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stellt. — In der Schweiz ist B die Be-
zeichnung des Hypothekenbriefes.
Beilbriefdarlehn ist eine uneigent-
liche Form der Bodmerei (s. d.); beim
B wird das Schiff zum Zwecke der Erbau-
ung, Ausrüstung, Reparatur verbodmeet.
Beiname siehe Name.
Beischlaf ist die geschlechtliche Ver-
einigung eines männlichen Individuums
mit einem weiblichen. Der Vorgang be-
steht aus der Einführung des im zeitwei-
ligen Schwellungszustande befindlichen
männlichen Gliedes in die Scheide des
Weibes und endet mit der Ausspritzung
der Samenflüssigkeit in diese. Dabei ent-
steht in den meisten Fällen eine beider-
seitige Wollustempfindung, die jedoch zur
Befruchtung nicht notwendig ist. Diese
kann durch einen einzigen Beischlaf statt-
finden, ist aber durchaus keine notwen-
dige Folgeerscheinung. Der Beischlaf mit
einer Jungfrau ist in fast allen Fällen mit
einer Verletzung der sogenannten Jung-
fernhaut verknüpft, d. i. ein Häutchen,
das die Scheide bis auf eine kleine Öff-
nung abschließt, durch die das Blut des
Monatsflusses hindurchsickert. Diese Öff-
nung kann in seltnen Fällen durch die ge-
ringe Ausbildung und Elastizität des Häut-
chens so groß sein, daß ein Einführen
des Gliedes auch ohne Verletzung mög-
lich ist. Sachs.
Beiseitebringung von Urkunden s.
Beseitigung von Urkunden.
Beiseiteschaffung von Sachen
kann strafrechtliche und konkursrecht-
liche Folgen haben. So wird das kalte
Abbrennen, furtum possessionis, d. h. die
Veräußerung oder Beiseiteschaffung von
Bestandteilen des Vermögens in der Ab-
sicht, bei der drohenden Zwangsvollstrek-
kung die Befriedigung der Gläubiger zu
vereiteln, auf Antrag mit Gefängnis bis zu
2 Monaten bestraft, S 288. Siehe auch Ban-
kerutt. P.
Beispruchsrecht siehe Näherrechte.
Beistand (bürgR) ist eine zur Unter-
stützung der Mutter in Ausübung der
elterlichen Gewalt bestellte Person.
I. Das Vormundschaftsgericht hat der
Mutter einen Beistand zu bestellen;
B 1687:
1. wenn der Vater die Bestellung letzt-
willig angeordnet hat, B 1777;
2. wenn die Mutter die Bestellung bean-
tragt;
3. wenn das Vormundschaftsgericht aus
Beilbrief — Beistand.
besonderen Gründen, insbesondere we-
gen des Umfanges oder der Schwierigkeit
der Vermögensverwaltung, die Bestellung
im Interesse des Kindes für nötig erachtet,
auch in den Fällen von B 1666, 1667.
Der Beistand kann für alle Angelegen-
heiten, für gewisse Arten von Angelegen-
heiten oder für einzelne Angelegenheiten
bestellt werden; über den Umfang seines
Wirkungskreises entscheidet die Bestel-
lung. Ist der Umfang nicht bestimmt, so
fallen alle Angelegenheiten in seinen Wir-
kungskreis. — Hat der Vater die Be-
stellung angeordnet, so hat das Vor-
mundschaftsgericht Bestimmungen, die er
nach Maßgabe von B 1777 über den Um-
fang des Wirkungskreises getroffen hat,
bei der Bestellung zu befolgen, B 1688.
Il. Der Beistand hat innerhalb seines
Wirkungskreises die Mutter bei der Aus-
übung der elterlichen Gewalt zu unter-
stützen und zu überwachen; er hat dem
Vormundschaftsgericht jeden Fall, in wel-
chem es zum Einschreiten berufen ist, un-
verzüglich anzuzeigen, B 1689.
III. Die Genehmigung des Beistandes
ist innerhalb seines Wirkungskreises zu
jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu
dem ein Vormund der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes oder des Gegen-
vormundes bedarf. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht
ohne die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes vornehmen kann, B 1690
Abs 1.
Die Genehmigung des Beistandes wird
durch die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes ersetzt; der Beistand ist
in allen in seinen Tätigkeitsbereich fallen-
den Angelegenheiten vom Vormund-
schaftsgerichte zu hören, B 1690 Abs 2
und 3.
IV. Berufung, Bestellung, Beaufsichti-
gung des B erfolgen in gleicher Weise wie
die eines Gegenvormundes; das Amt des
B erledigt sich, wenn die elterliche Gewalt
der Mutter ruht, B 1694.
Beistand. In unserer Z ist als ordent-
licher Prozeß das Verfahren vor dem
Landgericht entwickelt und die Regel auf-
gestellt: Vor den Landgerichten und vor
allen Gerichten höherer Instanz müssen
die Parteien sich durch einen bei dem Pro-
zeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen (An-
waltsprozeß). Es herrscht also sog An-
waltszwang.