Eintragung der Bauhypothek im Grund-
buche zu vermerken; ist ungewiß, ob und
in welcher Höhe der Vorrang für eine
Bauforderung besteht, so ist ein Wider-
spruch einzutragen, Bf 29.
3. Behufs Eintragung der Bauhypothek
hat das Bauschöffenamt nach dem Ablaufe
der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamte
die Anmeldungen und die die Wirksamkeit
oder die Zurücknahme einer Anmeldung
Bauforderungen.
betreffenden Urkunden zu übersenden.
Soweit nach Mitteilung des Bauschöffen-
amts eine Einigung der Beteiligten über
den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die
Anteile der einzelnen Baugläubiger und
den Vorrang der Bauforderungen von
Bauarbeitern erfolgt ist, hat das Grund-
buchamt die Eintragung der Bauhypothek
nach Maßgabe dieser Mitteilung vorzu-
nehmen, Bf 30 Abs 1.
4. Der Rang der Bauhypothek gegen-
über anderen Rechten bestimmt sich, un-
beschadet der Vorschriften über Baugeld-
hypotheken, nach der Eintragung des
Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Woh-
nungsrechte stehen jedoch der Bauhypo-
thek im Range nach, Bf 32 Abs 1.
VI. Für den Baugeldgeber wird eine
Sicherung in Gestalt einer Baugeldhypo-
thek gewährt. Wird eine dem Bauver-
merk im Range nachstehende Hypothek
zugunsten eines Gläubigers eingetragen,
welcher die Gewährung von Baugeld
übernommen hat, so gelten für diese
Hypothek, falls sie bei der Eintragung als
Baugeldhypothek bezeichnet ist, die fol-
genden Vorschriften.
1. Eine Baugeldhypothek soll nur ein-
getragen werden, wenn der Baugeldver-
trag bei dem Grundbuchamt eingereicht
ist; das Grundbuchamt soll eine Abschrift
des Baugeldvertrags dem Bauschöffen-
amte mitteilen, Bf 33 Abs 2.
2. Der Baugeldhypothek gebührt der
Vorrang vor der Bauhypothek und den
dem Bauvermerke gleichstehenden Be-
lastungen, soweit durch eine in Anrech-
nung auf das Baugeld geleistete Zahlung
eine Bauforderung getilgt worden ist;
das gleiche gilt in Ansehung einer Zah-
lung, die in Anrechnung auf das Baugeld
an den Eigentümer in Höhe einer von die-
sem getilgten Bauforderung bewirkt wor-
den ist. Hat die Bauforderung nicht be-
standen, so gebührt der Baugeldhypothek
gleichwohl der Vorrang, es sei denn, daß
dem Baugeldgeber zur Zeit seiner Zahlung
bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt war, daß die Forderung
nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen
einer Bauforderung steht es gleich, wenn
ein Nachmann für dieselbe Leistung eine
Bauforderung hat und der Vormann nicht
über ausreichende Mittel zur Befriedi-
gung der Forderungen seiner Nachmänner
verfügt oder nicht die Absicht hat, diese
Forderungen in vollem Umfange zu be-