Bergarbeiter.
daß sich das Vertragsverhältnis zwi-
schen Bergwerksbesitzern und Bergleu-
ten, soweit nicht landesberggesetzliche
Sondervorschriften gegeben sind, nach
den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen regelt. Sondervorschriften dieser
Art sind:
1. Für den Fall der rechtswidrigen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses darf die
Verwirkung des rückständigen Lohns
nicht über den Betrag des durchschnitt-
lichen Wochenlohns ausbedungen werden.
2. Für jedes Bergwerk und die damit
verbundenen unter der Aufsicht der Berg-
behörden stehenden Anlagen muß eine
Arbeitsordnung bestehen. Der Erlaß er-
folgt durch Aushang. Die Arbeitsordnung
muß Bestimmungen u.a. enthalten a. über
Anfang und Ende der regelmäßigen Ar-
beitszeit, Pausen, Über- und Nebenschich-
ten, die Regelung der Ein- und Ausfahrt
bei unter Tage beschäftigten Arbeitern,
b. über alles, was für Schichtlohn oder Ge-
dingebemessung' Bedeutung hat, c. über
Zeit und Art der Abrechnung und Lohn-
zahlung (namentlich auch bei ungenügend
oder vorschriftswidrig beladenen Förder-
gefäßen), d. über Kündigung und Entlas-
sung, e. über Strafen (Art, Höhe, Fest-
setzung, Beschwerde, Einziehung, Ver-
wendungszweck), f. über Verwendung
der (z. B. wegen Kontraktbruchs) ver-
wirkten Lohnbeträge, g. über die etwaige
Verabfolgung und Berechnung der Be-
triebsmaterialien und Werkzeuge. Genü-
gend und vorschriftsmäßig beladene För-
dergefäße dürfen bei der Lohnberechnung
nicht in Abzug gebracht werden. Unge-
nügend oder vorschriftswidrig beladene
Fördergefäße müssen soweit angerechnet
werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig
ist (Verbot des sogen. Nullens). Die Ar-
beiter dürfen das Verfahren bei Feststel-
lung der ungenügenden oder vorschrifts-
widrigen Beladung durch einen Ver-
trauensmann (auf ihre Kosten) über-
wachen lassen.
3. Geldstrafen dürfen nie über einen vol-
len Tageslohn, auch diesen nur ausnahms-
weise, wegen Tätlichkeiten gegen Mit-
arbeiter oder sonstiger gröberer Ver-
stöße, betragen; in der Regel dürfen sie
in jedem einzelnen Falle die Hälfte des
durchschnittlichen Tagesarbeitsverdien-
stes nicht übersteigen. Alle Strafgelder
müssen zum Besten der Arbeiter des be-
treffenden Bergwerkes verwendet‘ wer-
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den. An der Verwaltung der Unter-
stützungskasse muß der Arbeiteraus-
schuß mit der Maßgabe beteiligt sein,
daß den von den Arbeitern gewählten
Mitgliedern mindestens die Hälfte der
Stimmen zusteht. Mit Zustimmung des
Arbeiterausschusses können in der Ar-
beitsordnung auch Vorschriften über das
Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der
Wohlfahrtseinrichtungen und Vorschrif-
ten über das Verhalten der minderjäh-
rigen Arbeiter außerhalb des Betriebes
aufgenommen werden.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, so-
weit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft,
rechtsverbindlich. Andere als die in der
Arbeitsordnung oder im Berggesetze
selbst vorgesehenen Gründe der Entlas-
sung oder des Austritts dürfen im Ar-
beitsvertrage nicht vereinbart werden. '
Andere als die in der Arbeitsordnung vor-
gesehenen Strafen dürfen nicht verhängt
werden. Die Strafen müssen ohne Verzug
verhängt, mitgeteilt und in ein der Be-
hörde offen liegendes Verzeichnis einge-
tragen werden.
4. Auf Bergwerken oder selbständigen
Betriebsanlagen, auf denen in der Regel
mindestens 100 Arbeiter beschäftigt wer-
den, muß ein ständiger Arbeiterausschuß
vorhanden sein, der das gute Einverneh-
men zwischen der Belegschaft und dem
Arbeitgeber wie innerhalb der Belegschaft
erhalten und wiederherstellen soll. Die
Mitglieder müssen in der Mehrzahl von
den Arbeitern gewählt werden. Jede
Steigerabteilung wählt aus ihrer Mitte
einen Vertreter. Die Wahl ist unmittel-
bar und geheim. Zur Wahl berechtigt
sind nur volljährige Arbeiter, die seit Er-
öffnung des Betriebes oder mindestens
ein Jahr ununterbrochen auf dem Berg-
werke gearbeitet haben. Die Vertreter
müssen mindestens 30 Jahre alt sein und
seit der Eröffnung des Betriebes oder
mindestens drei Jahre ununterbrochen auf
dem Bergwerke gearbeitet haben und, so-
weit sie als Sicherheitsmänner tätig sein
sollen, mindestens 5 Jahre unterirdisch
und davon mindestens 2 Jahre als Häuer.
Wähler und Vertreter müssen die bürger-
lichen Ehrenrechte und die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzen, die Ver-
treter überdies der deutschen Sprache in
Wort und Schrift mächtig sein. Die Wahl
erfolgt auf 1—5 Jahre.
Der ständige Arbeiterausschuß soll nach