Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

206 
potheken-, Grund- und Rentenschulden. 
Das Bergrecht erhält ein selbständiges 
Grundbuchblatt, wie ein Grundstück. Das 
Justizministerium kann für mehrere Amts- 
gerichtsbezirke die Grundbuchführung 
einem einzigen Amtsgerichte übertragen. 
Für jedes Bergwerk muß eine beson- 
dere Arbeitsordnung erlassen werden. 
Der Lohn muß mindestens alle Monate 
bezahlt werden; die Vertragsstrafen sind 
beschränkt; das Arbeitsverhältnis ist an 
eine 14tägige Kündigung gebunden; nach 
dessen Beendigung muß der Bergwerks- 
besitzer dem Arbeiter ein Zeugnis aus- 
stellen. Verleitet ein Bergwerksbesitzer 
einen Bergmann zur vorzeitigen Beendi- 
gung seines Arbeitsverhältnisses, oder 
nimmt er Vertragsbrüchige wissentlich 
auf, so haftet er dem früheren Arbeit- 
geber auf Schadensersatz. Das Dienstver- 
hältnis der höheren Angestellten kann mit 
Ablauf eines jeden Kalenderquartals nach 
vorheriger 6wöÖchiger Kündigung aufge- 
hoben werden. 
Eint-B 67; Berggesetz für das Königreich Bayern, GVBI 
00, 775; Rauck Das Berggesetzfür das Königreich Bayern, 
00; OQertmann Bayerisches Landesprivatrecht 101. 102. 
Ungewritter. 
Bergung s. Bergelohn. 
Bergwerkseigentum ist eine dem 
Grundeigentum im wesentlichen rechtlich 
gleichgestellte, besonders geartete Be- 
rechtigung, die inder Verleihungsurkunde 
benannten Mineralien innerhalb eines be- 
stimmten Grubenfeldes mit Ausschlie- 
Bung anderer Personen zu gewinnen. 
B(erg)w(erkseigentum) entsteht durch 
einen Staats- (Verleihungs- bzw Konsboli- 
dations-, Austausch- oder Teilungsbestä- 
tigungs-) Akt, und zwar nur an der Berg- 
baufreiheit unterliegenden, vom Verfü- 
gungsrecht des Grundeigentümers aus- 
geschlossenen Mineralien. An solchen 
Mineralien, die der Verfügung des Grund- 
eigentümers unterliegen, können nur per- 
sönliche, und nur ausnahmsweise ding- 
liche Gewinnungsrechte entstehen, des- 
gleichen an solchen, die sich der Staat 
vorbehalten hat (Steinkohlen, Steinsalz 
usw). 
Voraussetzungen sind also zunächst ein 
der Bergbaufreiheit unterworfenes Mine- 
ral (s. Bergbaufreiheit), sodann Erfüllung 
der berggesetzlich vorgeschriebenen Er- 
fordernisse, d. h. vor allem ein bergrecht- 
licher Fund. Dieser kann zufällig oder 
durch Schürfarbeiten gemacht sein. Zu- 
fällige Funde gibt es zurzeit kaum noch; 
  
Bergrecht — Bergwerkseigentum. 
daher muß auf das Schürfen näher einge- 
gangen werden. Schürfen ist das Suchen 
nach verleihbaren, aber noch nicht verlie- 
henen Mineralien mit der Absicht, deren 
Verleihung nachzusuchen (also nichtbloße 
sog Aufschlußarbeiten). Schürfen kann in 
Preußen jeder, Inländer wie Ausländer, 
eine juristische wie eine physische Per- 
son. Doch steht eine Beschränkung des 
Rechts ausländischer juristischer Perso- 
nen wie außerpreußischer Gewerkschaf- 
ten, nicht anderer außerpreußischer juri- 
stischer Personen unmittelbar bevor. Eine 
besondere staatliche Schürferlaubnis wird 
in Preußen nicht erteilt, auch gibt es 
hier keine ausschließlichen Schürfberech- 
tigungen. Eine solche besteht, wenn 
in einem bestimmten Schürfgebiet nur 
ein bestimmter Schürfer, kein Dritter 
schürfen darf. Derartige Schürfberech- 
tigungen kennen (im Gegensatz zum fran- 
zösisch-preußischen Bergrecht) nur Saclı- 
sen, Österreich, die Schutzgebiete. Tech- 
nisch geschieht das Schürfen heute meist 
durch Tiefbohrungen. Schürf-(Bohr)ge- 
sellschaften sind nicht Berggewerkschaf- 
ten, sondern dem allgemeinen Recht, 
B 705 f, unterstehende Zivilgesellschaften. 
Seit der Novelle vom 13. Juni 1907 sind 
die Schürfarbeiten der Bergpolizei und 
den Bergbehörden unterstellt. 
Wer zur Ausführung von Schürfarbei- 
ten fremden Grund und Boden benutzen 
will, hat hierzu die Erlaubnis des Grund- 
eigentümers nachzusuchen. Diese darf 
nur in Ausnahmefällen versagt werden. 
Wird sie ohne rechtlichen Grund versagt, 
so entscheidet auf Anrufen das Oberberg- 
amt darüber, ob und unter welchen Be- 
dingungen (Pachtentschädigung, Kaution 
wegen Ersatzes der Beschädigung usw) 
die Schürfarbeiten unternommen werden 
dürfen. 
Führen die Schürfarbeiten zum Funde, 
so kann auf diesen Mutung eingelegt wer- 
den. Ein Fund liegt vor, wenn ein der 
Bergbaufreiheit unterliegendes Mineral 
auf seiner natürlichen Ablagerung in sol- 
cher Menge und Beschaffenheit entdeckt 
und (später) nachgewiesen wird, daß eine 
zur wirtschaftlichen Verwertung führende 
bergmännische Gewinnung des Minerals 
möglich erscheint. Hierüber entscheidet 
jetzt im Verwaltungsstreitverfahren der 
Bergausschuß mit Revision an das Ober- 
verwaltungsgericht. 
Der Fund muß vor Einlegung der Mu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.