Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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öffentliche Sicherheit im Bundesgebiete 
bedroht ist, R 68 (Kriegszustand). Maß- 
gebend für Voraussetzungen, Form der 
Verkündigung und Wirkungen einer 
solchen Erklärung soll ein zu erlassendes 
Reichsgesetz sein; bis dahin gilt, auch für 
das Reich, das preußische Gesetz vom 
4. Juni 1851. 
Innerhalb des Deutschen Reiches be- 
stehen daher zwei Möglichkeiten: 
1. der Kaiser kann Teile des Bundes- 
gebietes in Kriegszustand erklären; 
2. der Landesherr eines Einzelstaates 
kann den B verhängen. Dieses Recht der 
Einzelstaaten ist ein Hoheitsrecht, dessen 
Bedeutung, als außerordentliche Garantie 
der Bewahrung der Ordnung, den Einzel- 
staaten unbedingt verbleiben muß. 
Der Beginn und das Ende des B wird 
durch Trommelschlag, Bekanntmachung, 
Verlesung der Aufruhrakte u. ä. kenntlich 
gemacht. Während des B herrscht Mili- 
tärgerichtsbarkeit. P. 
Beleidigung ist widerrechtliche Kund- 
gebung der Mißachtung einer fremden 
Persönlichkeit, S 185. 
I. Die Beleidigung kann in verschiede- 
ner Weise verübt werden: wörtlich, z. B. 
durch Anwendung einer Metapher aus 
dem Tierreiche; — symbolisch, z. B. durch 
die Aufforderung des Götz von Berlichin- 
gen an die kaiserlichen Räte, — tätlich, 
z. B. durch zudringliche Liebkosungen. — 
Strafe: Geldstrafe bis 600 M oder Haft 
oder Gefängnis bis zu 1 Jahre; bei tät- 
licher Beleidigung: Geldstrafe bis 1500 M 
oder Gefängnis bis zu 2 Jahren. 
Die Beleidigung ist auch ohne animus 
iniuriandi strafbar, wenn bereits aus der 
Form eine Beleidigung zu entnehmen ist, 
S 192. — Die Beleidigung ist ein Wert- 
urteil; dadurch unterscheidet sie sich von 
übler Nachrede und Verleumdung, welche 
beide die Behauptung einer Tatsache ent- 
halten. 
II. Üble Nachrede begeht, wer in Be- 
ziehung auf einen anderen eine Tatsache 
behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben verächtlich zu machen oder in der 
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen 
geeignet ist, S 186. Strafe: wie zu I, quali- 
fizierend wirkt Öffentlichkeit oder Ver- 
breitung im Druck u. ä. — Die Bestra- 
fung tritt nur dann ein, wenn nicht diese 
Tatsache erweislich wahr ist. 
Il. Verleumderische B begeht, wer 
wider besseres Wissen in Beziehung auf 
  
Belagerungszustand — Beleidigung. 
einen anderen eine unwahre Tatsache be- 
hauptet oder verbreitet, welche denselben 
verächtlich zu machen oder in der öffent- 
lichen Meinung herabzuwürdigen oder 
dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, 
B 187. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. 
In den Fällen zu Nr II und Ill kann auf 
Verlangen des Beleidigten, wenn die Be- 
leidigung nachteilige Folgen für die Ver- 
mögensverhältnisse, den Erwerb oder das 
Fortkommen des Beleidigten mit sich 
bringt, neben der Strafe auf eine an den 
Beleidigten zu erlegende Buße bis zum 
Betrage von 6000 M erkannt werden, S 
183. Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschä- 
digungsanspruches aus. 
IV. Wer das Andenken eines Verstor- 
benen dadurch beschimpft, daß er wider 
besseres Wissen eine unwahre Tatsache 
behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu 
machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre 
(diffamatio mortui), wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten bestraft, S 189. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann 
auf Geldstrafe bis zu 900 M erkannt wer- 
den. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag 
der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten 
des Verstorbenen ein. 
V. Ist die behauptete oder verbreitete 
Tatsache eine strafbare Handlung, so ist 
der Beweis der Wahrheit als erbracht an- 
zusehen, wenn der Beleidigte wegen die- 
ser Handlung rechtskräftig verurteilt wor- 
den ist; der Beweis der Wahrheit ist da- 
gegen ausgeschlossen, wenn der Belei- 
digte wegen dieser Handlung vor der Be- 
hauptung oder Verbreitung rechtskräftig 
freigesprochen worden ist, S 190. 
Tadelnde Urteile über wissenschaft- 
liche, künstlerische oder gewerbliche Lei- 
stungen, ingleichen Äußerungen, welche 
zur Ausführung oder Verteidigung von 
Rechten oder zur Wahrnehmung berech- 
tigter Interessen gemacht werden, sowie 
Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetz- 
ten gegen ihre Untergebenen, dienstliche 
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Be- 
amten und ähnliche Fälle sind nur inso- 
fern strafbar, als das Vorhandensein einer 
B aus der Form der Äußerung oder aus 
den Umständen, unter welchen sie ge- 
schah, hervorgeht, S 193. 
VI. Die Verfolgung einer B tritt nur auf 
Antrag ein. Die Zurücknahme des An-
	        
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