202
einem vorliegenden Entwurf das Recht er-
halten, durch seine den Arbeitervertretern
angehörenden Mitglieder (Sicherheits-
männer) den Grubenbau in bezug auf die
Sicherheit des Lebens und die Gesundheit
der Arbeiter befahren zu lassen und an
den Unfalluntersuchungen teilzunehmen.
Die Sicherheitsmänner müssen in der
Steigerabteilung, in der sie gewählt sind,
beschäftigt sein. Sie dürfen die Steiger-
abteilung einmal im Monat in Begleitung
eines Aufsichtsbeamten befahren und sie
in bezug auf die Sicherheit des Lebens
und der Gesundheit der Arbeiter unter-
suchen. Die Kosten dieser Befahrung
trägt der Unternehmer. Ausnahmsweise
kann der Arbeiterausschuß weitere Be-
fahrungen veranlassen, deren Kosten dann
indes nicht zu Lasten des Besitzers gehen.
Der Sicherheitsmann hat sogleich nach be-
endigter Befahrung deren Ergebnis in ein
Fahrbuch einzutragen. Eintragungen, in
denen die Besorgnis einer dringenden Ge-
fahr ausgesprochen ist, sind sofort zur
Kenntnis der Bergbehörde zu bringen.
Gegen willkürliche Kündigungen und Ent-
lassungen ist der Sicherheitsmann ge-
schützt.
Die in den Arbeitsordnungen oder in be-
sonderen Satzungen enthaltenen Bestim-
mungen über die Verwendung von Straf-
geldern, die Verwaltung der Unter-
stützungskassen, über Organisation, Wahl,
Zuständigkeit und Geschäftsführung des
Arbeiterausschusses, ferner über die
Sicherheitsmänner unterliegen der Bestä-
tigung des Oberbergamtes.
Minderjährige Arbeiter bedürfen eines
Arbeitsbuches. In Ansehung dieses gel-
ten annähernd die gleichen Vorschriften
wie bei anderen gewerblichen Arbeitern.
Bergarbeitern unter 18 Jahren muß die
zum Besuch von (staatlich anerkannten)
Fortbildungsschulen erforderliche Zeit ge-
währt werden. Die Verpflichtung zum Be-
suche einer solchen Schule kann für Ar-
beiter unter 18 Jahren behördlich ausge-
sprochen werden.
Für die Arbeitszeit gelten im allgemei-
nen die in der Gewerbeordnung gegebe-
nen Vorschriften. Landesberggesetzlich
sind für den Steinkohlenbergbau beson-
dere Vorschriften gegeben, nämlich:
1. Die regelmäßige Arbeitszeit darf für
den einzelnen Arbeiter durch die Ein- und
Ausfahrt nicht um mehr als eine halbe
Stunde verlängert werden. Ein etwaiges
Bergarbeiter.
Mehr ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beendi-
gung der Seilfahrt bis zu ihrem Wieder-
beginn. 2. Für Arbeiter, die an Betriebs-
punkten, an denen die gewöhnliche Tem-
peratur mehr als + 28°C. beträgt, nicht
bloß vorübergehend beschäftigt werden,
darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht
übersteigen. 3. An solchen Betriebspunk-
ten dürfen weder Über- noch Nebenschich-
ten verfahren werden. 4. Vor dem Beginn
einer regelmäßigen ‚Schicht oder einer
Nebenschicht muß für den einzelnen Ar-
beiter eine mindestens achtstündige Ruhe-
zeit liegen.
Eine fernere landesberggesetzliche Vor-
schrift ist: Die Oberbergämter dürfen und
müssen ev. mit Rücksicht auf die den Ge-
sundheitszustand der Arbeiter beeinflus-
senden Betriebsverhältnisse eine Fest-
setzung der Dauer, des Beginns und des
Endes der täglichen Arbeitszeit nach An-
hörung eines Gesundheitsbeirats vorneh-
men (sogen. sanitärer Maximalarbeitstag).
Aus der Reichsgewerbeordnung gilt
für BA zunächst das Verbot der Sonntags-
arbeit. Im Betriebe u. a. von Bergwerken,
Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben dürfen Arbeiter an Sonn- und
Festtagen nicht beschäftigt werden. Die
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens für jeden Sonn- und Festtag
24, für zwei aufeinanderfolgende Sonn-
und Festtage 36, für das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest 48 Stunden zu dau-
ern. Ausnahmen sind (bezüglich des
Bergbaues) nur beim Bohrpumpbetrieb
auf Erdöl und in Kokereien gestattet.
Ferner gilt das Verbot des Truck-
systems, d. h. die Löhne sind in Reichs-
währung zu berechnen und bar auszu-
zahlen. Im übrigen gilt hier das gemeine
Recht für gewerbliche Arbeiter. Das für
jugendliche und weibliche Arbeiter gel-
tende gemeine Recht der Gewerbeord-
nung findet auch auf BA Anwendung, des-
gleichen die allgemeinen Vorschriften
über die Koalitionsfreiheit. Die Anwend-
barkeit der Vorschriften der Gewerbeord-
nung über das Verbot des Trucksystems
auf die BA, desgleichen der über die Be-
schäftigung jugendlicher und weiblicher
Arbeiter sowie der über die Koalitionsfrei-
heit auf den Bergbau ist in $ 154 der
Reichsgewerbeordnung vorgeschrieben.
Arbeiterinnen, so bestimmt Gw 154a Abs 2
weiter, dürfen in bergbaulichen Anlagen