Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Befristung — Begünstigung. 
B 2103, 2104, 2105. Der Arrest ist wegen 
betagter Forderungen zulässig, Z 796, und 
sogar Klage kann auf eine künftige Lei- 
stung unter gewissen Voraussetzungen 
erhoben werden, Z 257, 258, 259. 
Praktisch kann es sehr zweifelhaft sein, 
ob Bf, Bedingung oder dgl vorliegt. Es 
entscheiden lediglich die konkreten Um- 
stände des einzelnen Falles; insbesondere 
ist es eine reine quaestio facti, ob es sich 
um Terminierung im Sinne des B 163 han- 
delt. Die Bf ist keine eigentliche Einrede. 
Besteht Streit, ob ein Rechtsgeschäft be- 
fristet ist oder nicht, so ist prinzipiell der 
das unbefristete Rechtsgeschäft Behaup- 
tende beweispflichtig. 
Die Lehrbücher und Kommentare zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche, epeziell zu $ 163; Hölder im Recht 6 418; 
RG 53 327, JW 02 (Beil) 191; Seuff Arch 57 217; Sächs 
Arch 12 85; Gruchots Beitr 46 366, 867; WürttJ 18 205. 
Stichworte: Bedingung, Verjährung, Schwarz. 
Befruchtung s. Beischlaf. 
Befugnis, Recht im subjektiven Sinne. 
Begattung s. Beischlaf. 
Begeben s. Wechsel. 
Beglaubigung ist die Bescheinigung 
der Echtheit einer Unterschrift, der Rich- 
tigkeit einer Abschrift usw. 
Begleiter auf der Jagd, d. h. die Jagd- 
gäste, sind diejenigen, welche vom Jagd- 
berechtigten die Erlaubnis zum Allein- 
oder Mitjagen (in seiner Begleitung) er- 
halten haben; s. Alleinjagen. Jagdrecht- 
lich jagt der Begleiter in der Regel nicht 
für sich, sondern im Namen und im Auf- 
trage des Jagdberechtigten, so daß dieser, 
nicht der Jagdgast Eigentümer der ge- 
schossenen Beute wird. Jagdvergehen der 
Jagdgäste, Untreue (Unterschlagung) der- 
selben bzw der Wildbeute: s. Stelling 
HannovJagdges Kommentar 253, 254, 
504; RGSt 39 180 und JW 20 232. 
Stelllng. 
Begnadigung (StrafR) ist Erlaß oder 
Milderung der rechtskräftig erkannten 
Strafe durch Staatsakt, welcher dem Herr- 
scher vorbehalten ist. Ein Verzicht auf die 
Rechtswirkungen der B ist unzulässig. 
Die B trifft den Strafvollzug, nicht — wie 
die Abolition (s. d.) — die Strafverfol- 
gung. Wird generell die Vollstreckung er- 
kannter Strafen, z. B. für Preßdelikte, poli- 
tische Vergehen, Übertretungen, nieder- 
geschlagen, so liegt Amnestie vor. 
Stichworte: Abolition, Bedingte Begnadigung. 
Begräbnis (VerwR, KirchenR) ist die 
Handlung, durch welche ein Leichnam in 
einen unterirdischen Raum (Grab, Gruft) 
gebracht wird. 
  
191 
Il. Das B ist erst zulässig, nachdem der 
Sterbefall in das Personenstandsregister 
eingetragen ist; Ausnahmen können durch 
die Ortspolizeibehörde zugelassen wer- 
den, $ 60 des Personenstandsgesetzes. 
Liegt ein Anlaß zu amtlichen Unter- 
suchungen vor, so steht die Ausstellung 
des Beerdigungsscheines dem Amts- 
gerichte oder dem Staatsanwalt zu, $ 58 
a. a. ©. — Bei Seuchengefahr darf ein B 
sofort nach ärztlicher (oder ev gemeinde- 
organlicher) Bescheinigung erfolgen (To- 
tenschein); vgl Seuchengesetz $ 10. Sonst 
darf eine Beerdigung nicht vor Ablauf von 
72 Stunden erfolgen. 
II. Gewöhnliche Leichenbegängnisse 
bedürfen einer Anzeige oder Geneh- 
migung nicht, Vereinsgesetz vom 19. April 
1908. Die kirchliche Mitwirkung wird Un- 
getauften, zurechnungsfähigen Selbst- 
mördern, Kirchenverächtern versagt (stil- 
les B). Laienreden können von der Kir- 
chenbehörde, vom Geistlichen, von der 
Kirchgemeinde auf ihren Kirchhöfen 
untersagt werden; dagegen sind sie auf 
Kommunalfriedhöfen an sich nicht ver- 
boten. P. 
Begünstigung (StrafR) ist ein vom S 
als nichtakzessorisches Delikt behandel- 
tes, mit der abgeschlossenen verbrecheri- 
schen Handlung eines anderen in Ver- 
bindung stehendes Vergehen. Selbst- 
begünstigung gibt es nicht. 
I. Begünstigung verübt, wer nach Be- 
gehung eines Verbrechens oder Ver- 
gehens dem Täter oder Teilnehmer wis- 
sentlich Beistand leistet, um ihn der Be- 
strafung zu entziehen oder um ihm die 
Vorteile des Verbrechens oder Vergehens 
zu sichern, S 257 Abs. 1. Strafe: Geld- 
strafe bis zu sechshundert M oder Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre. 
1. Wer den Beistand seines Vorteiles 
wegen leistet, ist mit Gefängnis zu be- 
strafen. Die Strafe darf jedoch, der Art 
oder dem Maße nach, keine schwerere 
sein als die auf die Handlung selbst an- 
gedrohte, S 257 Abs 1. 
2. Die B ist straflos, wenn dieselbe dem 
Täter oder Teilnehmer von einem An- 
gehörigen gewährt worden ist, um ihn der 
Bestrafung zu entziehen, S 257 Abs 2. 
3. Die B ist als Beihilfe zu bestrafen, 
wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt 
worden ist. Diese Bestimmung findet 
auch auf Angehörige Anwendung, S 257 
Abs 3.
	        
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