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ferendaren, Praktikanten) die Anwesen-
heit gestatten, G 195.
Ill. Der Vorsitzende leitet die Beratung
und Abstimmung. Die Reihenfolge bei
letzterer bestimmt sich nach dem Dienst-
alter: Jüngster zuerst (ev vor ihm der Be-
richterstatter), Vorsitzender zuletzt. Beim
Schöffengericht und der Kammer für Han-
delssachen geht es nach dem Lebensalter,
der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die
Geschworenen stimmen in der Reihen-
folge, in der sie ausgelöst sind, ab, der
Obmann zuletzt, G 199.
IV. Bei jeder Meinungsverschiedenheit
wird abgestimmt. Überstimmte müssen
weiter mitstimmen, G 197.
1. In der Regel wird absolute Majorität
erfordert, dagegen ist zur Bejahung der
Schuldfrage in Strafsachen Zweidrittel-
majorität erforderlich, G 198 Abs 1.
2. Bei mehr als zwei Meinungen über:
a. Summen werden die Stimmen für die
höchste Summe der nächsten so lange zu-
gezählt, bis eine Majorität vorhanden ist;
b. Straffragen werden die Stimmen für
die dem Angeklagten nachteiligste Mei-
nung der nächsten so lange zugezählt, bis
eine Majorität vorhanden ist, G 198
Abs 2, 3.
Dies gilt nicht von der Schuldfrage, da
bei dieser nur mit Ja oder Nein ab-
gestimmt werden kann.
V. Die Richter sind nur dem Gesetze
unterworfen, G 1. Es darf daher kein
Zwang bei der Beratung und Abstimmung
ausgeübt werden. Ein Zeugniszwang
über die Art und das Zustandekommen
eines Spruches ist verboten. P.
„unechtigtes Interesse siehe Belei-
di
Bew ewucherung siehe Ungerechtfertigte
Bereicherung.
B£Erenger, Alphonse Marie Marcellin
Thomas, * 1785 zu Valence, F 1866 in
Paris.
Neben seinem Hauptwerke: De la justice
criminelle en France, Paris 18, ist zu verzeich-
nen: De la r&pression penale, Paris 55, II.
Bogenz.
Berg, Günther Heinrich, Freiherr von,
* 27. OV 1765 zu Schweigern, folgte 1793
einem Rufe als a. o. Professor nach Göt-
tingen, trat 1800 als Hofrat in die Justiz-
kanzlei zu Hannover. 1808 wurde er Fürst-
lich Lippe-Bückeburgischer Regierungs-
präsident und 1815 oldenburgischer Ober-
appellationsgerichtspräsident. Bis 1821
vertrat er die 15. Stimme auf dem Bundes-
Beratung und Abstimmung — Bergarbeiter.
tage und 7 als oldenburgischer Minister
am 9. Sept 1843.
Unter seinen zahlreichen Schriften sind her-
vorzuheben: Das deutsche Polizeirecht, Hannover
1801—09, 5; Abhandlungen zur Erläuterung der
Rheinischen Bundesakte, erster (einziger) Band
Hannover 1808. Bogeng.
Bergarbeiter sind im Rechtssinne
nicht alle im Bergbau beschäftigten Perso-
nen, sondern nur die auf den der Berg-
polizei unterstellten Betrieben. Das sind
in Preußen und auch sonst fast ausnahms-
los zunächst die auf solchen Bergwerken
Beschäftigten, die auf Verleihung beruhen,
wie überhaupt bei der Gewinnung solcher
Mineralien, die von der Verfügung des
Grundeigentums ausgeschlossen sind (s.
Art Bergbaufreiheit und Bergwerkseigen-
tum). Später sind die für B(erg-)A(rbeiter)
geltenden Sondervorschriften auch auf
Teile des sogen Grundeigentümerberg-
baus ausgedehnt, nämlich auf den Betrieb
des Stein- und Kohlenbergbaus in den
vormals sächsischen Landesteilen Preu-
Bens, desgleichen im Gebiete des west-
preußischen Provinzialrechts, ferner im
Fürstentum Kalenberg (Hannover), auf
den Eisenerzbergbau in Schlesien, sodann
in den linksrheinischen Landesteilen
auf unterirdisch betriebene Dachschiefer-
brüche, Traßbrüche und Basaltlavabrüche,
auf den Stein- und Kalisalzbergbau in der
Provinz Hannover, endlich auf die Auf-
suchung und Gewinnung von Erdöl. Ob
der Betrieb über Tage oder unterirdisch
geführt wird, ist für die Verhältnisse der
BA nur ausnahmsweise von rechtlicher
Bedeutung. Die Verhältnisse der BA sind
teils durch Landes-, teils durch Reichsge-
setze geregelt. Das B findet, soweit es
sich um spezifisch bergrechtliche Normen
handelt, nicht Anwendung. Es dient nur
zur Ergänzung der landesgesetzlichen
Vorschriften (wo solche fehlen), z. B.
über Form und Gültigkeit der Verträge,
über Gescsäftsfähigkeit. Fundamental ist
die Vorschrift in Einf-B 67, wonach die
landesgesetzlichen Vorschriften, die dem
Bergrecht angehören, durch das B un-
berührt bleiben. Den landesberggesetz-
lichen Bestimmungen haben fast regel-
mäßig die Reichs-, namentlich die Ge-
werbeordnungsvorschriften zum Vorbild
gedient.
Als Rechtsgrundsatz stellt ABG vom
24. Juni 1865, dessen Ill. von den Berg-
leuten und Betriebsbeamten handelnder
Abschnitt sehr oft geändert ist, auf,