Bergwerkseigentum.
tung gemacht sein. Die Mutung ist das
Gesuch um Verleihung des Bw in einem
gewissen Felde. Sie ist in zwei Exem-
plaren schriftlich einzulegen; ein mit Tag
und Stunde der Präsentation versehenes
Exemplar ist dem Muter zurückzugeben.
Die Mutung muß enthalten: 1. den Namen
und Wohnort des Muters, 2. die Bezeich-
nung des begehrten Minerals, 3. die Be-
zeichnung des Fundpunktes (bei Bohr-
funden die genaue Angabe der Bohrlochs-
teufe), 4. den dem Bergwerke beizulegen-
den Namen. Darauf wird amtlich geprüft
und festgestellt, ob ein bergrechtlicher
Fund vor Einlegung der Mutung gemacht
ist und ob nicht bessere (ältere) Rechte
auf den Fund entgegenstehen. Sodann
hat der Muter die Lage und Größe des be-
gehrten Feldes nach qm anzugeben und
einen Mutungs-(Situations)riß (vom Mark-
scheider oder Feldmesser) binnen 6 Wo-
chen nach Präsentation der Mutung ein-
zureichen. Gegen Mutungen Dritter ist
das gesetzlich begehrte, auf dem Mu-
tungsrisse angegebene Feld einer Mutung
für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen,
welche Wirkung auf den Zeitpunkt der
Präsentation zurückbezogen wird. Auf die
Mutung kann verzichtet und auf den Fund
von neuem Mutung eingelegt werden.
Diese Erneuerungen, welche, wenn unbe-
grenzt zulässig, zu einer Feldersperre
führen können, sind seit der Novelle vom
18. Juni 1907 dahin beschränkt, daß nach
Ablauf von 6 Monaten nach der Präsen-
tation der zuerst eingelegten Mutung eine
neue Mutung auf denselben Fund oder
auf einen in demselben Bohrloch oder
Schürfschacht aufgeschlossenen Fund des-
selben Minerals nicht mehr eingelegt wer-
den kann.
Die den vorstehend aufgeführten ge-
setzlichen Erfordernissen entsprechende
Mutung begründet einen Anspruch auf
Verleihung des Bw.
Von zwei Mutern geht der ältere vor.
Eine Ausnahme besteht zugunsten des
ersten Finders. Wer nämlich auf eigenem
Grund und Boden oder in einem eigenen
Grubengebäude oder durch Schürfarbei-
ten, welche entweder mit Genehmigung
des Grundeigentümers oder nach Ergän-
zung dieser durch oberbergamtlichen Be-
schluß unternommen worden sind, ein
Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung
entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor
anderen, nach dem Zeitpunkt seines Fun-
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des eingelegten Mutungen. Andere als
solche Erst- bzw bevorrechtete Finder gibt
es heute kaum noch. Indes muß der Fin-
der innerhalb einer Woche nach der Ent-
deckung Mutung einlegen, widrigenfalls
sein Vorrecht erlischt. Daraus ergibt sich,
daß, wenn A. vor B. fündig geworden ist,
er dem B. vorgeht und dessen Fund so
überdecken kann (und wird), daß dessen
Fund „von Anfang an ungültig‘ wird und
bleibt. Nach Überdeckung seiner jüngeren
Mitfinder und Konkurrenten hat hiernach
der Erstfinder die Herrschaft in einem
bestimmten Um-(sog Schlag)kreise. Er
kann nach 6 Wochen auf seine Mutung
verzichten und neustrecken; sein Erst-
finderrecht hat er zwar für die Neumutung
verloren, er braucht es aber nicht mehr, da
seine Konkurrenten „von Anfang an“ ge-
schlagen sind. Seit der Novelle vom
18. Juni 1907 ist jedoch das Erneuerungs-
recht, wie oben angegeben, auf 6 Monate
von der Präsentation der ersten Mutung
begrenzt.
Der Muter hat das Recht, in den Krei-
sen Siegen, Olpe, Arnsberg und Neuwied
ein Feld bis zu 110000 qm, in allen übri-
gen Landesteilen ein Feld bis zu 2,2 Mill
qm zu verlangen. (In Österreich sind die
Felder — Grubenmasse — erheblich klei-
ner, in Frankreich hängt die Größe und
die Verleihung überhaupt vom Arbitrium
des Staatsrats ab.) Der Fundpunkt muß
in das verlangte Feld mit eingeschlossen
werden und einen bestimmten Abstand
von den Feldergrenzen haben. Freiblei-
bende Flächenräume dürfen von dem
Felde nicht umschlossen werden. Im üb-
rigen darf dem Felde jede beliebige Form
gegeben werden, soweit diese nach der
Entscheidung des Oberbergamts zum
Bergwerksbetriebe geeignet ist. Dies ist
vorgeschrieben, um künstlichen Felder-
sperren (Kegelbahnen und Querbalken!)
vorzubeugen. Auch hier ist jetzt der Ver-
waltungsrechtsweg an Bergausschuß und
Oberverwaltungsgericht eingeführt.
Das Bw wurde früher auf bestimmte
Flöze oder Gänge und wird jetzt bis „in
die ewige Teufe‘ verliehen. Liegen Ein-
oder Ansprüche Dritter gegen oder auf
die Verleihung vor, so entscheidet das
Oberbergamt über diese durch Beschluß,
gegen den der Rekurs und binnen 3 Mo-
naten nach Zustellung des Beschlusses
bzw des Rekursbescheides der ordentliche
Rechtsweg zulässig ist.