Bentham — Beratung und Abstimmung.
sequenz durchgeführte Anwendung des
Grundsatzes auf das gesamte Gebiet der
Gesetzgebung und Verwaltung vielfache
Anregungen und förderte die Entdeckung
und Erklärung zahlreicher wichtiger Ele-
mente der Gesetzgebung und damit die
Gesetzgebungspolitik, deren moderne
Richtung er in wesentlichen Punkten be-
stimmte, so daß sein indirekter Einfluß als
weitreichend und weitwirkend bezeichnet
werden muß.
Ohne im einzelnen die Anregungen
Benthams zum Prozeßverfahren, zur Or-
ganisation der Gerichte, zur Beweisfüh-
rung, zur Parlamentsreform, zur Tren-
nung von Kirche und Staat usw anzu-
führen, sei z. B. auf seinen Plan eines Ge-
fängnisses verwiesen, in dem ein Aufseher
aus einem in der Mitte des Gebäudes be-
findlichen Turme zugleich alle Gefange-
nen beobachten können (Panopticon or the
inspection house, London 1791, 2), und auf
seine Verdienste um das Völkerrecht auf-
merksam gemacht, dessen Terminologie
er durch (die schon von Zouch versuchte)
Einführung der Bezeichnung International
Law verbesserte (in seinem zwischen
1786—89 geschriebenen, aber erst post-
hum in seinen Werken erschienenen Ver-
such: Principles of International Law).
In nationalökonomischen Fragen folgte er
nicht ohne Selbständigkeit Adam Smith
durch die Bekämpfung der Zolischranken
und Wuchergesetze: Freihandel und Frei-
heit des Kapitalmarktes, staatliche Sozial-
politik zur Minderung des Gegensatzes
zwischen Reichen und Armen waren seine
volkswirtschaftlichen Hauptforderungen.
Eine vollständige systematische Darstellung
seiner Lehre hat Bentham selbst nicht gegeben; sie
erschien in dem durch seinen Schüler E. Dumont
aus den Schriften des Meisters zusammengestell-
ten: Traite de l&gislation civile etpenale, Genf 1801.
Unter den zahlreichen (teilweise unausgeführten
und unvollendeten) Schriften Benthams, die
Bowring herausgab: Works, Edinburg 33—43, 11,
ist als von besonderer juristischer Bedeutung
neben der berühmten Streitschrift gegen Black-
stone: Fragment on government, London 1776,
die die klarste Entwickelung seiner Gedanken
zur allgemeinen Staatlehre enthält, noch hervor-
zuheben die Introduction to the principles of
morals and legislation, London 1789. Bogeng.
Beobachtung, polizeiliche, bei der
Untersuchung von Verbrechen eines der
vorzüglichsten Mittel, wenn gegen einen
Verdächtigen nur geringes Belastungs-
material vorliegt oder es darauf ankommt,
Mitschuldige, Hehler, Verstecke gestoh-
lenen Gutes usw zu entdecken. In
199
Deutschland wird von diesem Mittel ver-
hältnismäßig wenig Gebrauch gemacht,
einmal mit Rücksicht auf die erheblichen
Zeit- und Geldaufwendungen, sodann
aber, weil vielfach die Meinung verbrei-
tet ist, daß ein derartiges Vorgehen einer
Behörde nicht „würdig“ sei. Ersteres
trifft allerdings zu, indessen kann eine er-
folgreiche B(eo)b(achtung) eine Unter-
suchung von Monaten auf Tage abkürzen
und den Staat selbst davor bewahren, Ent-
schädigungen für unschuldig erlittene Un-
tersuchungshaft zahlen zu müssen. Und
was die „Würde‘‘ anbelangt, so ist der
Verbrecher in seinen Mitteln auch nicht
wählerisch und ist auf alle „einwands-
freien‘ behördlichen Maßnahmen, wie
Vernehmung, Gegenüberstellung, Haus-
suchung und Verhaftung, meist gut vor-
bereitet. Von einem Unschuldigen wird
dagegen eine gut und unauffällig durch-
geführte Bb weit weniger lästig empfun-
den als die oben genannten Maßnahmen,
da ja weder er noch sonst jemand außer
der Behörde etwas von ihr erfährt. Die
Durchführung der Bb erfordert allerdings
körperlich gewandte und speziell in der
Bb geübte Beamte. In den Großstädten
sind solche stets vorhanden. Kleineren
Behörden bleibt nur übrig, sich solche im
einzelnen Falle von größeren Polizeiver-
waltungen zu erbitten. Zweckmäßig wer-
den mehrere Beamte verwendet. Der ein-
zelne muß häufig zu allen möglichen Ver-
kleidungen greifen, um unauffällig zu er-
scheinen. Vielfach ist es ratsam, den be-
obachtenden Beamten mit einem Fahrrade
auszurüsten, da er sich mit dessen Hilfe
stets in beliebiger Entfernung von dem
Beobachteten halten und ihm namentlich
auch sofort folgen kann, wenn dieser eine
Fahrgelegenheit benutzt.
W.8tieber Praktisches Lehrbuch der Kriminalpolizei,
Berlin 60; Kari Weien Berliner Falschmünzer, Berlin
(0. J.); Albert Weingart Kriminaltaktik, Berlin 04.
Änuschat.
Beratung und Abstimmung der or-
dentlichen Gerichte. I. Die Richter dürfen
nur in der gesetzlich bestimmten An-
zahl entscheiden. Daher können bei län-
geren Verhandlungen Ergänzungsrichter
(-schöffen, -geschworene) eintreten, wenn
sie von Anfang an der Verhandlung bei-
gewohnt haben, G 194.
II. Die Beratung und Abstimmung ist
geheim. Der Vorsitzende darf nur den
an demselben Gerichte zur juristischen
Ausbildung beschäftigten Personen (Re-