Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Der Rechtsweg ist in der Regel nicht 
gegen die verleihende Behörde, sondern 
gegen den zulässig, der dem Muter die 
Behauptung eines besseren Rechts ent- 
gegensetzt. 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit 
den Rechten Dritter nicht vor oder sind 
diese durch Richterspruch erledigt, so fer- 
tigt das Oberbergamt die Verleihungsur- 
kunde aus. Diese muß enthalten: 1. Na- 
men, Stand und Wohnort des Berechtig- 
ten, 2. Namen des Bergwerks, 3. Größe 
und Begrenzung des Feldes, 4. Namen der 
Gemeinden usw, in welchen das Feld liegt, 
5. die Benennung des Minerals oder der 
Mineralien, auf welche das Bw verliehen 
wird, 6. Datum der Urkunde, 7. Siegel und 
Unterschrift des Oberbergamts. Hierauf 
ist die Verleihungsurkunde durch das Re- 
gierungsamtsblatt zur öffentlichen Kennt- 
nis zu bringen. Muter, welche auf das 
Feld oder Teile desselben ein Vorzugs- 
recht zu haben glauben, können dieses, 
sofern es noch nicht im Verleihungsver- 
fahren erledigt ist, noch binnen 3 Mona- 
ten präklusivischer Frist durch gericht- 
liche Klage erfolgen. 
Durch die Zustellung der Verleihungs- 
urkunde wird das Bw erworben. 
Jede Veränderung der Grenzen des ver- 
liehenen Bergwerkes setzt einen bestäti- 
genden oberbergamtlichen Beschluß vor- 
aus. Solche Veränderungen sind: 1. die 
Konsolidation, 2. die Teilung, 3. der Fel- 
desaustausch. Konsolidation ist die Ver- 
einigung zweier oder mehrerer (auch auf 
verschiedene Mineralien verliehener) 
Bergwerke zu einem einheitlichen Gan- 
zen. Sie bewirkt den Untergang der Ein- 
zelbergwerke und setzt daher eine Eini- 
gung wegen der darauf lastenden Hypo- 
theken usw bzw deren Übernahme auf das 
konsolidierte Werk voraus. Entsprechen- 
des gilt für die Teilung und den Feldes- 
austausch. Rechtlich perfekt werden Kon- 
solidation, Feldesteilung und Feldesaus- 
tausch durch den diese bestätigenden 
oberbergamtlichen Beschluß. 
Hiernach entsteht Bw (nur) durch die 
Zustellung der Verleihungs- oder der 
Konsolidations-, Teilungs- oder Aus- 
tauschbestätigungsurkunde. Diese Ver- 
leihung bzw Bestätigung ist ein konstitu- 
tiver Akt. Die Verleihungs- bzw Konso- 
lidations-, Teilungs-- Austauschbestä- 
tigungsurkunde hat das Oberbergamt in 
Ausfertigung dem Grundbuchamt behufs 
  
Bergwerkseigentum. 
Eintragung in das Grundbuch der Berg- 
werke zuzusenden (von Amts wegen). 
Auf das so geschaffene Bw gelten die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften des B. Sie werden also von da 
ab nur wie Grundstücke durch Auflassung 
bzw Eintragung erworben, belastet, sub- 
hastiert usw. 
Der Bergwerkseigentümer hat die aus- 
schließliche Befugnis, nach den Bestim- 
mungen des Berggesetzes das in der 
Verleihungsurkunde benannte Mineral 
in seinem Felde aufzusuchen und zu ge- 
winnen sowie alle hierzu erforder- 
lichen Vorrichtungen unter und über 
Tage zu treffen. Das Eigentum an den 
einzelnen Mineralien erwirbt der Berg- 
werkseigentümer nicht schon durch 
die Verleihung, sondern erst durch die 
Gewinnung, Entsch des OTrib in Zivils 9 
110, 41 360, 71 293; RG 10 210. Darin 
liegt nichts vom Grundeigentum Verschie- 
denes; denn auch der Grundeigentümer 
erwirbt an den Teilen desselben (Steine, 
Sand usw) erst durch die Trennung Eigen- 
tum. 
Auf Mineralien, welche mit dem ver- 
liehenen Mineral in einem solchen Zusam- 
menhange vorkommen, daß sie nach der 
Entscheidung des Oberbergamts aus berg- 
technischen oder bergpolizeilichen Grün- 
den gemeinschaftlich gewonnen werden 
müssen, hat der Bergwerkseigentümer ein 
binnen 3 Monaten geltendzumachendes 
Vorrecht zum Muten. Die durch den Be- 
trieb des Bergwerks gewonnenen, von der 
Verfügung des Grundeigentümers nicht 
ausgeschlossenen Mineralien kann der 
Bergwerkseigentümer zu Zwecken seines 
Betriebes ohne Entschädigung des Grund- 
eigentümers verwenden, z. B. Steine zum 
Bergversatz. Soweit diese Verwendung 
nicht erfolgt, muß er sie auf Verlangen 
dem Grundeigentümer gegen Erstattung 
der Gewinnungs- und Förderungskosten 
herausgeben. 
Ist für den Betrieb des Bergbaues, und 
zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Hal- 
den-, Ablade- und Niederlageplätzen, Ei- 
senbahnen, Wegen, Kanälen, Maschinen- 
anlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfs- 
bauen, Zechenhäusern und anderen für 
Betriebszwecke bestimmten Tagegebäu- 
den, Anlagen und Vorrichtungen, zu 
Aufbereitungsanstalten, zu Solleitungen 
und Solbehältern die Benutzung eines 
fremden Grundstücks notwendig, so muß
	        
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