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Der Rechtsweg ist in der Regel nicht
gegen die verleihende Behörde, sondern
gegen den zulässig, der dem Muter die
Behauptung eines besseren Rechts ent-
gegensetzt.
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit
den Rechten Dritter nicht vor oder sind
diese durch Richterspruch erledigt, so fer-
tigt das Oberbergamt die Verleihungsur-
kunde aus. Diese muß enthalten: 1. Na-
men, Stand und Wohnort des Berechtig-
ten, 2. Namen des Bergwerks, 3. Größe
und Begrenzung des Feldes, 4. Namen der
Gemeinden usw, in welchen das Feld liegt,
5. die Benennung des Minerals oder der
Mineralien, auf welche das Bw verliehen
wird, 6. Datum der Urkunde, 7. Siegel und
Unterschrift des Oberbergamts. Hierauf
ist die Verleihungsurkunde durch das Re-
gierungsamtsblatt zur öffentlichen Kennt-
nis zu bringen. Muter, welche auf das
Feld oder Teile desselben ein Vorzugs-
recht zu haben glauben, können dieses,
sofern es noch nicht im Verleihungsver-
fahren erledigt ist, noch binnen 3 Mona-
ten präklusivischer Frist durch gericht-
liche Klage erfolgen.
Durch die Zustellung der Verleihungs-
urkunde wird das Bw erworben.
Jede Veränderung der Grenzen des ver-
liehenen Bergwerkes setzt einen bestäti-
genden oberbergamtlichen Beschluß vor-
aus. Solche Veränderungen sind: 1. die
Konsolidation, 2. die Teilung, 3. der Fel-
desaustausch. Konsolidation ist die Ver-
einigung zweier oder mehrerer (auch auf
verschiedene Mineralien verliehener)
Bergwerke zu einem einheitlichen Gan-
zen. Sie bewirkt den Untergang der Ein-
zelbergwerke und setzt daher eine Eini-
gung wegen der darauf lastenden Hypo-
theken usw bzw deren Übernahme auf das
konsolidierte Werk voraus. Entsprechen-
des gilt für die Teilung und den Feldes-
austausch. Rechtlich perfekt werden Kon-
solidation, Feldesteilung und Feldesaus-
tausch durch den diese bestätigenden
oberbergamtlichen Beschluß.
Hiernach entsteht Bw (nur) durch die
Zustellung der Verleihungs- oder der
Konsolidations-, Teilungs- oder Aus-
tauschbestätigungsurkunde. Diese Ver-
leihung bzw Bestätigung ist ein konstitu-
tiver Akt. Die Verleihungs- bzw Konso-
lidations-, Teilungs-- Austauschbestä-
tigungsurkunde hat das Oberbergamt in
Ausfertigung dem Grundbuchamt behufs
Bergwerkseigentum.
Eintragung in das Grundbuch der Berg-
werke zuzusenden (von Amts wegen).
Auf das so geschaffene Bw gelten die
sich auf Grundstücke beziehenden Vor-
schriften des B. Sie werden also von da
ab nur wie Grundstücke durch Auflassung
bzw Eintragung erworben, belastet, sub-
hastiert usw.
Der Bergwerkseigentümer hat die aus-
schließliche Befugnis, nach den Bestim-
mungen des Berggesetzes das in der
Verleihungsurkunde benannte Mineral
in seinem Felde aufzusuchen und zu ge-
winnen sowie alle hierzu erforder-
lichen Vorrichtungen unter und über
Tage zu treffen. Das Eigentum an den
einzelnen Mineralien erwirbt der Berg-
werkseigentümer nicht schon durch
die Verleihung, sondern erst durch die
Gewinnung, Entsch des OTrib in Zivils 9
110, 41 360, 71 293; RG 10 210. Darin
liegt nichts vom Grundeigentum Verschie-
denes; denn auch der Grundeigentümer
erwirbt an den Teilen desselben (Steine,
Sand usw) erst durch die Trennung Eigen-
tum.
Auf Mineralien, welche mit dem ver-
liehenen Mineral in einem solchen Zusam-
menhange vorkommen, daß sie nach der
Entscheidung des Oberbergamts aus berg-
technischen oder bergpolizeilichen Grün-
den gemeinschaftlich gewonnen werden
müssen, hat der Bergwerkseigentümer ein
binnen 3 Monaten geltendzumachendes
Vorrecht zum Muten. Die durch den Be-
trieb des Bergwerks gewonnenen, von der
Verfügung des Grundeigentümers nicht
ausgeschlossenen Mineralien kann der
Bergwerkseigentümer zu Zwecken seines
Betriebes ohne Entschädigung des Grund-
eigentümers verwenden, z. B. Steine zum
Bergversatz. Soweit diese Verwendung
nicht erfolgt, muß er sie auf Verlangen
dem Grundeigentümer gegen Erstattung
der Gewinnungs- und Förderungskosten
herausgeben.
Ist für den Betrieb des Bergbaues, und
zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Hal-
den-, Ablade- und Niederlageplätzen, Ei-
senbahnen, Wegen, Kanälen, Maschinen-
anlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfs-
bauen, Zechenhäusern und anderen für
Betriebszwecke bestimmten Tagegebäu-
den, Anlagen und Vorrichtungen, zu
Aufbereitungsanstalten, zu Solleitungen
und Solbehältern die Benutzung eines
fremden Grundstücks notwendig, so muß