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potheken-, Grund- und Rentenschulden.
Das Bergrecht erhält ein selbständiges
Grundbuchblatt, wie ein Grundstück. Das
Justizministerium kann für mehrere Amts-
gerichtsbezirke die Grundbuchführung
einem einzigen Amtsgerichte übertragen.
Für jedes Bergwerk muß eine beson-
dere Arbeitsordnung erlassen werden.
Der Lohn muß mindestens alle Monate
bezahlt werden; die Vertragsstrafen sind
beschränkt; das Arbeitsverhältnis ist an
eine 14tägige Kündigung gebunden; nach
dessen Beendigung muß der Bergwerks-
besitzer dem Arbeiter ein Zeugnis aus-
stellen. Verleitet ein Bergwerksbesitzer
einen Bergmann zur vorzeitigen Beendi-
gung seines Arbeitsverhältnisses, oder
nimmt er Vertragsbrüchige wissentlich
auf, so haftet er dem früheren Arbeit-
geber auf Schadensersatz. Das Dienstver-
hältnis der höheren Angestellten kann mit
Ablauf eines jeden Kalenderquartals nach
vorheriger 6wöÖchiger Kündigung aufge-
hoben werden.
Eint-B 67; Berggesetz für das Königreich Bayern, GVBI
00, 775; Rauck Das Berggesetzfür das Königreich Bayern,
00; OQertmann Bayerisches Landesprivatrecht 101. 102.
Ungewritter.
Bergung s. Bergelohn.
Bergwerkseigentum ist eine dem
Grundeigentum im wesentlichen rechtlich
gleichgestellte, besonders geartete Be-
rechtigung, die inder Verleihungsurkunde
benannten Mineralien innerhalb eines be-
stimmten Grubenfeldes mit Ausschlie-
Bung anderer Personen zu gewinnen.
B(erg)w(erkseigentum) entsteht durch
einen Staats- (Verleihungs- bzw Konsboli-
dations-, Austausch- oder Teilungsbestä-
tigungs-) Akt, und zwar nur an der Berg-
baufreiheit unterliegenden, vom Verfü-
gungsrecht des Grundeigentümers aus-
geschlossenen Mineralien. An solchen
Mineralien, die der Verfügung des Grund-
eigentümers unterliegen, können nur per-
sönliche, und nur ausnahmsweise ding-
liche Gewinnungsrechte entstehen, des-
gleichen an solchen, die sich der Staat
vorbehalten hat (Steinkohlen, Steinsalz
usw).
Voraussetzungen sind also zunächst ein
der Bergbaufreiheit unterworfenes Mine-
ral (s. Bergbaufreiheit), sodann Erfüllung
der berggesetzlich vorgeschriebenen Er-
fordernisse, d. h. vor allem ein bergrecht-
licher Fund. Dieser kann zufällig oder
durch Schürfarbeiten gemacht sein. Zu-
fällige Funde gibt es zurzeit kaum noch;
Bergrecht — Bergwerkseigentum.
daher muß auf das Schürfen näher einge-
gangen werden. Schürfen ist das Suchen
nach verleihbaren, aber noch nicht verlie-
henen Mineralien mit der Absicht, deren
Verleihung nachzusuchen (also nichtbloße
sog Aufschlußarbeiten). Schürfen kann in
Preußen jeder, Inländer wie Ausländer,
eine juristische wie eine physische Per-
son. Doch steht eine Beschränkung des
Rechts ausländischer juristischer Perso-
nen wie außerpreußischer Gewerkschaf-
ten, nicht anderer außerpreußischer juri-
stischer Personen unmittelbar bevor. Eine
besondere staatliche Schürferlaubnis wird
in Preußen nicht erteilt, auch gibt es
hier keine ausschließlichen Schürfberech-
tigungen. Eine solche besteht, wenn
in einem bestimmten Schürfgebiet nur
ein bestimmter Schürfer, kein Dritter
schürfen darf. Derartige Schürfberech-
tigungen kennen (im Gegensatz zum fran-
zösisch-preußischen Bergrecht) nur Saclı-
sen, Österreich, die Schutzgebiete. Tech-
nisch geschieht das Schürfen heute meist
durch Tiefbohrungen. Schürf-(Bohr)ge-
sellschaften sind nicht Berggewerkschaf-
ten, sondern dem allgemeinen Recht,
B 705 f, unterstehende Zivilgesellschaften.
Seit der Novelle vom 13. Juni 1907 sind
die Schürfarbeiten der Bergpolizei und
den Bergbehörden unterstellt.
Wer zur Ausführung von Schürfarbei-
ten fremden Grund und Boden benutzen
will, hat hierzu die Erlaubnis des Grund-
eigentümers nachzusuchen. Diese darf
nur in Ausnahmefällen versagt werden.
Wird sie ohne rechtlichen Grund versagt,
so entscheidet auf Anrufen das Oberberg-
amt darüber, ob und unter welchen Be-
dingungen (Pachtentschädigung, Kaution
wegen Ersatzes der Beschädigung usw)
die Schürfarbeiten unternommen werden
dürfen.
Führen die Schürfarbeiten zum Funde,
so kann auf diesen Mutung eingelegt wer-
den. Ein Fund liegt vor, wenn ein der
Bergbaufreiheit unterliegendes Mineral
auf seiner natürlichen Ablagerung in sol-
cher Menge und Beschaffenheit entdeckt
und (später) nachgewiesen wird, daß eine
zur wirtschaftlichen Verwertung führende
bergmännische Gewinnung des Minerals
möglich erscheint. Hierüber entscheidet
jetzt im Verwaltungsstreitverfahren der
Bergausschuß mit Revision an das Ober-
verwaltungsgericht.
Der Fund muß vor Einlegung der Mu-