Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

192 
Il. Hehlerei (Personenhehlerei) begeht, 
wer seines Vorteiles wegen sich einer B 
schuldig macht, S 258. Der Hehler wird 
bestraft, wenn der Begünstigte: 
. 1. einen einfachen Diebstahl oder eine 
Unterschlagung begangen hat, mit Ge- 
fängnis, 
2. einen schweren Diebstahl, einen 
Raub oder ein mit dem Raube gleich zu 
bestrafendes Verbrechen begangen hat, 
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei 
Monaten ein. Diese Strafvorschriften fin- 
den auch dann Anwendung, wenn der 
Hehler ein Angehöriger ist. 
Ill. Partiererei (Sachhehlerei) begeht, 
wer seines Vorteiles wegen Sachen, von 
denen er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß sie mittels einer 
strafbaren Handlung erlangt sind, ver- 
heimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt 
oder sonst an sich bringt oder zu deren 
Absatze bei anderen mitwirkt, S 259. — 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohn- 
heitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft. — Rückfalls- 
hehlerei: Wer im Inlande wegen Hehlerei 
einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft wor- 
den ist, wird, wenn sich die abermals be- 
gangene Hehlerei auf einen schweren 
Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen 
bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter einem Jahre ein. P. 
Begünstigung (KonkursR, Anfech- 
tungsR) s. Anfechtung. 
Behörde ist die in der staatlichen Or- 
ganisation zur Wahrnehmung staatlicher 
Aufgaben und Befugnisse bestimmte 
Stelle. Die B kann aus einem oder meh- 
reren Beamten (s. d.) bestehen. P. 
Behr, Wilhelm, Joseph, * 26. Aug 1775 
zu Sultzheim, 1799— 1821 Professor an der 
Universität Würzburg, dann Bürgermei- 
ster der Stadt. Wegen seiner politischen 
Stellung mit der Regierung in Konflikte 
geraten, wurde er aus dem Bürgermeister- 
amte entfernt, blieb 1833—36 in Unter- 
suchungshaft und seitdem zu unbestimm- 
ter Festungsstrafe verurteilt bis 1842 auf 
der Festung Oberhaus gefangen gehalten. 
Von 1842 lebte er unter Polizeiaufsicht in 
Regensburg, bis ihn die Amnestie vom 
  
Begünstigung — Beihilfe. 
6. März 1848 befreite. Er F in Bamberg 
am 1. Aug 1851. 
Von seinen zahlreichen Schriften sind her- 
vorzuheben: Versuch einer allgemeinen Bestim- 
mung des rechtlichen Unterschieds zwischen 
Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit, Würzburg 1799; 
System der allgemeinen Staatslehre, Bamberg 
1804: Der Organismus des Rheinbundes, 1807; 
Das deutsche Recht und der Rheinische Bund, 
1808; Systematische Darstellung des Rheinischen 
Bundes aus dem Standpunkt des öffentlichen 
Rechts, Frankfurt a. M. 1808; System der ange- 
wandten allgemeinen Staatslehre oder der Staats- 
kunst, Frankfurt 10, 3; Verfassung und Verwal- 
tung des Staats, Nürnberg 11—12,2; Neuer Abriß 
der Staatswissenschaftslehre, Bamberg 16; Die 
Lehre von der Wirtschaft des Staats, Leipzig 22; 
Von den rechtlichen Grenzen der Einwirkung des 
Deutschen Bundes auf die Verfassung, Gesetz- 
gebung und Rechtspflege seiner Oliederstaaten?, 
tuttgart 20. Bogeng. 
Beichte (kathKirchenR) ist die Mit- 
teilung der Sünden vor einem Geistlichen, 
der als Beichtvater zur Erteilung der Ab- 
solution befugt ist (Ohrenbeichte). 
Siehe Absolution, Buße, Sakramente. 
Beigeordneter (prVerwR), der Ver- 
treter des Bürgermeisters. 
Beihilfe (StrafR) ist die einem anderen 
durch Rat oder Tat wissentlich zur Be- 
gehung eines Verbrechens oder Ver- 
gehens geleistete Hilfe, S 49. 
I. Da eine Tat, von mehreren Personen 
verübt, den einzelnen Beteiligten ver- 
schiedenartige Tätigkeitsbereiche zuweist, 
kann es schwierig sein, zwischen Mittäter- 
schaft und B eine Grenze zu finden. Da- 
her lehrt die objektive Theorie, daß der 
Mittäter eine Ausführungshandlung selbst 
ausführe, der Gehilfe dagegen nur Hilfs- 
leistungen vornehme, so daß nach ihr die 
Verwirklichung des im Gesetze mit Strafe 
bedrohten Tatbestandes ausschließlich 
durch Mittäter erfolgt. Vgl von Liszt 
Lehrbuch 220; Frank 96; Finger I 
339. Ä 
Die subjektive Theorie nimmt dagegen 
als Mittäter denjenigen an, der den ani- 
mus auctoris hat, d. h. die Tat als die seine 
will; dagegen sieht sie als Gehilfen den- 
jenigen an, der nur den animus socii hat. 
Vgl RGSt 26 345, 37 92; Beling Lehre 
vom Verbrechen 408; Kohler Studien 1 
96. Der subjektiven Theorie steht jedoch 
das schwere Bedenken entgegen, daß eine 
Abgrenzung nach inneren Tatsachen nur 
selten mit Aussicht auf Zuverlässigkeit 
unternommen werden kann. Auch kommt 
es, bei allseitig vorhandenem Vorsatz, 
nicht auf den Plan, sondern auf das Tun 
‚an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.