Beihilfe — Beilbrief.
II. Die Mittäter, d. h. also mehrere eine
strafbare Handlung gemeinschaftlich ver-
übende Personen, werden jeder als Täter
bestraft.
1. Intellektueller Urheber ist, wer die
Tat will, sie aber durch einen anderen be-
wirken läßt, der nicht weiß, daß es sich
um eine strafbare Handlung handelt.
2. Mittelbarer Täter ist ein Täter, der
durch einen Strafunfähigen handelt. Wer
durch ein Tier handelt, ist Selbsttäter, z.B.
wer seinen Hund dazu abrichtet, eine
Wurst zu stehlen, und diese dann selbst
nimmt.
3. Nebentäter ist ein Täter, der gleich-
zeitig mit einem anderen, aber ohne daß
diese gleichzeitige Mitwirkung bewußt
oder gewollt ist, handelt.
4. Rädelsführer ist der Mittäter, der die
Ausführung einer von mehreren verübten
strafbaren Handlung leitet.
Ill. Die B ist akzessorisch zu der be-
gangenen Haupttat. Sie kann nur vorsätz-
lich verübt werden; eine fahrlässige Bei-
hilfe ist nicht strafbar.
IV. Die Strafe des Mittäters wird nach
dem Gesetze über die strafbare Handlung
bestimmt. Nach demselben Gesetze wird
auch die Strafe des Gehilfen bestimmt, sie
wird jedoch nach den über die Bestrafung
des Versuches aufgestellten Grundsätzen
ermäßigt.
V. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit
einer Handlung nach den persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnissen des-
jenigen, welcher dieselbe begangen hat,
erhöht oder vermindert, so sind diese be-
sonderen Tatumstände dem Täter oder
demjenigen Teilnehmer (Mittäter, Anstif-
ter, Gehilfen) zuzurechnen, bei welchem
sie vorliegen, S 50; z. B. A schlägt gemein-
sam mit seinem Knechte seinen Vater tot.
A ist qualifiziert strafbar wegen Aszenden-
tentotschlages, der Knecht dagegen
wegen gewöhnlichen Totschlages; A be-
stiehlt seinen Vater zusammen mit seinem
Freunde B; dann liegt bei A Familiendieb-
stahl, bei B gemeiner Diebstahl vor. —
Zweifelhaft erscheint es dann, wenn der
Vater keinen Antrag gegen seinen Sohn
stellt und der Freund B nur Beihilfe ver-
übt hat, ob er wegen der Beihilfe zu
dem nichtstrafbaren Familiendiebstahl be-
straft werden kann. P.
Beilagen von Zeitungen oder Zeit-
schriften sind entweder solche, die auch
selbst Zeitungen oder Zeitschriften sein
Posener Rechtelexikon I.
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können, oder solche, die nur eine einzelne
Anpreisung oder Ankündigung enthalten
(Prospekte usw). Letztere vertreten meist
die Stelle einer Anzeige, sie werden ganz
unregelmäßig den Zeitungen beigefügt
und stehen zu dem Inhalt derselben in
keiner Beziehung; eigentlich gehören sie
in den Anzeigenteil, die Form der B(ei)-
l(age) wird lediglich deshalb gewählt, um
eine bessere Wirkung der Anzeige zu er-
zielen. Sie bilden einen Bestandteil der
Zeitung, und zwar des Anzeigenteils; eine
Angabe des Druckers, Verlegers und ver-
antwortlichen Redakteurs, PrO 6, 7, ist
nicht nötig; wird durch den Inhalt der Bl
der Tatbestand einer strafbaren Handlung
begründet, so ist die Haftung dieselbe,
als wenn die Ankündigung in der Zeitung
selbst abgedruckt wäre.
Bei der anderen Art von Bl gilt für die
Benennung des Druckers usw dasselbe,
wenn die Bl einen Bestandteil des Haupt-
blattes bilden. Ob dies der Fall ist, hängt
davon ab, ob sie gleichzeitig und gemein-
sam mit dem Hauptblatt an denselben
Personenkreis oder einen Teil dieses Krei-
ses ausgegeben werden, ob sie dem letz-
teren auf Grund des Bezugsvertrags ge-
liefert werden müssen, ob die Beifügung
auf Veranlassung oder wenigstens mit
dem Wissen des Leiters des Hauptblattes
erfolgt ist; die bloß äußere Verbindung
mehrerer Blätter bewirkt noch keine Zu-
sammengehörigkeit, RG 3 823; 5 82;
RGSt 745; 2872; GoltdArch 5283. Bildet
die Bl einen Bestandteil des Hauptblattes,
so ist die Benennung des Druckers, Ver-
legers und verantwortlichen Redakteurs
für die Bl nicht zulässig; geschieht sie, so
ist sie ohne rechtliche Wirkung.
Die PostO vom 20. März 1900 8b kennt
noch die außergewöhnlichen Zeitungsbei-
lagen. Dieselben werden als Drucksachen
befördert, wenn sie nach Form, Papier,
Druck oder sonstiger Beschaffenheit (auf
den Inhalt kommt es nicht an, RG 5 82),
nicht als Bestandteile derjenigen Zeitung
oder Zeitschrift erachtet werden können,
mit welcher die Versendung erfolgen soll.
Für diese Bl ist eine besondere Form und
Beschaffenheit vorgeschrieben, auch eine
besondere Beförderungsgebühr festge-
setzt. Ebner.
Beilbrief ist ein Zeugnis über Ur-
sprung und Größe des Schiffes; er wird
von der Verwaltungsbehörde auf Grund
eidlicher Angaben des Annehmers ausge-
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