Beamter.
Wehrpflicht dient, sowie die Dienste des
Schöffen, Geschworenen usw. Die Lei-
stung dieser erzwungenen Dienste ist
nichts anderes als die Erfüllung der Un-
tertanenpflicht.
Das Dienstverhältnis des Ba ist von
diesen beiden Arten von Dienstleistungen
wesentlich verschieden. Das Beamtenver-
hältnis wird allerdings auch durch einen
Vertrag begründet, d. h. der Staat muß
durch das zuständige Organ erklären, eine
bestimmte Person in seine Dienste neh-
men zu wollen, und diese muß einwilligen,
in den Dienst zu treten. Dieser Vertrag ist
jedoch öffentlichrechtlicher Natur und be-
gründet ein Gewaltverhältnis des Staates
über den Ba und neben der allgemeinen
Staatsbürgerpflicht eine besondere Pflicht
des letzteren zu Gehorsam und Treue
gegen den Staat. Andererseits ist aber
auch der Staat zum Schutze des Ba in der
Ausübung seiner Dienstpflicht und zur
Gewährung des zugesicherten Dienstein-
kommens verpflichtet. Nach Reichsrecht
muß die Anstellung des Reichsbeamten
schriftlich erfolgen. Das Beamtenverhält-
nis wird begründet durch die Aushändi-
gung und die vorbehaltlose Annahme der
Anstellungsurkunde. Der Anspruch auf
Gehalt ist für die Beamteneigenschaft
nicht wesentlich, es gibt auch unbesoldete
Ba. Die Verletzung der Dienstpflicht ist
nicht ein Kontraktsbruch, sondern ein Dis-
ziplinarvergehen, die Erfüllung derselben
nicht Vertragserfüllung, sondern Erfül-
lung einer Treue- und Gehorsamspflicht.
Der Ba ist aber nicht zur Leistung von
allen Diensten, sondern nur zur Leistung
amtlicher Dienste verpflichtet (ALR Il
10 8 1: Militär- und Zivilbediente
sind vorzüglich bestimmt, die Sicher-
heit, die gute Ordnung und den
Wohlstand des Staates unterhalten und
befördern zu helfen). Der Dienst des
Ba ist nach Umfang und Inhalt be-
stimmt durch die Rechtsordnung des
Staates und sein Interesse an der Förde-
rung des öffentlichen Wohles. Dienste für
durch die Gesetze verbotene Handlun-
gen und Zwecke braucht der Ba nicht zu
leisten. Die lebenslängliche Dauer des
Dienstverhältnisses ist für das Beamten-
verhältnis nicht erforderlich, die Anstel-
lung unter ausdrücklichem Vorbehalt des
Widerrufes oder der Kündigung schließt
die Beamteneigenschaft nicht aus. Der
Umstand, daß die dem Ba übertragenen
181
Geschäfte dessen Zeit und Kräfte nur
nebenbei in Anspruch nehmen, ist uner-
heblich, Beamtenges 38. Ferner ist nicht
erforderlich, daß dem Ba die Ausführung
obrigkeitlicher Hoheitsrechte übertragen
ist, oder daß er in Verfügung und Ent-
scheidung selbständig ist. Auch die Über-
tragung eines Amtes ist kein wesentliches
Merkmal. Der Verlust der Beamteneigen-
schaft tritt ein durch 1. Tod, 2. Pensionie-
rung infolge Dienstunfähigkeit, 3. Beendi-
gung der Dienstzeit, 4. Entlassung (Kassa-
tion) durch Strafurteil der ordentlichen
Gerichte oder durch Urteil der Disziplinar-
behörden, 5. freiwilliges Ausscheiden un-
ter Verzicht auf den Pensionsanspruch.
Die Einteilung der Ba. Reichs- und Lan-
desbeamte. Reichsbeamte sind alle Ba,
welche entweder vom Kaiser, RV 18, oder
in seinem Namen und Auftrage angestellt
sind. Sie sind als „Kaiserl‘ zu bezeichnen,
Allerh Erlaß betr die Behörden und Ba
des Deutschen Reiches usw vom 3. Aug
1871, RGBI 318, Die von dem Landesherrn
und in dessen Namen und Auftrage ange-
stellten Ba sind Landesbeamte, Die Post-
und Telegraphenbeamten (außer in Bay-
ern und Württemberg) sind mittelbare
Reichsbeamte. Allerdings bestimmt $ 1
des Reichsbeamtenges, daß auch diejeni-
gen Ba, welche nach Vorschrift der RV
den Anordnungen des Kaisers Folge zu
leisten verpflichtet sind, d. h. die Post-
und Telegraphenbeamten, RV 50, als
Reichsbeamte im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen sind. Diese Bestimmung will
die betreffenden Ba aber nicht zu Reichs-
beamten machen, sondern nur besagen,
daß die Bestimmungen dieses Gesetzes
auch auf solche Landesbeamte Anwen-
dung finden sollen. Dagegen sind die Mi-
litärbeamten (mit Ausnahme der in Bay-
ern) Reichsbeamte. Die RV verpflichtet
sie nicht, den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten. Denn nach RV 63 steht
die gesamte Landmacht des Reiches in
Krieg und Frieden unter dem „Befehle“
des Kaisers, nach RV 64 sind alle „deut-
schen Truppen‘ verpflichtet, den Befehlen
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten,
Da der militärische Oberbefehl über das
Heer aber keineswegs mit der Verwaltung
desselben identisch ist, so folgt, daß die
RV die Militärbeamten dem Befehle des
Kaisers nicht unterstellt. Hieraus aber in
Verbindung mit dem Umstande, daß das
Reichsbeamtengesetz auf die Militärbe-