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weichen, so liegt Amtsverbrechen vor,
S 347.
Befreiungsvermächtnis, liberatio le-
gata, s. legatum.
Befreundete Staaten sind gegen
feindliche Handlungen (s. d.) strafrecht-
lich geschützt, S 102—104. Die Angehö-
rigen der B können im Auslande durch
die diplomatischen Vertreter in Schutz
genommen werden.
Befriedete Sachen (deutschR) sind
mit erhöhtem Rechtsschutze versehen.
Befriedigung s. Erfüllung.
Befristete Bescheinigung bei Ver-
sendung, Feilbieten, Verkauf von Wild
während der Schonzeiten: $ 45 prJagdO
vom 15. Juli 1907; $ 8 WildschonGes
vom 14. Juli 1904 (für Hannover). ne.
Stelling.
Befristung. Ähnlich wie die Bedin-
gung oder Auflage ist die B(e)f(ristung)
eine den Inhalt eines Rechtsgeschäfts
willkürlich beschränkende Nebenbestim-
mung; sie begrenzt die Rechtswirkung
zeitlich in der einen oder anderen Rich-
tung (Anfangs- oder Endtermin), und
zwar entweder durch Bezugnahme auf
einen gegebenen Kalendertag (dies certus
an et quando) oder durch Verweisung auf
ein sicheres Ereignis, dessen Eintritts-
moment jedoch nicht feststeht (dies cer-
tus an sed incertus quando). Der Eintritt
des Anfangstermins (dies, terminus a quo)
bringt das Rechtsverhältnis zur vollen
Wirkung, mit dem Endtermin (dies, ter-
minus ad quem) hört die Wirkung des
Rechtsgeschäfts auf, d. h. der frühere Zu-
stand tritt — ex nunc — wieder ein, ipso
jure. Handelt es sich um einen dies a
quo, so entsteht nicht erst das Recht mit
dem Eintritt des Anfangstermins; denn es
macht sich schon vorher in verschiedener
Hinsicht geltend, äußert vorher schon
Rechtswirkungen, ist also an sich schon
(vorher) vorhanden und wird auch bereits
rechtlich geschützt. Nur die Vollwirkung
ist hinausgeschoben.
Bf und Betagung ist dasselbe. Ein dog-
matischer Unterschied, wie ihn z. B.
Windscheid zwischen beiden Rechtsbe-
griffen konstruierte, Pandekten 1 96 Anm
5, besteht nicht.
Über eine abweichende Auffassung siehe die beiden Ar-
tikel Bedingung.
Bf und Bedingung sind einander ver-
wandt. Bei dieser jedoch ist ungewiß, ob
die abhängig gemachte Wirkung über-
haupt eintreten wird, bei jener ist der Ein-
Befreiung von Gefangenen — Befristung.
tritt selbst gewiß. Der sogen dies incer-
tus an et quando involviert nur scheinbar
eine Bf und gilt an sich als reine Bedin-
ng.
Auch die Verjährung bzw die Aus-
schluß-(Präklusiv-Jfrist einer- und die Bf
anderseits berühren sich. Die Ausschluß-
frist läßt das Rechtsverhältnis überhaupt
nicht entstehen, die Verjährung vernich-
tet das entstandene Recht; daraus ergibt
sich der gemeinsame Unterschied von der
eigentlichen Bf, welch letztere ja (s. oben)
die Existenz des Rechts voraussetzt und
demselben ein von vornherein gewolltes
(zeitliches) Ziel setzt. Verjährung wirkt
von außen hinein, Bf von innen heraus.
Die Zulässigkeit der Bf regelt sich wie
die der Bedingung. Rechtsgeschäfte,
welche keine Bf vertragen, sind: Aufrech-
nung, Auflassung des Eigentums, Ehe,
Ehelichkeitserklärung, Anerkennung der
Ehelichkeit, Adoption und deren Auf-
hebung, Erbschafts-- bzw Vermächtnis-
annahme und -ausschlagung, Annahme
und Ablehnung des Amtes als Testa-
mentsvollstrecker, B 388, 925, 1317, 1598,
1724, 1742, 1768, 1947, 2180, 2202. Jedoch
kann die Auflassung eines Erbbaurechtes
(s. d.) befristet sein.
Es ist möglich, daß bei Vornahme eines
Rechtsgeschäfts für dessen Wirkung ein
Termin bestimmt wird (also nicht etwa
nur die Geltendmachung des Rechts hin-
ausgeschoben wird). Dann gelten ent-
sprechend die wesentlichsten Vorschriften
über Bedingung, und zwar im Falle des
terminus a quo die Regeln der Suspensiv-,
im Falle des terminus ad quem die der
Resolutivbedingung, B 163. Der (ev) Be-
rechtigte genießt gesetzlichen Schutz
gegen tatsächliche und rechtliche Zwi-
schendispositionen, B 160, 161. Retro-
traktive Wirkung der Bf ist ausgeschlos-
sen; dolose Verhinderung oder Herbei-
führung des Eintritts eines dies gibt es
nicht.
Eine Reihe von Spezialbestimmungen
beziehen sich auf den Fall der Bf. Betagte
Forderungen gelten im Konkurse und bei
Subhastation prinzipiell als fällig, K 58;
Ze 111.
Ein a quo terminiertes Vermächtnis
wird, wenn nicht binnen 30 Jahren nach
dem Erbfalle der dies eintritt, unwirksam,
B 2162 mit den sich aus 2163 ergebenden
Modifikationen. Die Lehre von der Nach-
erbfolge setzt den Begriff der Bf voraus,