Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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stellt. — In der Schweiz ist B die Be- 
zeichnung des Hypothekenbriefes. 
Beilbriefdarlehn ist eine uneigent- 
liche Form der Bodmerei (s. d.); beim 
B wird das Schiff zum Zwecke der Erbau- 
ung, Ausrüstung, Reparatur verbodmeet. 
Beiname siehe Name. 
Beischlaf ist die geschlechtliche Ver- 
einigung eines männlichen Individuums 
mit einem weiblichen. Der Vorgang be- 
steht aus der Einführung des im zeitwei- 
ligen Schwellungszustande befindlichen 
männlichen Gliedes in die Scheide des 
Weibes und endet mit der Ausspritzung 
der Samenflüssigkeit in diese. Dabei ent- 
steht in den meisten Fällen eine beider- 
seitige Wollustempfindung, die jedoch zur 
Befruchtung nicht notwendig ist. Diese 
kann durch einen einzigen Beischlaf statt- 
finden, ist aber durchaus keine notwen- 
dige Folgeerscheinung. Der Beischlaf mit 
einer Jungfrau ist in fast allen Fällen mit 
einer Verletzung der sogenannten Jung- 
fernhaut verknüpft, d. i. ein Häutchen, 
das die Scheide bis auf eine kleine Öff- 
nung abschließt, durch die das Blut des 
Monatsflusses hindurchsickert. Diese Öff- 
nung kann in seltnen Fällen durch die ge- 
ringe Ausbildung und Elastizität des Häut- 
chens so groß sein, daß ein Einführen 
des Gliedes auch ohne Verletzung mög- 
lich ist. Sachs. 
Beiseitebringung von Urkunden s. 
Beseitigung von Urkunden. 
Beiseiteschaffung von Sachen 
kann strafrechtliche und konkursrecht- 
liche Folgen haben. So wird das kalte 
Abbrennen, furtum possessionis, d. h. die 
Veräußerung oder Beiseiteschaffung von 
Bestandteilen des Vermögens in der Ab- 
sicht, bei der drohenden Zwangsvollstrek- 
kung die Befriedigung der Gläubiger zu 
vereiteln, auf Antrag mit Gefängnis bis zu 
2 Monaten bestraft, S 288. Siehe auch Ban- 
kerutt. P. 
Beispruchsrecht siehe Näherrechte. 
Beistand (bürgR) ist eine zur Unter- 
stützung der Mutter in Ausübung der 
elterlichen Gewalt bestellte Person. 
I. Das Vormundschaftsgericht hat der 
Mutter einen Beistand zu bestellen; 
B 1687: 
1. wenn der Vater die Bestellung letzt- 
willig angeordnet hat, B 1777; 
2. wenn die Mutter die Bestellung bean- 
tragt; 
3. wenn das Vormundschaftsgericht aus 
  
Beilbrief — Beistand. 
besonderen Gründen, insbesondere we- 
gen des Umfanges oder der Schwierigkeit 
der Vermögensverwaltung, die Bestellung 
im Interesse des Kindes für nötig erachtet, 
auch in den Fällen von B 1666, 1667. 
Der Beistand kann für alle Angelegen- 
heiten, für gewisse Arten von Angelegen- 
heiten oder für einzelne Angelegenheiten 
bestellt werden; über den Umfang seines 
Wirkungskreises entscheidet die Bestel- 
lung. Ist der Umfang nicht bestimmt, so 
fallen alle Angelegenheiten in seinen Wir- 
kungskreis. — Hat der Vater die Be- 
stellung angeordnet, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht Bestimmungen, die er 
nach Maßgabe von B 1777 über den Um- 
fang des Wirkungskreises getroffen hat, 
bei der Bestellung zu befolgen, B 1688. 
Il. Der Beistand hat innerhalb seines 
Wirkungskreises die Mutter bei der Aus- 
übung der elterlichen Gewalt zu unter- 
stützen und zu überwachen; er hat dem 
Vormundschaftsgericht jeden Fall, in wel- 
chem es zum Einschreiten berufen ist, un- 
verzüglich anzuzeigen, B 1689. 
III. Die Genehmigung des Beistandes 
ist innerhalb seines Wirkungskreises zu 
jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu 
dem ein Vormund der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichtes oder des Gegen- 
vormundes bedarf. Ausgenommen sind 
Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht 
ohne die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichtes vornehmen kann, B 1690 
Abs 1. 
Die Genehmigung des Beistandes wird 
durch die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichtes ersetzt; der Beistand ist 
in allen in seinen Tätigkeitsbereich fallen- 
den Angelegenheiten vom Vormund- 
schaftsgerichte zu hören, B 1690 Abs 2 
und 3. 
IV. Berufung, Bestellung, Beaufsichti- 
gung des B erfolgen in gleicher Weise wie 
die eines Gegenvormundes; das Amt des 
B erledigt sich, wenn die elterliche Gewalt 
der Mutter ruht, B 1694. 
Beistand. In unserer Z ist als ordent- 
licher Prozeß das Verfahren vor dem 
Landgericht entwickelt und die Regel auf- 
gestellt: Vor den Landgerichten und vor 
allen Gerichten höherer Instanz müssen 
die Parteien sich durch einen bei dem Pro- 
zeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt 
als Bevollmächtigten vertreten lassen (An- 
waltsprozeß). Es herrscht also sog An- 
waltszwang.
	        
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