Beccaria — Bedingung.
veranlaßte damit eine allgemeine Bewe-
gung zugunsten einer humaneren Straf-
gesetzgebung.
Seine Opere erschienen gesammet Mailand
21—22 und (am besten von Villari) Florenz 54;
die beste deutsche Übersetzung seines Haupt-
werkes gab Esselborn, Leiprig heraus.
Bogeng.
Bechmann, Georg Karl August von,
* 16. Aug 1834 zu Nürnberg, habilitierte
sich 1861 in Würzburg, ging 1862 als o.
Professor nach Basel, 1864 nach Marburg
und von hier nach Kiel, 1870 nach Er-
langen, 1880 nach Bonn, 1888 nach Mün-
chen, daselbst F 1908.
Über die usucapio ex causa judicati, Nürn-
berg 60; Über den Inhalt und Umfang der Per-
sonalservitut des usus nach römischem Recht,
Nürnberg 61; Das römische Dotalrecht, Er-
langen 69—67, Il; Zur Lehre vom Eigentums-
erwerb durch Akzession, Kiel 67; Das jus
postliminii, Erlangen 72; Der Kauf nach ge-
meinem Recht 1., Erlangen 76—84, Il; Der
kurbayerische Kanzler Aloys v. Kreittmayr, 97,
Bogeng.
Becken ist derjenige Teil des Skeletts,
der zwischen Brustkorb und den unteren
Extremitäten gelegen ist. Es stellt einen
knöchernen, einem Waschbecken ähn-
lichen Ring dar, dessen vorderer und hin-
terer Rand abgebrochen ist, während die
beiden breiten nach außen gebogenen Sei-
tenränder, die Darmbeine, übrig bleiben.
Das Becken wird hinten durch die unter-
sten Teile der Wirbelsäule, das Kreuz- und
Steißbein, abgeschlossen. Der mittelste
Teil des vorderen Knochenringes heißt
Schamfuge.
Für den Geburtshelfer ist die genaueste
Kenntnis des Beckens erforderlich, da bei
schweren Entbindungen die Art seines
Eingriffs von den jeweiligen Beckenmaßen
bestimmt wird. Sachs.
Bedachter s. Vermächtnis.
Beden (deutschR), Steuern, welche der
Territorialherr von den Ständen erbat.
Bedingtes Endurteil (ZivilprozeßR),
ein von einer Bedingung (z. B. der Lei-
stung eines Eides) abhängiges, daher al-
ternativ gefaßtes Urteil.
Bedingte Begnadigung (StrafR). In
Preußen ist der Justizminister durch Er-
laß vom 23. Okt 1895 ermächtigt, solchen
zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen
Strafaufschub (s. d.) zu gewähren, hin-
sichtlich deren bei längerer guter Führung
eine Begnadigung in Aussicht genommen
ist; insbesondere soll dies bei erstmalig
verurteilten Jugendlichen, gegen die auf
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Mo-
185
naten erkannt ist, geschehen. Vgl Rund-
erlaß des prJustizministers vom 19. Nov
1895.
Bedingung (römR) ist eine willkür-
liche Hinzufügung zu einem Rechts-
geschäfte, welche den Eintritt der rechts-
geschäftlich gewollten Wirkung von
einem künftigen, ungewissen Vorgange
abhängig macht. Über die verschiedenen
Bedeutungen des Wortes condicio vgl
Seckel Handlex 89.
I. Die B muß künftig, ihr Eintritt un-
gewiß sein; dadurch unterscheidet sie sich
von der Befristung. B und Befristung er-
füllen sich in der Zukunft. Bei der B ist
es ungewiß, ob sie eintreten wird; bei der
Befristung: ist es gewiß, daß sie eintreten
wird. — Wenn etwas als B bezeichnet
wird, gleichwohl aber nicht künftig und
nicht ungewiß ist, dann liegt eine B im
Rechtssinne nicht vor. Dies trifft in fol-
genden Fällen zu:
1. Condicio in praesens collata oder in
praeteritum collata ist bereits gegenwärtig
oder in der Vergangenheit entschieden.
2. Condicio necessaria tritt notwen-
dig ein.
3. Condicio iuris ist eine von der
Rechtsordnung gestellte Bedingung; z. B.
Du sollst mein Erbe sein, wenn du mich
überlebst.
Die Hinzufügung dieser B ist in der
Regel für den Bestand der Rechts-
geschäfte unerheblich. Dagegen gilt in
gewissen Fällen, namentlich bei den ac-
tus legitimi (s. d.), der Satz: expressa no-
cent, non expressa non nocent. Wird z. B.
ein Erbe, wie folgt, eingesetzt: Titius he-
res esto, si volet, so ist die Einsetzung
' nicht gültig, obwohl es selbstverständlich
ist, daß jemand nur dann Erbe wird, wenn
er es will. — Hiermit darf nicht der Fall
verwechselt werden, daß der Hausvater
seinen Haussohn, wie folgt, einsetzt: filius
heres esto, si volet. Denn hier bezweckt
die B, dem Haussohne, der ipso iure Erbe
wird, das beneficium abstinendi zu ge-
währen.
4. Eine unmögliche B macht ein Ge-
schäft unter Lebenden nichtig. Dagegen
gilt sie bei letztwilligen Verfügungen als
nicht geschrieben.
5. Eine perplexe B ist eine solche, die
widersinnig ist. Vgl D 28, 7, 16: Mar-
cianus libro quarto institutionum Si Titius
heres erit, Seius heres esto: si Seius heres
erit, Titius heres esto. Julianus inutilem