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gegenstellt, es sei auflösend bedingt, RG
28 145.
B 158—162 und Kommentare und Lehrbücher dazu;
Kohler Die Resolutivbedingung in Kohlers Arch 15 1;
Bruck Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte, Heft 13 d.
Studien z. Erläuter d. deutsch Rechts; Strohal, Grenzen
d. Urteilsrechtakraft b. bedingter u. betagter Berechtigung.
Foerster.
Bedrohung (StrafR) wird verübt durch
Androhung der Begehung eines Ver-
brechens (im technischen Sinne); die B
stört den Rechtsfrieden, auf den jeder-
mann Anspruch hat. Strafe: Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu
300 M;S 241.
Bedürfnisfrage s. Konzession.
Beeidigung s. Eid, Zivilprozeßreform.
Beerdigung s. Begräbnis.
Beerdigungspflicht (römR). Der
Ehemann hatte die B gegenüber der Frau;
allerdings war diese Verpflichtung nur
sakraler Art.
Befähigung s. Approbation; B zum
Richteramte s. Assessor.
Befähigungsnachweis, der kleine.
Das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908, betr
die Abänderung der Gw, tratam 1. Okt 1908
in Kraft; es knüpft die Befugnis zur Lehr-
lingsanleitung in Handwerksbetrieben an
den Nachweis bestimmter Voraussetzun-
gen, an den k(leinen) B(efähigungsnach-
weis), worunter vor allem die Ablegung
einer Meisterprüfung zu verstehen ist.
I. Hiernach ist zur Lehrlingsanleitung
befugt, Gw 129:
1. Derjenige, der das 24. Lebensjahr
vollendet und für das Gewerbe, in dem er
Lehrlinge anleiten will, die Meisterprü-
fung abgelegt hat.
2. Wurde die Meisterprüfung nicht für
dasjenige Gewerbe bestanden, in dem die
Anleitung erfolgen soll, so wird erfordert:
a. daß der Anleitende das 24. Lebens-
jahr vollendet und außer der für ein an-
deres Gewerbe abgelegten Meisterprü-
fung in dem Gewerbe, in dem er anleiten
will, die Lehrzeit zurückgelegt und die
Gesellenprüfung bestanden habe, oder
b. daß der Anleitende das 24. Lebens-
jahr vollendet und außer der für ein an-
deres Gewerbe abgelegten Meisterprü-
fung das Handwerk, in dem er anleiten '
will, fünf Jahre persönlich und selbständig :
ausgeübt habe oder in ihm als Werk-
meister oder in ähnlicher Stellung fünf
Jahre lang tätig gewesen sei.
3. Der Vertreter eines verstorbenen
Lehrherrn für die Dauer eines Jahres von
dessen Tode ab gerechnet, sofern der :
Bedingung nach B — Befähigungsnachweis, der kleine.
Handwerksbetrieb für Rechnung der
Witwe oder minderjährigen Erben fortge-
setzt wird, und der Vertreter
a. in dem Gewerbe, in dem er anleiten
will, die Lehrzeit zurückgelegt und die Ge-
sellenprüfung bestanden hat, oder
b. das Handwerk, in dem er anleiten
‘“ will, fünf Jahre hindurch persönlich und
selbständig ausgeübt hat oder in ihm als
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
fünf Jahre lang tätig gewesen ist.
Anm. Wegen der Lehrzeit vgl Gw 130a; Art 7 Abs 8
des Ges vom 26. Juli 1897 gilt hier nicht.
II. Übergangsbestimmungen: Um die
Handwerker, die den kB zu erbringen
nicht imstande sind, nicht zu hart zu tref-
fen, ist festgesetzt, daß diejenigen, die
nach den seitherigen Bestimmungen
die Anleitungsbefugnis besaßen, ihre
vor dem 1. Okt 1908 eingetretenen
Lehrlinge auslehren dürfen. Außer-
dem muß solchen Handwerkern unter ge-
wissen Voraussetzungen auf Antrag die
Lehrbefugnis auch für die weitere
Zukunft erteilt werden, während eine an-
dere Kategorie kein Anrecht darauf be-
sitzt. Diese letzteren werden daher, falls
ihnen die Befugnis nicht erteilt wird, sich
nachträglich der Meisterprüfung unter-
ziehen müssen, wenn sie Lehrlinge anlei-
ten wollen.
A. die Befugnis zur Lehrlingsanleitung
muB auf Antrag verliehen werden:
1. demjenigen, der vor dem 1. Okt 1879
geboren ist, in dem Gewerbe, in welchem
er Lehrlinge anleiten will, mindestens
eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt hat
und mit diesen Voraussetzungen min-
destens 5 Jahre vor dem 1. Okt 1908 in
seinem Gewerbe — selbständig oder un-
selbständig — tätig gewesen ist;
2. demjenigen, der vor dem 1. Okt 1879
geboren ist, das Handwerk, in dem er an-
ı leiten will, fünf Jahre hindurch persönlich
und selbständig betrieben hat oder in ihm
ebenso lange als Werkmeister oder in ähn-
licher Stellung tätig war und außerdem
mit diesen Voraussetzungen vor dem
1. Okt 1908 mindestens weitere fünf Jahre
in diesem Gewerbe selbständig oder un-
selbständig tätig gewesen ist;
3. demjenigen, dem von der Verwal-
tungsbehörde die Befugnis zur Lehrlings-
anleitung verliehen worden war, und der
mit dieser Befugnis mindestens fünf Jahre
vor dem 1. Okt 1908 in seinem Gewerbe
— selbständig oder unselbständig — tätig
gewesen ist.